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Wörterbuch Erbrecht
Wörterbuch Erbrecht
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Q Z A Abkömmling, Ablieferungspflicht eines Testaments, Abwesenheitspfleger, Abwicklungsvollstreckung, Adoption, Alleinerbe, Anfechtung der letztwilligen Verfügung, Annahme der Erbschaft, Anrechnung, Anstandsschenkung, Anwachsung, Aufbewahrung des Testaments, Aufgebot, Auflage, Auseinandersetzung, Ausgleichung, Auskunftsanspruch, Auslegung der letztwilligen Verfügung, Ausschlagung der Erbschaft, Ausstattung ist der Verwandte eines Menschen in absteigender Linie. Dazu gehören seine Kinder und weitere Nachkommen. Die gesetzliche Erbfolge bestimmt in erster Linie die Abkömmlinge, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. zu den gesetzlichen Erben. Sie bilden die Erben erster Ordnung. Hinterlässt der Erblasser mehrere Kinder, so erben diese zu gleichen Teilen. Ein lebendes Kind schließt seine eigenen Nachkommen aus. Leben also außer den Kindern bereits weitere Abkömmlinge, so erben nur die Kinder, nicht die Enkel oder Urenkel. Und wenn ein Kind des Erblassers bereits vor diesem verstirbt, so tritt dessen Nachkomme, also der Enkel des Erblassers, an die Stelle seiner vorverstorbenen Eltern. Jeder, der ein Testament in Besitz hat, ist verpflichtet, es schnellstmöglichst an das Nachlassgericht abzuliefern. Keine Bedeutung hat, ob das Testament formell oder materiell gültig ist. Abzuliefern sind also auch formungültige, aufgehobene oder sonst widerrufene Anordnungen des Erblassers. Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament nach seinem Tod abzuliefern, hat rechtlich keine Bedeutung. Wer vom Tod des Erblassers erfährt und ein in seinem Besitz befindliches Testament nicht unverzüglich an das Nachlassgericht abliefert, macht sich wegen Urkundenunterdrückung strafbar. in abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger. Die Bestellung erfolgt auch, wenn zwar der Aufenthalt des Abwesenden bekannt, dieser aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist. Abwicklungsvollstreckung ist der Regelfall der Testamentsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker hat in diesem Fall dafür Sorge zu tragen, dass das Vermögen des Erblassers in geordneter Weise auf den oder die Erben übergeht. Bei der Abwicklungsvollstreckung verwaltet allein der Testamentsvollstrecker den Nachlass und nur er allein kann über die Nachlassgegenstände verfügen. Ihm obliegen in diesem Zusammenhang die Verwaltung des Nachlasses, die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, die Zahlung der Schulden, die Erfüllung von Vermächtnissen, Auflagen und Pflichtteilsansprüchen und die Verteilung des Nachlasses unter den Erben (Auseinandersetzung). bezeichnet die Annahme einer Person durch eine andere Person oder durch ein Ehepaar als Kind. Seit dem 1.1.1977 wird durch die Adoption eines Minderjährigen die gleiche erbrechtliche Beziehung hergestellt wie zu leiblichen Kindern. Für den adoptierten Minderjährigen erlischt damit auch komplett das Verwandtschaftsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern und seinen leiblichen Verwandten. Der adoptierte Minderjährige wechselt also vollständig in das Lager der aufnehmenden Familie. Erbrechtliche Ansprüche gibt es nur noch in dieser Familie; allerdings bestehen von diesem Grundsatz auch Ausnahmen. ist derjenige, der beim Tod des Erblassers alleiniger Erbe des Nachlasses wird. Das ist der Fall, wenn nur eine Person aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder durch ein Testament Erbe wird. Wenn dagegen mehrere Personen Erbe werden, spricht man von einer Erbengemeinschaft. In diesem Fall gibt es mehrere Miterben. bewirkt, dass die angefochtene Verfügung (Testament, Erbvertrag) als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Die Anfechtung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Erblasser eine Erklärung in dieser Form überhaupt nicht abgeben wollte (er hat sich z.B. verschrieben), über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war (er hat die Tragweite seiner Erklärung nicht richtig erkannt) oder er zu seiner Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritt eines Umstands bestimmt worden ist (z.B. Heirat, Bedürftigkeit). Anfechten kann nur derjenige, der unmittelbar begünstigt würde, wenn die angefochtene Verfügung wegfällt. Für die Anfechtungserklärung ist gesetzlich keine Form vorgeschrieben. Das Nachlassgericht nimmt die Anfechtungserklärung lediglich entgegen. Darüber ist bei der Erteilung des Erbscheins zu entscheiden. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr. Sie beginnt nach dem Tod des Erblassers von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund erfährt. 30 Jahre nach dem Erbfall ist eine Anfechtung aber endgültig ausgeschlossen. ist die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung, Erbe sein zu wollen. Wer die Erbschaft annimmt, wird endgültiger Erbe. Die Erbschaft kann weder zeitlich befristet noch unter einer Bedingung angenommen und auch nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme der Erbschaft kann durch ausdrückliche Erklärung des Erben, durch schlüssiges Verhalten oder durch Ablauf der Ausschlagungsfrist erfolgen. Der Erbe nimmt die Erbschaft ausdrücklich an, wenn er sich mündlich oder schriftlich dahin gehend äußert, dass er den Nachlass behalten will. Die Erklärung muss gegenüber einem Nachlassbeteiligten erfolgen. Durch schlüssige Erklärung erfolgt die Annahme der Erbschaft, wenn aus Äußerungen und Handlungen des Erben zu schließen ist, dass er die Erbschaft behalten will (z. B. Beantragung des Erbscheins, Verkauf der Erbschaft oder eines Erbteils). Als Annahme der Erbschaft gilt auch, wenn der Erbe die für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebene Frist hat verstreichen lassen. besagt, dass sich der Pflichtteilsberechtigte eine Zuwendung des Erblassers zu dessen Lebzeiten auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss. Der Schenkende muss also gleichzeitig mit der Schenkung festlegen, dass der geschenkte Geldbetrag oder der Wert des Gegenstands auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Die Schenkung wird auf den Pflichtteil aber nur angerechnet, wenn dies vom Schenkenden entsprechend erklärt wurde. Beispiel: A hinterlässt seine zwei Kinder B und C. B ist testamentarisch als Alleinerbe bestimmt. Der Nachlass hat einen Wert von 100.000 Euro. Kind C hat zu Lebzeiten vom Erblasser eine Schenkung von 10.000 Euro erhalten, die auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Der Nachlass beträgt damit: 100.000 Euro + 20.000 Euro = 120.000 Euro. Der gesetzliche Erbteil jedes Kindes beläuft sich also auf 60.000 Euro. Der Pflichtteil beträgt hiervon die Hälfte, also 30.000 Euro. Auf den Pflichtteil von C werden 20.000 Euro angerechnet. Der Pflichtteil beträgt demnach noch 10.000 Euro. ist eine Zuwendung, die einer sozialen oder sittlichen Pflicht entspricht (z.B. Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenk). Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch werden Anstandsschenkungen nicht angerechnet. Ergänzungspflicht besteht aber bei übermäßig hohen Schenkungen, die nicht den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beteiligten entsprechen. bezeichnet den Erwerb eines Teils der Erbschaft durch einen Miterben. Sie tritt ein, weil ein anderer Miterbe den ihm an sich zugedachten Erbteil nicht erwerben kann (z. B. weil dieser die Erbschaft ausgeschlagen oder auf die Erbschaft verzichtet hat). Beispiel: A setzt B und C zu seinen Erben je zur Hälfte ein. Wenn A stirbt und C die Erbschaft ausschlägt, wächst B der Erbteil des C zu. Will der Erblasser für den Fall, dass ein im Testament eingesetzter Erbe wegfällt, dass ein Dritter für diesen Teil sein Erbe wird, so muss er dies ausdrücklich anordnen. Er muss einen Ersatzerben benennen. liegt im Ermessen des Erblassers. Er kann das Testament an jedem beliebigen Ort aufbewahren. Sinnvoll ist es, dass vertrauenswürdige Personen von dem Aufbewahrungsort wissen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Testament nicht oder erst längere Zeit nach dem Erbfall aufgefunden wird. Das eigenhändige Testament kann auch in besondere amtliche Verwahrung genommen werden. In diesem Fall muss dann eine Gebühr entrichtet werden. Das notarielle Testament wird nach der Beurkundung durch den Notar immer in besondere amtliche Verwahrung genommen. Mit dem Aufgebot können sich Erben nach der Annahme der Erbschaft Klarheit darüber verschaffen, ob der Nachlass überschuldet ist. Die Durchführung des Aufgebots muss beim Nachlassgericht beantragt werden. Antragsberechtigt sind insbesondere der Erbe nach der Annahme der Erbschaft und jeder Miterbe einer Erbengemeinschaft. Das Nachlassgericht fordert die Nachlassgläubiger auf, die Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden. Die Aufforderung erfolgt öffentlich. Forderungen, die Nachlassgläubiger nicht oder nicht ordnungsgemäß beim Nachlassgericht angemeldet haben (ausgeschlossene Nachlassgläubiger), gehen zwar nicht unter, Erben haften aber diesen Gläubigern nur noch beschränkt mit dem Nachlass, also nicht mehr mit ihrem eigenen Vermögen. Ist der Nachlass durch Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Nachlassgläubiger erschöpft, können Erben verweigern, Forderungen ausgeschlossener Nachlassgläubiger zu begleichen. Sie laufen also nicht Gefahr, Nachlassverbindlichkeiten aus ihrem eigenen Vermögen regulieren zu müssen.
Auflage ist die durch Testament ist die durch Testament dem Erben oder Vermächtnisnehmer auferlegte Verpflichtung zu einer Leistung, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden. Mit einer Auflage kann der Beschwerte zu einem bestimmten Verhalten veranlasst werden. Es kann natürlich auch eine Person begünstigt werden, im Gegensatz zum Vermächtnis erlangt der Begünstigte aber grundsätzlich keinen Anspruch auf die Leistung. Beispiel: Mit einer Auflage kann dem Beschwerten aufgegeben werden, die Beerdigung oder die Grabpflege zu übernehmen. Es können auch Geld- oder Sachleistungen für kulturelle oder karitative Zwecke angeordnet werden. Nur Erben oder Vermächtnisnehmer können mit einer Auflage beschwert werden. Wurde im Testament nichts anderes verfügt, sind die Erben beschwert. ist die Abwicklung des Nachlasses bei einer Erbengemeinschaft. Sie umfasst insbesondere die Befriedigung der Nachlassgläubiger und die Verteilung der Nachlassgegenstände unter den Miterben. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Von diesem Grundsatz bestehen allerdings Ausnahmen: Steht ein möglicher Miterbe noch nicht fest, so ist die Auseinandersetzung bis zur Klärung ausgeschlossen. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung anordnen, dass die Teilung des Nachlasses ausgeschlossen ist. Der Ausschluss ist zulässig für höchstens 30 Jahre ab Eintritt des Erbfalls. Für die Verteilung des Nachlasses enthält das Gesetz bestimmte Vorgaben: So sind vor der Nachlassteilung zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen. Der verbleibende Nachlass wird nach den Erbquoten auf die Miterben verteilt. Dabei sind insbesondere die Anordnungen des Erblassers zu beachten. Die Aufteilung ist entsprechend der Teilungsanordnung vorzunehmen. Wenn Abkömmlinge als gesetzliche Erben ausgleichspflichtig sind, müssen die Ansprüche bei der Auseinandersetzung beachtet werden. bedeutet, dass Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, verpflichtet sind, dasjenige, was sie vom Erblasser zu Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Abwicklung des Nachlasses untereinander auszugleichen, soweit nicht der Erblasser etwas anderes angeordnet hat. Die Voraussetzungen im Einzelnen: Die Ausgleichspflicht besteht nur unter Abkömmlingen (Kinder, Enkel usw.), nicht aber z. B. unter Eheleuten. Hat also z. B. der Vater seinen Kindern zu Lebzeiten größere Beträge zukommen lassen, so sind diese ausgleichspflichtig; keine Ausgleichspflicht besteht aber, wenn der Vater seiner Ehefrau ein Haus schenkt. Ferner besteht die Ausgleichspflicht immer nur für gesetzliche Erben, also nur dann, wenn der Verstorbene keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) hinterlassen hat. Ausgleichspflichtig sind nicht alle Zuwendungen, sondern nur, was der Abkömmling als Ausstattung erhalten hat, also das, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder Lebensstellung vom Vater oder der Mutter zugewendet worden ist. Ferner sind ausgleichspflichtig Zuschüsse zum Lebensunterhalt und Aufwendungen für die Berufsausbildung, soweit sie über das Maß hinausgegangen sind, was nach den Lebensverhältnissen des Verstorbenen üblich ist. Den Erben ist gesetzlich ein Auskunftsanspruch gegen den Besitzer von Nachlassgegenständen und Hausgenossen des Erblassers eingeräumt. Wer Nachlassgegenstände in Besitz hat, ist verpflichtet, den Erben Auskunft über den Bestand der Erbschaft und den Verbleibt der Nachlassgegenstände zu erteilen. Wer zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, ist verpflichtet, dem Erben (wenn dieser es verlangt) Auskünfte zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Nachlassgegenstände bekannt ist. Einen Auskunftsanspruch gegen den Erben hat derjenige, dem der Pflichtteil zusteht. Er kann vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Eine Auskunftspflicht besteht auch für den Vorerben gegenüber dem Nacherben. So kann der Nacherbe vom Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt. erfolgt in der Weise, dass der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist. Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann. Weitere gesetzliche Auslegungsregeln bestehen für den Fall, dass der Erblasser bei der Auswahl des Bedachten allgemeine Begriffe verwendet: Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Hat der Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung bedacht und ist ein Kind vor der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes treten würden. Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.
ist die Erklärung des vorläufigen Erben gegenüber dem Nachlassgericht, die Erbschaft nicht anzunehmen. Wird die Erbschaft nicht ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als erfolgt. Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen und in zwei Formen erfolgen. Sie kann zur Niederschrift gegenüber dem Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form vor einem Notar erklärt werden. Die Ausschlagungsfrist beginnt erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe von der Erbschaft und vom Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Im Klartext heißt das: Der Erbe hat vom Tod des Erblassers erfahren und er weiß, ob er kraft Gesetz oder durch Verfügung von Todes wegen berufen ist. Wer die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen hat, ist nicht Erbe geworden. Er muss dann alles an den endgültigen Erben herausgeben, was er aus dem Nachlass erlangt hat. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Ausschlagung der Erbschaft angefochten werden. ist, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder Lebensstellung vom Vater oder der Mutter zugewendet wird (z. B. Geldbeträge, Wohnung, Haushaltsgegenstände). Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie vom Erblasser zu Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Abwicklung des Nachlasses untereinander auszugleichen, soweit nicht der Erblasser etwas anderes angeordnet hat. B Böswillige Schenkung, Bürgermeistertestament, Bedingung, Befreiter Vorerbe, Behindertentestament, Berliner Testament, Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht, Bestimmungsvermächtnis, Betreuer, Betreuungsverfügung, Bewertung des Nachlasses, Bezugsberechtigung, Blinder Erblasser, Brieftestament ist eine Schenkung, die durch den Erblasser erfolgt, um den in einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament eingesetzten Erben zu beeinträchtigen. In diesem Fall kann der Erbe die Herausgabe des Geschenks verlangen. Um keine böswillige Schenkung handelt es sich bei einem normalen Gelegenheitsgeschenk wie z. B. einem Geburtstags- oder Hochzeitsgeschenk. Böswillig ist eine Schenkung ferner nicht, wenn der Erblasser, der durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament gebunden ist, ein eigenes Interesse daran hat, einer anderen Person etwas zu schenken. Das kann z. B. der Fall sein, wenn die Pflegeleistung eines Dritten mit einem Geschenk belohnt werden soll. Wer ein Geschenk zurückfordert, muss beweisen, dass der Verstorbene böswillig gehandelt hat. Er muss also konkrete Umstände darlegen, die darauf schließen lassen, dass der Verstorbene den Erbvertrag bzw. das gemeinschaftliche Testament aushöhlen wollte. Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines öffentlichen Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zur Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird. Das Bürgermeistertestament hat lediglich vorläufigen Charakter. Es verliert seine Wirksamkeit nach drei Monaten, wenn der Erblasser noch lebt. Durch eine Bedingung sollen bestimmte Rechtsfolgen von dem ungewissen Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig gemacht werden. Eine sogenannte aufschiebende Bedingung liegt vor, wenn die Rechtsfolge (z. B. die Erbeinsetzung oder das Vermächtnis) von einem bestimmten Ereignis an eintreten soll (z. B. wenn im Testament bestimmt wird, dass der Sohn Erbe werden soll, wenn er sein Studium abgeschlossen hat). Von einer auflösenden Bedingung spricht man, wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer seine Rechtsstellung sofort erhält, diese aber dann wieder verloren gehen soll, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt (z. B. wenn die Ehefrau zunächst Erbin wird, im Falle ihrer Wiederheirat aber die Rechtsstellung als Erbin verliert). Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht (z. B. Geldzuwendung, wenn die Tochter einen bestimmten Berufsabschluss macht), so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt. ist ein Vorerbe, der vom Erblasser von bestimmten gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit wurde. Befreit werden kann der Vorerbe u.a. von der Verfügungsbeschränkung über Grundstücke und Rechte an solchen, der Hinterlegung von Wertpapieren und der Anlage von Geld und dem Gebot der ordnungsgemäßen Verwaltung mit der Folge, dass der Vorerbe nur die noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände an den Nacherben herauszugeben hat. Nicht befreien kann der Erblasser den Vorerben u.a. von der Unwirksamkeit unentgeltlicher Verfügungen, der Unwirksamkeit von Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen den Vorerben in den Nachlass und der Verpflichtung, die gewöhnlichen Erhaltungskosten der Nachlassgegenstände zu tragen. Die Befreiung von allen gesetzlich möglichen Beschränkungen und Verpflichtungen gilt als angeordnet, wenn der Erblasser den Nacherben aus dasjenige angesetzt hat, was von der Erbschaft nach Eintritt des Nacherbfalls übrig sein wird. Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Vorerbe berechtigt sein soll, über die Erbschaft frei zu verfügen.
Behindertentestament ist die Bezeichnung für ein Testament ist die Bezeichnung für ein Testament von Eltern eines behinderten Kindes, das besondere Regelungen in Bezug auf die Behinderung enthält (indem dem Kind ein bestimmter Teil des Nachlasses übertragen wird, ohne dabei seine Ansprüche auf staatliche Unterstützung zu mindern). Mit dem Behindertentestament können Eltern erreichen, dass ihr Vermögen der Familie erhalten bleibt und ein Zugriff des Sozialhilfeträgers auf dieses Vermögen ausgeschlossen wird. Darüber hinaus kann man dem behinderten Kind im Erbfall eine über die normale Sozialhilfe hinausgehende Lebensqualität gewährleisten, indem Zuwendungen an das Kind erfolgen, die ihm vom Sozialhilfeträger nicht weggenommen werden können. Dieses Ziel erreicht man nicht mit der Enterbung des behinderten Kindes oder mit einer Erbquote, die geringer ist als sein Pflichtteilsanspruch. Entsprechendes gilt für die Zuwendung eines Vermächtnisses mit einem geringeren Wert als der Pflichtteilsanspruch. Dem klassischen Behindertentestament liegt die Anordnung einer Vorerbschaft und Nacherbschaft mit einer Dauertestamentsvollstreckung zugrunde. Man setzt das Kind in Höhe seines Erbteils, der zumindest geringfügig über dem gesetzlichen Pflichtteil liegen muss, zum sogenannten nicht befreiten Vorerben ein. Als Nacherben setzt man eine andere Person (z. B. den überlebenden Ehegatten oder die Geschwister des behinderten Kindes) ein. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein. Die Vor- und Nacherbfolge wird durch Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung ergänzt. Damit werden die Nutzungen aus dem Erbteil vor Zugriffen von Gläubigern des Erben geschützt. Wer ein Behindertentestament errichten will, sollte unbedingt einen fachkundigen Anwalt aufsuchen, weil die Gestaltung eines solchen Testaments sehr komplex ist. Mit dem Berliner Testament setzen sich beide Ehegatten wechselseitig zu Erben ein und verfügen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, in der Regel an die Kinder. In diesem Fall ist im Zweifel anzunehmen, dass die Kinder dann für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt verstorbenen Ehegatten eingesetzt sind. Mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten geht dessen Vermögen in das des überlebenden Ehegatten über. Dieser ist Vollerbe und nicht nur Vorerbe des Verstorbenen. Die Schlusserben (in der Regel die Kinder) erben beim ersten Erbfall nichts; sie erlangen lediglich eine rechtlich begründete Aussicht, künftig Erbe zu werden. Sie können aber nur Erbe werden, wenn sie den letztlebenden Ehegatten überleben. Stirbt der überlebende Ehegatte, geht sein Vermögen, zu dem auch der Nachlass des Erstverstorbenen gehört, als einheitlicher Nachlass auf den Schlusserben, in der Regel an die Kinder, über. Zu Lebzeiten können beide Ehegatten über ihr Vermögen verfügen. Nach dem Tod eines Ehegatten ist der Überlebende an die Einsetzung der Kinder als Schlusserben gebunden. Allerdings kann er die angefallene Erbschaft ausschlagen und so seine Testierfreiheit wieder erlangen. siehe Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht begünstigt mehrere Personen in der Weise, dass der Beschwerte (in der Regel der Erbe) oder ein Dritter zu bestimmen haben, welcher von dem bestimmten Personenkreis begünstigt werden soll. Das ist z. B. der Fall, wenn der Erblasser verfügt, dass seine Brüder B, C oder D die Eigentumswohnung in der …straße erhalten sollen. Welcher Bruder letztlich die Wohnung erhält, soll der Alleinerbe A bestimmen. wird auf Antrag oder von Amts wegen vom Betreuungsgericht bestellt, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht zu besorgen vermag. Durch eine Betreuungsverfügung kann eine Person vorgeschlagen werden im Falle der eigenen Hilfsbedürftigkeit oder Geschäftsunfähigkeit vom Betreuungsgericht als Betreuer eingesetzt werden soll. Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. ist eine Anordnung, mit der man für den zukünftigen Fall der eigenen Hilfsbedürftigkeit oder Geschäftsunfähigkeit eine Person vorschlägt, die dann durch das Betreuungsgericht als Betreuer eingesetzt werden soll. Als Betreuer sollte man eine Person seines Vertrauens vorschlagen. Es können auch mehrere Personen als Betreuer mit verschiedenen Aufgabenbereichen benannt werden. So kann man beispielsweise einer Person die Vermögensangelegenheiten, einer anderen Person die persönlichen Angelegenheiten anvertrauen. Einen Ersatzbetreuer kann für den Fall vorgeschlagen werden, dass der benannte Betreuer entfällt.
In der Betreuungsverfügung kann auch festgelegt werden, welche Personen auf keinen Fall als Betreuer in Betracht kommen. Wenn man in der Betreuungsverfügung eine Person als Betreuer vorschlägt, so sollte das Betreuungsgericht dem zustimmen, wenn es dem persönlichen Wohl nicht zuwiderläuft. Der Inhalt Ihrer Betreuungsverfügung hängt wesentlichen von Ihrer individuellen Lebenssituation und Ihren persönlichen Bedürfnissen ab. Neben der Benennung eines Betreuers kann man in einer Betreuungsverfügung insbesondere seine Vermögensangelegenheiten, die persönlichen Angelegenheiten einschließlich der Wohnungsangelegenheiten und einer etwaigen Heimunterbringung regeln. Es kann beispielsweise festgelegt werden, nach welchen Grundsätzen das Vermögen verwaltet werden soll, ob man seinen bisherigen Lebensstandard beibehalten und dazu notfalls Ihr Vermögen aufgebraucht werden soll, welche Pflegedienste bei häuslicher Pflege beauftragt bzw. nicht beauftragt werden sollen, in welches Pflegeheim bzw. Krankenhaus man bei stationärer Pflege untergebracht bzw. nicht untergebracht werden will. Die Betreuungsverfügung sollte aus Beweisgründen schriftlich verfasst werden.
erfolgt grundsätzlich nach dem Verkehrswert. Das ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Gegenstands bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Bei Geld- und Bankguthaben ist die Sache einfach: Es zählt der Nennwert. Fällige Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen werden mit der Auszahlungssumme bzw. dem Kapitalwert der Rente erfasst. Noch nicht fällige Ansprüche werden mit dem nachgewiesenen Rückkaufswert angesetzt. Wertpapiere, die von einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag notierten Kurs angesetzt. Auch die Bewertung von Grundvermögen richtet sich nach dem Verkehrswert. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen wird der Preis vorrangig aus Verkäufen vergleichbarer Immobilien herangezogen, sofern diese in genügender Anzahl vorliegen. Das wird vorrangig beim Wohneigentum möglich sein. Anstelle von Verkaufspreisen können auch von den Gutachterausschüssen ermittelte Vergleichsfaktoren für geeignete Bezugseinheiten herangezogen werden. Ansonsten kommen Ertragswerte zum Ansatz, die die erzielbaren Mieten berücksichtigen. Sofern auch diese Methode nicht anwendbar ist, greift ein Sachwertverfahren mit der Summe aus den Herstellungskosten aller auf dem Grundstück vorhandenen Anlagen sowie der Bodenwert. bezeichnet die in einer Lebensversicherung benannte Person, an die im Falle des Todes des Versicherten die Versicherungssumme auszuzahlen ist. Der Versicherungsnehmer kann Erben oder andere Personen als Bezugsberechtigte bezeichnen. Er kann die Bezugsberechtigung jederzeit ändern, es sei denn, dass die Auswechslung des Bezugsberechtigten ausdrücklich ausgeschlossen ist. Im Falle einer Scheidung kann also den Kindern oder dem neuen Ehegatten die Begünstigung eingeräumt werden. Regelmäßig bedarf die Änderung der Bezugsberechtigung nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen der schriftlichen Anzeige. Eine Änderung der Bezugsberechtigung kann auch im Testament vorgenommen werden. In diesem Fall wird die Änderung jedoch nur wirksam, wenn die Versicherungsgesellschaft von dieser Änderung vor Auszahlung der Lebensversicherung an den ihr bekannten Bezugsberechtigten erfährt. kann kein eigenhändiges Testament errichten, weil er Geschriebenes nicht zu Lesen vermag. Blinde können nur ein öffentliches Testament durch Übergabe einer Blindenschrift, sofern sie diese beherrschen, andernfalls nur durch Erklärung gegenüber dem Notar errichten. bezeichnet eine vom Erblasser eigenhändig geschriebene und unterschriebene letztwillige Verfügung, die in Form eines Briefes errichtet wurde. Grundsätzlich kann auch ein Brief des Erblassers an die vorgesehenen Erben ein eigenhändiges Testament darstellen. Notwendig ist allerdings (neben den sonstigen formalen Anforderungen an ein eigenhändiges Testament) der eindeutige Nachweis, dass der Brief abschließend und verbindlich die erbrechtliche Nachfolge nach dem Tod des Absenders regelt und nicht lediglich Ankündigungen oder Vorüberlegungen enthält. C D Dürftigkeit des Nachlasses, Drei-Zeugen-Testament, Dreißigster, Dreimonatseinrede liegt vor, wenn der Nachlass zur Deckung der Kosten der amtlichen Nachlassverwaltung nicht ausreicht. In diesem Fall ist der Erbe berechtigt, die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit zu verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Die Überschuldung des Nachlasses ist nicht Voraussetzung für die Einrede der Dürftigkeit. Das Recht, die Leistung zu verweigern, ist zeitlich nicht begrenzt. Neben den Erben steht das Leistungsverweigerungsrecht u.a. auch dem Testamentsvollstrecker zu. Die Einrede der Dürftigkeit muss jedem einzelnen Gläubiger gegenüber ausdrücklich geltend gemacht werden. Sie verhindert, dass ein Nachlassgläubiger auf das Privatvermögen des Erben zugreifen kann. Wer sich an einem Ort aufhält, der wegen außerordentlicher Umstände so abgesperrt ist, dass die Errichtung eines öffentlichen Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament vor dem Bürgermeister oder durch mündliche Erklärung gegenüber drei Zeugen errichten. Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Bürgermeistertestaments nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Über die Erklärung muss eine Niederschrift aufgenommen werden. Diese kann außer in der deutschen auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden. Das Dreizeugentestament hat lediglich vorläufigen Charakter. Es verliert seine Wirksamkeit nach drei Monaten, wenn der Erblasser noch lebt. wird die Verpflichtung der Erben bezeichnet, die Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang wie es der Erblasser getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Als Berechtigte kommen der überlebende Ehegatte, der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, minderjährige und volljährige Kinder oder Pflegekinder in Betracht. Der Erblasser hat die Möglichkeit, den Anspruch seiner Familienangehörigen auf den Dreißigsten durch Verfügung von Todes wegen abzuändern oder völlig auszuschließen. berechtigt den Erben, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft oder Bestellung eines Nachlasspflegers zu verweigern. Innerhalb von drei Monaten kann der Erbe sich also einen Überblick über den Nachlass verschaffen, ohne Verbindlichkeiten begleichen zu müssen. Forderungen gegen den Nachlass können in dieser Zeit zwar gerichtlich geltend gemacht, aber nicht vollstreckt werden. Die Dreimonatsfrist beginnt mit der Annahme der Erbschaft zu laufen, also spätestens mit dem Ablauf des Rechts zur Ausschlagung. E Ehegattentestament, Eheliches Kind, Ehescheidung, Eigenhändiges Testament, Eltern, Enterbung, Erbauseinandersetzung, Erbe, Erbeinsetzung, Erbengemeinschaft, Erbenhaftung, Erbfall, Erbfallschulden, Erbfähigkeit, Erbfolge, gesetzliche, Erblasser, Erblasserschulden, Erbquote, Erbrecht, Erbschaft, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Erbschaftsbesitzer, Erbschein, Erbteil, Erbteilungsverbot, Erbunwürdigkeit, Erbvertrag, Erbverzicht, Ergänzungspflegschaft, Ersatzerbe, Ersatzvermächtnis, EU-Erbrechtsverordnung siehe Gemeinschaftliches Testament Ein Kind, das nach der Eheschließung geboren wurde, ist ehelich, wenn die Frau es vor oder während der Ehe empfangen und der Mann innerhalb der Empfängniszeit der Frau beigewohnt hat. In diesem Zusammenhang besteht die Vermutung, dass der Mann der Frau innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt hat. Das eheliche Kind gehört zu den gesetzlichen Erben. ist die Auflösung der Ehe durch ein gerichtliches Urteil. Das Erbrecht des Ehegatten setzt eine rechtsgültige Ehe voraus. Wer geschieden ist, hat am Nachlass des verstorbenen Ex-Ehegatten keinen Anteil mehr. Bei einem laufenden Scheidungsverfahren gilt folgendes, wenn der Todesfall noch vor der Scheidung eingetreten ist: Waren zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben und hatte der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt, so ist das Erbrecht und der Anspruch auf den Pflichtteil des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen. Hat nur der überlebende Ehegatte den Scheidungsantrag gestellt, der Verstorbene aber nicht und hatte der Verstorbene dem Scheidungsantrag nicht zugestimmt, so ist der überlebende Ehegatte nach wie vor Erbe. ist ein handschriftlich errichtetes und unterschriebenes Testament. Die gesamte Testamentserklärung muss vom Erblasser selbst mit der Hand geschrieben sein. Gleichgültig ist, ob das Testament in Schreibschrift oder in Druckbuchstaben geschrieben ist. Auf jeden Fall müssen die charakteristischen Züge der eigenen Handschrift ohne weiteres zu erkennen sein. Das Testament muss eigenhändig unterschrieben sein und damit bestätigt werden, dass die Erklärung ernsthaft ist und kein unverbindlicher Entwurf vorliegt. Fehlt im Testament die Unterschrift, ist es unwirksam. Im Regelfall muss die Unterschrift unter der letzten Zeile des Textes stehen, um auszudrücken, dass der Text beendet ist. Die Unterschrift soll den Vor- und Familiennamen enthalten. Das Gesetz schreibt vor, dass im eigenhändigen Testament angegeben werden „soll“, an welchem Ort und zu welcher Zeit es errichtet wurde. Das Fehlen dieser Angaben macht das Testament aber nicht unwirksam. des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers) sind Erben der zweiten Ordnung. Sie erben nur dann, wenn keine Erben der ersten Ordnung, also keine Abkömmlinge vorhanden sind. Leben zur Zeit des Erbfalls beide Eltern, so erben sie alle zu gleichen Teilen. Beispiel: Der ledige A hinterlässt seine Eltern B und C und seinen Bruder D. Die Eltern erben je zur Hälfte. Bruder D ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Lebt ein Elternteil nicht mehr, so treten an seine Stelle dessen Abkömmlinge. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, so erbt der überlebende Elternteil allein. Sind beide Eltern bereits verstorben, so kommen nur deren Abkömmlinge zum Zuge. ist der Ausschluss eines Verwandten oder des Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag. Die Enterbung kann erfolgen, indem der Erblasser in einem sogenannten negativen Testament ausdrücklich die Enterbung eines gesetzlichen Erben anordnet, ohne eine Erbeinsetzung vorzunehmen, oder indem der Erblasser seinen gesamten Nachlass an eine Person vererbt, die nicht zu den gesetzlichen Erben gehört. Damit ergibt sich zwangsläufig die Enterbung seiner gesetzlichen Erben. Die Enterbung des Ehegatten oder der Kinder hat zur Folge, dass diese den Pflichtteil verlangen können. Der Erblasser kann auch seinen Ehegatten enterben. In diesem Fall verbleiben dem Ehegatten der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns und der Anspruch auf den Pflichtteil.
siehe Auseinandersetzung ist die Person, auf die das Vermögen des Erblassers im Erbfall als Ganzes übergeht. Der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger; das bedeutet, dass er kraft Gesetzes in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt, also dessen Rechte und Pflichten übernimmt. Nicht zu den Erben gehören Vermächtnisnehmer und der Pflichtteilsberechtigte, weil diese nicht Träger der Erbschaft werden, sondern mit dem Erbfall nur Ansprüche gegen den Erben erwerben. Als Erbe kommt jeder Mensch, also jede natürliche Person, in Betracht, die zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt. Das Alter des Erben spielt für sein Erbrecht keine Rolle. Stirbt der Erbe vor dem Erbfall oder gleichzeitig mit dem Erblasser, wird er nicht Erbe. Durch Testament oder Erbvertrag kann bestimmt werden, wer an seine Stelle tritt; andernfalls gilt gesetzliche Erbfolge. Erbe kann auch sein, wer bei Eintritt des Erbfalls zwar noch nicht geboren, aber bereits gezeugt worden ist. Voraussetzung ist, dass das Kind lebend zur Welt kommt. Erbe sein können auch juristische Personen des Privatrechts (z. B. eine GmbH) oder des öffentlichen Rechts (z. B. eine Gemeinde). Nicht erbfähig sind Sachen. Auch Tiere können nicht Erbe sein. ist die Bestimmung eines oder mehrerer Erben durch Testament oder Erbvertrag, abweichend von der gesetzlichen Erbfolge. Wer als Erbe eingesetzt wird, ist zunächst die ganz persönliche Entscheidung des Erblassers. Es steht ihm frei, bestimmte Kinder zu bevorzugen oder zu enterben. Ist der Erblasser in einem Heim untergebracht, sind Einschränkungen zu beachten, wenn der Träger des Heims, dessen Leiter oder Heimbeschäftigte bedacht werden sollen. Der Erblasser kann einen Alleinerben einsetzen oder mehrere Erben bestimmen, was zwangsläufig eine Erbengemeinschaft zur Folge hat. Wichtig ist, dass sich die Erbeinsetzung entweder auf den gesamten Nachlass oder auf einen Bruchteil (z. B. die Hälfte) bezieht. Einzelne Gegenstände können nicht vererbt werden, sondern nur im Rahmen eines Vermächtnisses bestimmten Personen zugewendet werden. Der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. ist die bei mehreren Erben kraft Gesetzes bestehende Gemeinschaft, die den Nachlass gemeinschaftlich verwaltet und nach Begleichung aller Nachlassverbindlichkeiten unter den Miterben aufteilt. Die Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes, wenn die Erbschaft an mehrere Erben anfällt. Keine Bedeutung hat, ob der Erwerb auf gesetzlicher Erbfolge oder auf einem Testament oder einem Erbvertrag beruht. Mitglieder der Erbengemeinschaft, als Miterben, sind also entweder die gesetzlichen oder die durch Verfügung von Todes wegen berufenen Erben. Verstirbt nach Entstehen der Erbengemeinschaft ein Miterbe, so tritt hinsichtlich seines Anteils sein Erbe an seine Stelle.
Die Erbengemeinschaft ist eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Der Nachlass geht als Ganzes ungeteilt auf die Miterben über; er wird gemeinschaftliches Vermögen der Miterben. Als Sondervermögen ist er vom Privatvermögen des einzelnen Miterben getrennt. Das gilt entsprechend auch für die Nachlassverbindlichkeiten. Jeder Miterbe hat am Nachlass den durch die gesetzliche Erbfolge bzw. durch das Testament bestimmten Anteil. Dem Miterben einer Erbengemeinschaft steht aber kein bestimmter Bruchteil zu; vielmehr gehören alle Gegenstände des Nachlasses den Miterben gemeinschaftlich. Der einzelne Miterbe hat also kein Teilrecht an einem Nachlassgegenstand. Alle Miterben zusammen bilden eine Gesamthandsgemeinschaft, jeder einzelne ist also Eigentümer, aber nur mit den anderen zusammen. Deshalb kann auch ein Miterbe allein über einzelne Nachlassgegenstände oder über seinen Anteil daran nicht verfügen. Beispiel: Eine Erbengemeinschaft besteht aus vier Miterben, denen jeweils ein Anteil von einem Viertel am Nachlass zusteht. Besteht der Nachlass aus vier Grundstücken, so steht nicht jedem Miterben ein Grundstück zu; vielmehr können die Miterben über jedes Grundstück im Nachlass nur gemeinsam, das heißt zur gesamten Hand, verfügen.
bezeichnet die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten (Erbfallschulden, Erblasserschulden). Der Erbe erwirbt nicht nur das Nachlassvermögen, sondern haftet zunächst grundsätzlich auch unbeschränkt für die Schulden des Erblassers und für die durch den Erbfall entstehenden Verbindlichkeiten. Für diese sogenannten Nachlassverbindlichkeiten haftet der Erbe gesetzlich mit seinem gesamten Vermögen, das sich nach dem Erbfall aus seinem Privatvermögen und dem durch den Erbfall erworbenen Nachlass zusammensetzt. Die Nachlassgläubiger können sich also mit ihren Forderungen sowohl an das Privatvermögen des Erben als auch an das Aktivvermögen des Nachlasses halten. Allerdings räumt das Gesetz dem Erben die Möglichkeiten ein, seine Haftung unter bestimmten Voraussetzungen und mit bestimmten Maßnahmen zu beschränken. In diesem Fall wird dann der Nachlass vom Privatvermögen des Erben getrennt. Er haftet dann für Nachlassverbindlichkeiten nicht mehr mit seinem eigenen Vermögen. Der Nachlassgläubiger kann sich vielmehr nur noch an den Nachlass halten und nicht mehr auf das Privatvermögen des Erben zugreifen. Geeignete Maßnahmen sind die Nachlassverwaltung und die Nachlassinsolvenz. ist der Tod des Erblassers. Dieser tritt ein, wenn der Sterbende kein Lebenszeichen, also weder Herz-, noch Atmungstätigkeit noch Gehirnaktivität mehr zeigt. Bei Verschollenheit eines Menschen begründet die Todeserklärung die (widerlegbare) Vermutung, dass der Verschollene in dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist. Überlebt eine Person, die für tot erklärt worden ist oder deren Todeszeit nach dem Verschollenheitsgesetz festgestellt ist, den festgestellten Zeitpunkt, so kann diese Person die Herausgabe ihres Vermögens von dem vermeintlichen Erben verlangen. sind Nachlassverbindlichkeiten, die vom Nachlassvermögen abzuziehen sind. Sie entstehen erst aus Anlass des Erbfalls, sind also mit diesem unmittelbar verknüpft. Es handelt sich also um Schulden, die durch den Erbfall selbst verursacht wurden. In Betracht kommen insbesondere Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen. Sie treffen den Erben als solchen. ist die Fähigkeit, Erbe zu sein. Als Erbe kommt jeder Mensch, also jede natürliche Person, in Betracht, die zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt. Das Alter des Erben spielt für sein Erbrecht keine Rolle. Stirbt der Erbe vor dem Erbfall oder gleichzeitig mit dem Erblasser, wird er nicht Erbe. Durch Testament oder Erbvertrag kann bestimmt werden, wer an seine Stelle tritt; andernfalls gilt gesetzliche Erbfolge. Erbe kann auch sein, wer bei Eintritt des Erbfalls zwar noch nicht geboren, aber bereits gezeugt worden ist. Voraussetzung ist, dass das Kind lebend zur Welt kommt. Erbe sein können auch juristische Personen des Privatrechts (z. B. eine GmbH) oder des öffentlichen Rechts (z. B. eine Gemeinde). Nicht erbfähig sind Sachen. Auch Tiere können nicht Erbe sein. bedeutet, dass unmittelbar das Gesetz beim Tod einer Person deren Erben bestimmt. Sie kann aus mehreren Gründen eintreten, insbesondere, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichtet hat, eine erfolgte Erbeinsetzung unwirksam ist (z. B. weil das errichtete Testament wegen Formmangels nichtig ist), die vom Erblasser errichtete Verfügung von Todes wegen nur einen Teil seines Nachlasses erfasst oder der durch Verfügung von Todes wegen eingesetzte Erbe die Erbschaft ausschlägt oder die Erbeinsetzung erfolgreich angefochten wurde. Wenn diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Erbschaft vorliegen, beschränkt sich die gesetzliche Erbfolge auf diesen Teil. Wenn Sie kein Testament errichtet oder einen Erbvertrag abgeschlossen haben, geht das Gesetz davon aus, dass Sie Ihr Vermögen an Ihre nächsten Verwandten und gegebenenfalls an Ihren Ehegatten übertragen wollen. ist die Person, auf die das Vermögen des Erblassers im Erbfall als Ganzes übergeht (Gesamtrechtsnachfolge). Nur ein Mensch, also eine natürliche Person, kann Erblasser sein. Das Alter und die Geschäftsfähigkeit der Person haben im Erbrecht keine Bedeutung. Juristische Personen (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft, Verein) können ihr Vermögen nicht vererben. sind Nachlassverbindlichkeiten, die vom Nachlassvermögen abzuziehen sind. Dazu gehören beispielsweise Darlehensverbindlichkeiten oder Steuerschulden des Erblas-sers oder Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten. Nicht zu den Erblasserschulden gehören nicht vererbliche Verbindlichkeiten wie z. B. Unterhaltspflichten bei Verwandten. Für Erblasserschulden haben die Erben einzustehen. bezeichnet den Anteil an einer Erbschaft. Wer einen Anteil an einer Erbschaft hat, ist Miterbe und Mitglied der Erbengemeinschaft. Jeder Miterbe hat am Nachlass den durch die gesetzliche Erbfolge bzw. durch das Testament bestimmten Anteil. Dem Miterben einer Erbengemeinschaft steht aber kein bestimmter Bruchteil zu; vielmehr gehören alle Gegenstände des Nachlasses den Miterben gemeinschaftlich. Der einzelne Miterbe hat also kein Teilrecht an einem Nachlassgegenstand. Alle Miterben zusammen bilden eine Gesamthandsgemeinschaft, jeder einzelne ist also Eigentümer, aber nur mit den anderen zusammen. Deshalb kann auch ein Miterbe allein über einzelne Nachlassgegenstände oder über seinen Anteil daran nicht verfügen. Beispiel: Eine Erbengemeinschaft besteht aus vier Miterben, denen jeweils ein Anteil von einem Viertel am Nachlass zusteht. Besteht der Nachlass aus vier Grundstücken, so steht nicht jedem Miterben ein Grundstück zu; vielmehr können die Miterben über jedes Grundstück im Nachlass nur gemeinsam, das heißt zur gesamten Hand, verfügen. bezeichnet alle rechtlichen Regelungen, die das Vermögen einer Person nach ihrem Tod betreffen. Das Erbrecht ist in den §§ 1922 bis 2385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Es regelt u.a., wem das Vermögen einer Person nach ihrem Tod zufällt, was damit zu geschehen hat und wer für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Ausgangspunkt ist das Prinzip der Testierfreiheit, wonach es grundsätzlich im Belieben des Erblassers steht, über sein Vermögen zu verfügen. Beschränkt wird diese Freiheit vor allem durch das Pflichtteilsrecht.. ist das Vermögen des Erblassers, das bei dessen Tod auf den oder die Erben übergeht. Dazu gehören alle vermögensrechtlichen Positionen des Erblassers. In Betracht kommen insbesondere, Bargeld, Guthaben auf Girokonten, Sparkonten und Sparverträgen, Wertpapiere, Darlehensforderungen, Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften, Grundstücke, Eigentumswohnungen, Erbbaurechte, Kraftfahrzeuge, Hausratsgegenstände, Urheber- und Patentrechte. Zur Erbschaft gehören auch die zum Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden Schulden des Erblassers. ist die Steuer, die auf die Vermögensübertragung durch Tod oder Schenkung fällig wird. Gesetzliche Regelungen enthält das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz. Steuern muss man zahlen, wenn man Vermögen von Todes wegen erwirbt oder wenn man zu Lebzeiten Vermögen geschenkt bekommt. Als Erwerb von Todes wegen gelten der Erwerb durch Anfall der Erbschaft, der Erwerb durch eine sogenannte Schenkung auf den Todesfall (z. B. wenn einer Person beim Tod des Erblassers eine Lebensversicherung ausgezahlt wird, weil sie als Bezugsberechtigter genannt ist), der Erwerb durch Vermächtnis, der Erwerb durch geltend gemachte Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche sowie jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird (z. B. Renten aus einer privaten Rentenversicherung). Als vom Erblasser zugewendet gilt u.a. auch der Erwerb aus der Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage, eine Abfindung für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch, eine Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses. Grundlagen für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind zunächst die Steuerklassen und innerhalb dieser die Höhe des steuerlichen Erwerbs. Der steuerliche Erwerb (Bemessungsgrundlage) wird ermittelt, indem Freibeträge von der steuerpflichtigen Bereicherung abgezogen werden. Schließlich ist die Steuerschuld durch Anwendung des Steuersatzes auf die Bemessungsgrundlage zu berechnen.
Erbschein ist das vom Nachlassgericht ausgestellte amtliche Zeugnis über das ist, wer den Nachlass in Besitz hat, ohne ein Erbrecht zu haben. Wer Nachlassgegenstände in Besitz hat, ist verpflichtet, den Erben Auskunft über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Nachlassgegenstände zu erteilen. Auskunftspflichtig ist jeder, der Nachlassgegenstände aufgrund eines ihm nicht zustehenden Erbrechts besitzt. Auskunft kann auch von Personen verlangt werden, die Gegenstände aus dem Nachlass an sich genommen haben, ohne sich ein eigenes Erbrecht anzumaßen. Erben können vom Erbschaftsbesitzer die Herausgabe von Nachlassgegenständen verlangen. Dies gilt auch für Vorerben. Ebenso kann der Miterbe die Herausgabe an alle Miterben verlangen. Der Anspruch erstreckt sich auf die Herausgabe aller Gegenstände, die der Erbschaftsbesitzer aus dem Nachlass erlangt hat. ist das vom Nachlassgericht ausgestellte amtliche Zeugnis über das Erbrecht des Erben, und, wenn der Erbe nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils. Wer Erbe ist, muss dies im Rechtsverkehr häufig gegenüber Behörden, Ämtern, Banken etc. nachweisen. Dazu bedient er sich im Regelfall eines Erbscheins. Der Erbschein ist eine Urkunde des Nachlassgerichts, in dem die Person des Erblassers und des oder der Erben, die Größe des Erbteils sowie gegebenenfalls Beschränkungen des Erbrechts (z. B. durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers) angegeben werden. Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht einer oder mehrerer Personen. Er dient der Legitimation über die Erbfolge. Damit muss ein Dritter nicht selbst die Erbfolge prüfen. Die Ausweisung des Erbrechts im Erbschein gilt als richtig. Zuständig für die Erteilung des Erbscheins ist das Nachlassgericht (Amtsgericht), in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
Gesetzlich gilt die Vermutung, dass der im Erbschein als Erbe ausgewiesenen Person das angegebene Erbrecht in entsprechender Höhe tatsächlich zusteht und dass andere als die angegebenen Beschränkungen nicht bestehen. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, bis zum Beweis des Gegenteils gilt aber der Erbschein als Beweis für das Erbrecht und die ausgewiesene Größe des Erbteils. Erwirbt jemand von dem, der in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Gegenstand aus dem Nachlass, ein Recht an einem solchen Gegenstand (z. B. eine Grundschuld) oder wird ihm eine Schuld erlassen, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins als richtig. Der Erwerber wird also bei seinem Erwerb geschützt. Nicht notwendig ist es, dass dem Erwerber der Erbschein vorgelegt wurde; er braucht ihn auch nicht zu kennen. Es reicht aus, dass der Erbschein überhaupt erteilt ist.
bezeichnet den Anteil an einer Erbschaft. Wer einen Anteil an einer Erbschaft hat, ist Miterbe und Mitglied der Erbengemeinschaft. Jeder Miterbe hat am Nachlass den durch die gesetzliche Erbfolge bzw. durch das Testament bestimmten Anteil. Dem Miterben einer Erbengemeinschaft steht aber kein bestimmter Bruchteil zu; vielmehr gehören alle Gegenstände des Nachlasses den Miterben gemeinschaftlich. Der einzelne Miterbe hat also kein Teilrecht an einem Nachlassgegenstand. Alle Miterben zusammen bilden eine Gesamthandsgemeinschaft, jeder einzelne ist also Eigentümer, aber nur mit den anderen zusammen. Deshalb kann auch ein Miterbe allein über einzelne Nachlassgegenstände oder über seinen Anteil daran nicht verfügen. Beispiel: Eine Erbengemeinschaft besteht aus vier Miterben, denen jeweils ein Anteil von einem Viertel am Nachlass zusteht. Besteht der Nachlass aus vier Grundstücken, so steht nicht jedem Miterben ein Grundstück zu; vielmehr können die Miterben über jedes Grundstück im Nachlass nur gemeinsam, das heißt zur gesamten Hand, verfügen. siehe Teilungsverbot bezeichnet die Unwürdigkeit, Erbe zu sein. Erbunwürdig ist, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolgedessen der Erblasser bis zu seinem Tod unfähig war, ein Testament zu errichten oder einen Erbvertrag abzuschließen oder eine solche Verfügung von Todes wegen aufzuheben, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben (z. B. Gewalt, Drohung, Ausnutzung der Willensschwäche), wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung dazu gebracht hat, ein Testament zu errichten oder einen Erbvertrag abzuschließen oder eine solche Verfügung von Todes wegen aufzuheben oder wer ein Testament oder einen Erbvertrag des Verstorbenen gefälscht oder verfälscht hat.
Die Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein, wenn ein Erbunwürdigkeitsgrund vorliegt. Sie muss vielmehr nach dem Erbfall durch Anfechtung geltend gemacht werden. Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. Die Anfechtung kann nur im Wege der Klage erfolgen. Eine bloße Anfechtungserklärung ist nicht ausreichend. Die Klage wendet sich gegen den Erben. Klageberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen zustatten kommt. Voraussetzung für das Anfechtungsrecht ist also, dass die Möglichkeit besteht, dass der am Wegfall des Erbunwürdigen Interessierte selbst Erbe wird. Immer anfechtungsberechtigt ist der Staat. Die Anfechtung muss binnen Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt, wenn der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Die Erklärung der Erbunwürdigkeit hat rückwirkende Kraft. Der Betroffene wird also wie ein zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits Verstorbener behandelt. Die Erbschaft fällt demjenigen an, „welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte“. Als Nächstberufene kommen insbesondere der gesetzliche Erbe oder der Ersatzerbe in Betracht.
ist eine Verfügung von Todes wegen in der Form eines Vertrags zwischen mindestens zwei Personen, in dem mindestens eine Vertragspartei eine letztwillige Verfügung trifft. Wer einen Erbvertrag abschließen will, muss unbeschränkt geschäftsfähig sein. Andernfalls ist der Erbvertrag unwirksam. Für Erbverträge zwischen Eheleuten und Verlobten reicht die beschränkte Geschäftsfähigkeit aus. Der Erbvertrag kann nur vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner geschlossen werden. Der Erblasser muss persönlich anwesend sein.
Im Erbvertrag können alle Verfügungen getroffen werden, die auch in einem Testament möglich sind. Im Gegensatz zum Testament sind aber bestimmte Anordnungen, nämlich die sogenannten vertragsmäßigen Verfügungen, bindend. Vertragsmäßig können aber nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen getroffen werden. Zwar sind im Erbvertrag auch andere als diese Verfügungen zulässig, diese sind jedoch nicht bindend. Sie haben die gleiche Wirkung wie Verfü-gungen im Testament. Mindestens eine Verfügung eines Vertragspartners im Erbvertrag muss vertragsmäßig sein; andernfalls liegt kein Erbvertrag vor, sondern ein Testament. Welche Verfügungen vertragsmäßig, also bindend sein sollen, entscheidet der Erblasser. Zwar wird der Erblasser durch den Erbvertrag nicht eingeschränkt, zu Lebzeiten über sein Ver¬mögen zu verfügen, eingeschränkt wird aber sein Recht, künftig andere erbrechtliche Verfügungen zu treffen. Insoweit beschränkt der Erblasser seine Testierfreiheit. Spätere erb¬recht¬liche Anordnungen, die den im Erbvertrag vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen, sind unwirksam. In Betracht kommen Beeinträchtigungen durch Testament und Erbvertrag.
ist der Vertrag mit dem Erblasser, durch den die gesetzlichen Erben auf ihr Erbrecht verzichten. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Mit dem Erbverzicht ist der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen – genauso, als lebte er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr. Im Zweifel erstreckt sich der Erbverzicht auch auf das Pflichtteilsrecht. Es ist aber auch möglich, nur auf das gesetzliche Erbrecht, nicht aber auf den Pflichtteil zu verzichten. In diesem Fall gehört der Verzichtende nicht zu den gesetzlichen Erben; er kann aber seinen gesetzlichen Pflichtteil verlangen. Der Erbverzicht betrifft auch die Abkömmlinge des Verzichtenden, sofern nicht anderes bestimmt wird. Grundsätzlich scheidet somit der gesamte Stamm des Verzichtenden aus der gesetzlichen Erbfolge aus. ist die gerichtliche Übertragung eines Teilbereiches der elterlichen Sorge für einen Minderjährigen auf eine andere Person. Ein Pfleger wird bestellt, wenn das Kind zwar unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft steht, die Eltern oder der Vormund aber an der Besorgung bestimmter Angelegenheiten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert sind oder ist. Dies ist etwa der Fall, wenn nur ein Teil der elterlichen Sorge ruht oder entzogen wird. Die Rechte und Pflichten des Ergänzungspflegers werden bei der Bestellung durch das Familiengericht auf diese Teile der Personensorge oder die Vermögenssorge beschränkt. Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen. Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen. ist der Erbe, der vom Erblasser für den Fall eingesetzt ist, dass der Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt. Der Ersatzerbe wird Erbe, wenn der zunächst berufene Erbe vor oder nach dem Erbfall wegfällt (z. B. wegen Ausschlagung oder Anfechtung). Beispiel: A hat in seinem Testament B als Alleinerben eingesetzt. Als Ersatzerben für B hat er C bestimmt. Stirbt B vor dem Erbfall oder schlägt er die Erbschaft aus, wird C als ein gesetzter Ersatzerbe Alleinerbe. Rechte und Pflichten hat der Ersatzerbe erst dann, wenn der Erbfall eingetreten ist und der zunächst berufene Erbe wegfällt. Vor dem Erbfall, aber auch nach dem Erbfall und vor dem Erbfall des Erstberufenen, erwirbt der Ersatzerbe keine Rechte. ist ein Vermächtnis, in dem der Erblasser einen Begünstigten für den Fall bestimmt, dass der zunächst Bedachte wegfällt. Es wird also angeordnet, dass für den Fall, dass der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis ausschlägt oder sonst wegfallen sollte, der Ersatzvermächtnisnehmer den zugewendeten Gegenstand anstelle des Vermächtnisnehmers erhalten soll. Der Erblasser kann also z. B. seinem Freund die Briefmarkensammlung vermachen und ersatzweise dessen Erben als Vermächtnisnehmer einsetzen. Jedes Land in der EU hat seine eigenen erbrechtlichen Regeln. Rechtsinstitute, die in Deutschland gang und gebe sind, wie z.B. das Berliner Testament, sind in anderen EU-Ländern unbekannt oder sogar verboten. Die EU-Erbrechtsverordnung, am 17.08.2015 in Kraft getreten, soll die Abwicklung der Erbrechtsfälle mit internationalem Hintergrund erleichtern.
Die EU-Verordnung klärt, welches nationale Erbrecht gelten soll, nämlich das Erbrecht des Landes, in dem der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt des Erbfalles hatte. Der letzte gemeldete Wohnsitz ist nicht zwangsläufig ausschlaggebend. Vielmehr kommt auf eine besonders enge und feste Beziehung zu einer bestimmten Rechtsordnung an. Eine völlig freie Rechtswahl ist nicht möglich. Deutsche haben lediglich die Möglichkeit, zwischen deutschem Erbrecht und dem Erbrecht des Landes zu wählen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Auch der Nachweis des Erbrechts wird einfacher. Das neu geschaffene Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) gilt nun europaweit einheitlich und ist damit für die im jeweiligen EU-Land mit der Nachlassabwicklung befassten Personen und Behörden leichter verständlich und handhabbar.
Deutsche, deren Lebensumstände durch Auslandsaufenthalte geprägt sind und Bürger, die in Deutschland ihren Lebensmittelpunkt gefunden haben, sollten prüfen, welche EU-Erbrechtsregeln ihre Vorstellung bei der Gestaltung der Erbfolge am Besten unterstützen.
F Freibetrag Schenkung- und Erbschaftsteuer werden nur erhoben, wenn der steuerliche Wert des Erwerbs bestimmte Freibeträge übersteigt. Die gesetzlich festgelegten Freibeträge richten sich nach der Nähe des Erben bzw. des Beschenkten zum Erblasser bzw. Schenker. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder sowie Kinder von bereits verstorbenen Kindern 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro und weitere Abkömmlinge 100.000. Personen der Steuerklasse II haben einen Freibetrag von 20.000 Euro. Beispiel: Erben der Ehegatte ein Vermögen von 400.000 Euro, kann er am Fiskus vorbeikommen, ohne einen Euro zu bezahlen. Sein persönlicher Freibetrag beläuft sich auf 500.000 Euro. Dem langjährigen Lebensgefährten steht dagegen nur ein Freibetrag von 20.000 Euro zu. Er muss für den überschießenden Betrag Erbschaftsteuer zahlen. Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb der letzten zehn Jahre werden zusammengerechnet. Folglich können die persönlichen Freibeträge alle zehn Jahre bei Zuwendungen von derselben Person erneut in Anspruch genommen werden. Neben den allgemeinen Freibeträgen sind für den überlebenden Ehegatten und für die Kinder des Erblassers auch noch besondere Versorgungsfreibeträge vorgesehen. G Gattungsvermächtnis, Gütertrennung, Gemeinschaftliches Testament, Gemischte Schenkung, Gesamtrechtsnachfolge, Geschäftsfähigkeit, Geschwister, Gesetzliche Erben, Gewillkürte Erbfolge, Großer Pflichtteil ist ein Vermächtnis, bei dem nicht ein bestimmter Gegenstand, sondern eine bestimmte Art von Gegenstand zugewandt wird. Der Erblasser beschränkt sich also darauf, den vermachten Gegenstand nur der Gattung nach zu bestimmen und die Gattungsmerkmale zu beschreiben. Beispiel: Der Erblasser vermacht seinem Bruder ein Bild des Malers XY. Beim Gattungsvermächtnis hat der Beschwerte eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten. Die konkrete Bestimmung des Gegenstands kann dem Beschwerten, dem Bedachten oder einem Dritten obliegen. Wenn keine Anordnung getroffen wurde, bestimmt der Beschwerte den vermachten Gegenstand. tritt ein, wenn die Ehegatten in einem Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen, ohne einen anderen Güterstand zu vereinbaren, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben, soweit kein anderer Güterstand vereinbart wird oder den Zugewinnausgleich oder den Versorgungsausgleich ausschließen oder die Gütergemeinschaft aufheben. Bei der Gütertrennung werden die Ehegatten praktisch wie Unverheiratete behandelt. Jeder behält sein Vermögen und verwaltet es allein. Auch was nach Abzug der für den Familienunterhalt erforderlichen Beträge noch übrig bleibt, gehört allein dem Verdienenden. Es gibt kein gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute. Im Unterschied zur Zugewinngemeinschaft muss bei Beendigung der Ehe kein Zugewinnausgleich durchgeführt werden.
Haben die Eheleute durch Abschluss eines Ehevertrags den Güterstand der Gütertrennung vereinbart, so erbt der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel) ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung (insbesondere Eltern, Geschwister) oder neben Großeltern die Hälfte des Nachlasses. Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte allein. Erben allerdings neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen. Neben einem Kind erbt also der Ehegatte die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel des Nachlasses. Bei drei und mehr Kindern erbt der überlebende Ehegatte entsprechend der Grundregel seinen Mindestanteil von einem Viertel. Beispiele: A hinterlässt seine Frau B und zwei Kinder, ferner ein Enkelkind. B und die beiden Kinder erben jeweils ein Drittel des Nachlasses. Das Enkelkind ist von der ge¬setzlichen Erb¬folge ausgeschlossen. A hinterlässt ihren Ehemann B, drei Kinder und seine Eltern. B und die drei Kinder erben jeweils ein Viertel. Die Eltern des Erblassers sind von der Erbfolge ausgeschlossen.
ist ein von Eheleuten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern errichtetes Testament, in dem diese durch gleichzeitige letztwillige Verfügungen für den Fall ihres Todes Anordnungen treffen. In einem gemeinschaftlichen Testament können dieselben Verfügungen wie in einem Einzeltestament getroffen werden. Möglich sind jedoch – und hier liegt die entscheidende Besonderheit – sogenannte wechselbezügliche Verfügungen.
Bei den wechselbezüglichen Verfügungen trifft der eine Ehegatte eine Verfügung „im Hinblick darauf“, dass auch der andere eine entsprechende Verfügung vornimmt. Beide Verfügungen stehen gewissermaßen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander. Wechselbezügliche Verfügungen sind solche Bestimmungen in einem gemeinschaftlichen Testament, die ein Ehegatte gerade deshalb trifft, weil der andere Ehegatte eine entsprechende Verfügung getroffen hat. Notwendig ist also, dass ein Ehegatte gerade wegen der Verfügung des anderen so verfügt hat und dass seine Verfügung mit der des anderen stehen und fallen soll. Welche Verfügungen wechselbezüglich sein sollen, entscheiden die Ehegatten. Als wechselbezügliche Verfügungen kommen allerdings nur die Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen in Betracht. Nicht wechselbezüglich ausgestaltet werden können also insbesondere die Enterbung oder der Verzicht auf Erb- oder Pflichtteilsansprüche. Ein gemeinschaftliches Testament kann als eigenhändiges oder notarielles Testament errichtet werden.
Das eigenhändige gemeinschaftliche Testament wird errichtet, indem ein Ehegatte das Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet und der andere Ehegatte diese Verfügung eigenhändig unterzeichnet. Aus der gemeinschaftlichen Erklärung muss sich ergeben, dass Verfügungen über den Nachlass beider Ehegatten getroffen werden, seien es wechselbezügliche oder einseitige. Das notarielle gemeinschaftliche Testament wird zur Niederschrift des Notars errichtet, indem beide Ehegatten dem Notar ihren letzten Willen mündlich erklären oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergeben, dass die Schrift ihren letzten Willen enthalte. Die einzelnen Arten des notariellen Testaments stehen den Eheleuten auch wahlweise zur Verfügung. Es ist also auch möglich, dass ein Ehegatte seinen Willen mündlich erklärt und der andere durch Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift.
liegt vor, wenn im Rahmen eines einheitlichen Rechtsgeschäfts (z. B. eines Kaufvertrags) der Wert der Leistung des Zuwendenden der Gegenleistung des Empfängers nur zum Teil entspricht, die Vertragspartner dies wissen und sich einig sind, dass der übersteigende Wert unentgeltlich gegeben wird. Beispiel: Die Eltern übertragen an ihren Sohn ein Grundstück im Wert von 100.000 Euro gegen Zahlung von 60.000 Euro. Auf die gemischte Schenkung sind die gesetzlichen Regelungen über die Schenkung nur eingeschränkt anwendbar. So kommt z. B. eine Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers nicht in Betracht, sondern nur ein Geldanspruch. Steuerlich wird der Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt. Der unentgeltliche Teil des Geschäfts ist schenkungsteuerpflichtig. Dazu muss der Verkehrswert der Zuwendung abzüglich des Verkehrswerts der Gegenleistung ins Verhältnis zum Verkehrswert der Zuwendung gesetzt werden. bedeutet, dass der Erbe kraft Gesetzes in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt, also dessen Rechte und Pflichten übernimmt. Es bedarf also keiner Vermögensübertragung durch ein Rechtsgeschäft (z. B. einer Schenkung) auf den oder die Erben. Alle vererblichen Rechte und Pflichten gehen unmittelbar mit dem Erbfall auf den Erben bzw. die Miterben über. Der Erblasser kann also grundsätzlich nicht einzelne Rechte oder Verbindlichkeiten an einzelne Miterben übertragen. Der Nachlass geht immer als Ganzes auf die Erben über. ist Voraussetzung für den Abschluss eines wirksamen Erbvertrags. Einen wirksamen Erbvertrag kann nur abschließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist, also das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahmen gelten für Verheiratete und Verlobte. Danach können Ehegatten und Verlobte einen Erbvertrag abschließen, selbst wenn sie nur beschränkt geschäftsfähig sind; Sie bedürfen allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und, sofern der gesetzliche Vertreter ein Vormund ist, der Genehmigung durch das Familiengericht. sind neben den Eltern Erben der zweiten Ordnung. Die Geschwister des Erblassers erben, wenn dieser kein Testament errichtet hat und nicht verheiratet war, erst an dritter Stelle. Nur wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls keine Nachkommen, also keine Kinder oder Enkelkinder hat und mindestens ein Elternteil bereits verstorben ist, kommen die Schwester oder der Bruder des Erblassers zum Zuge. Beispiel: Der geschiedene A hinterlässt seinen Vater B und seine Schwestern C und D. Seine Mutter ist bereits verstorben. A hat keine Kinder. In diesem Fall erbt der Vater die Hälfte, die Schwestern jeweils ein Viertel des Nachlasses. sind die unmittelbar vom Gesetz bestimmten Erben. Gesetzliche Erbfolge kann aus mehreren Gründen eintreten. Sie gilt insbesondere, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichtet hat, eine erfolgte Erbeinsetzung unwirksam ist (z. B. weil das errichtete Testament wegen Formmangels nichtig ist), die vom Erblasser errichtete Verfügung von Todes wegen nur einen Teil seines Nachlasses erfasst, der durch Verfügung von Todes wegen eingesetzte Erbe die Erbschaft ausschlägt oder die Erbeinsetzung erfolgreich angefochten wurde. Wenn diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Erbschaft vorliegen, beschränkt sich die gesetzliche Erbfolge auf diesen Teil.
Wenn der Erblasser weder ein Testament errichtet, noch einen Erbvertrag abgeschlossen hat, geht das Gesetz davon aus, dass er sein Vermögen an seine nächsten Verwandten und gegebenenfalls an seinen Ehegatten übertragen will. Das Gesetz teilt die Verwandten des Erblassers zur Bestimmung der Reihenfolge, in der sie in der Erbfolge zum Zug kommen sollen, in fünf Ordnungen ein. Für die Frage, welcher Ordnung der jeweilige Verwandte zugehört, ist der Verwandtschaftsgrad maßgebend. Das Gesetz bestimmt zu Erben der ersten Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel), zu Erben der zweiten Ordnung die Eltern des Erblassers und ihre Abkömmlinge (Geschwister, Neffe, Nichte), zu Erben der dritten Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tante, Vetter, Cousine), zu Erben der vierten Ordnung die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge und zu Erben der fünften Ordnung die Ururgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Neben den Verwandten des Erblassers ist auch der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe.
ist die Anordnung der Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen. Jeder Mensch hat das Recht, nach freiem Belieben Anordnungen und Bestimmungen über sein Vermögen nach dem Tod zu treffen. Eine vertragliche Beschränkung dieser verfassungsrechtlich garantierten Testierfreiheit ist grundsätzlich nicht möglich; eine entsprechende Verpflichtung, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig. Gleichwohl besteht die Testierfreiheit nicht uneingeschränkt. Es bestehen gesetzliche Einschränkungen, etwa durch das Pflichtteilsrecht, mit dem das Gesetz den nächsten Familienangehörigen des Erblassers und seinem Ehegatten einen Mindestanteil am hinterlassenen Vermögen garantieren will.
Wer von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und über seinen Nachlass anderweitig verfügen will, muss eine Verfügung von Todes wegen errichten. In Betracht kommen das Testament und der Erbvertrag. Das Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen. Darin können Anordnungen und Bestimmungen getroffen werden, die nicht des Einvernehmens eines anderen Beteiligten bedürfen. Deshalb kann das Testament oder einzelne Verfügungen auch jederzeit widerrufen werden. Die Erbfolge kann auch durch einen Erbvertrag geregelt werden. Darin treffen entweder beide Vertragspartner oder nur einer eine Verfügung von Todes wegen mit vertraglicher Bindung. Während das Testament grundsätzlich jederzeit widerrufen werden kann, sind die vertragsmäßigen Verfügungen eines Erbvertrags grundsätzlich unwiderruflich.
Haben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so gibt es einen „kleinen“ und einen „großen“ Pflichtteil. Der große Pflichtteil wird unter Einbeziehung des pauschalen Viertels aus dem Zugewinnausgleich berechnet. Der kleine Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten ohne das zusätzliche Viertel. Diesen kleinen Pflichtteil erhält der Ehegatte, wenn er die Erbschaft ausschlägt und den realen Ausgleich des Zugewinns verlangt. Beispiel: A hinterlässt seine Ehefrau B und seine Kinder C und D und ein Vermögen von 200.000 Euro. Es besteht gesetzliche Erbfolge mit Zugewinnausgleich. B erhält ein Viertel als gesetzliche Erbin und ein weiteres Viertel als Zugewinnausgleich, insgesamt also die Hälfte des Nachlasses (= 100.000 Euro). Ihr kleiner Pflichtteil beträgt ein Achtel (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils), also 25.000 Euro, ihr großer Pflichtteil ein Viertel, also 50.000 Euro. Die Ausschlagung der Erbschaft und die Geltendmachung des kleinen Pflichtteils können unter Umständen sinnvoll sein, wenn der verstorbene Ehegatte in der Ehezeit wesentlich mehr Vermögen erwirtschaftet hat, als der pflichtteilsberechtigte überlebende Ehegatte. Dieser kann die Erbschaft ausschlagen, den realen Ausgleich des Zugewinns und daneben den kleinen Pflichtteil verlangen und sich damit finanziell besser stellen. H Handschenkung, Handschriftliches Testament ist eine Schenkung, bei der geschenkte Gegenstand der Beschenkten sofort übereignet wird. Diese Form der Schenkung bedarf keiner besonderen Form, sie ist also auch ohne notarielle Beurkundung wirksam. Die formfreie Handschenkung kann unter einer Bedingung oder befristet erfolgen. siehe Eigenhändiges Testament I J Jastrowsche Klausel ist eine Pflichtteilsstrafklausel im Ehegattentestament, nach der diejenigen Kinder, die beim ersten Erbfall keinen Pflichtteilsanspruch (Pflichtteil) geltend machen, einen zusätzlichen Vermächtnisanspruch (Vermächtnis) nach dem Tod des Erstversterbenden erhalten, der jedoch erst mit dem zweiten Erbfall anfällt. K Kettenschenkung, Kleiner Pflichtteil liegt vor, wenn der Schenker auf dem Umweg über den Beschenkten einem Dritten einen Gegenstand zuwenden will. Häufig will man mit einer Kettenschenkung die Freibeträge bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer nutzen. Beispiel: Sie wollen Ihrem Enkelsohn 400.000 Euro schenken; bei einem Freibetrag von 200.000 Euro und einem Steuersatz von elf Prozent wäre Schenkungsteuer von 22.000 Euro fällig. Stattdessen schenken Sie Ihrem Enkel nur 200.000 Euro. 200.000 Euro schenken Sie Ihrem Sohn zur Weitergabe an dessen Sohn (Ihrem Enkel). In diesem Fall ist keine Schenkungsteuer fällig, weil die Schenkungen innerhalb der jeweiligen Freibeträge liegen. Hier könnten aber eine verbotene Kettenschenkung und damit ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch vorliegen. Die übliche, weil einfachere Gestaltung, wäre nämlich die gewesen, dass Sie Ihrem Enkel die 400.000 Euro direkt und ohne Umwege geschenkt hätten. Man sollte in jedem Fall vermeiden, dass mit einer Schenkung ausdrücklich eine Verpflichtung zur Weitergabe verbunden wird. Ferner sollte eine „Anstandsfrist“ vor Weitergabe der Schenkung von mindestens einem Jahr abgewartet werden. Haben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so gibt es einen „kleinen“ und einen „großen“ Pflichtteil. Der große Pflichtteil wird unter Einbeziehung des pauschalen Viertels aus dem Zugewinnausgleich berechnet. Der kleine Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten ohne das zusätzliche Viertel. Diesen kleinen Pflichtteil erhält der Ehegatte, wenn er die Erbschaft ausschlägt und den realen Ausgleich des Zugewinns verlangt. Beispiel: A hinterlässt seine Ehefrau B und seine Kinder C und D und ein Vermögen von 200.000 Euro. Es besteht gesetzliche Erbfolge mit Zugewinnausgleich. B erhält ein Viertel als gesetzliche Erbin und ein weiteres Viertel als Zugewinnausgleich, insgesamt also die Hälfte des Nachlasses (= 100.000 Euro). Ihr kleiner Pflichtteil beträgt ein Achtel (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils), also 25.000 Euro, ihr großer Pflichtteil ein Viertel, also 50.000 Euro. Die Ausschlagung der Erbschaft und die Geltendmachung des kleinen Pflichtteils können unter Umständen sinnvoll sein, wenn der verstorbene Ehegatte in der Ehezeit wesentlich mehr Vermögen erwirtschaftet hat, als der pflichtteilsberechtigte überlebende Ehegatte. Dieser kann die Erbschaft ausschlagen, den realen Ausgleich des Zugewinns und daneben den kleinen Pflichtteil verlangen und sich damit finanziell besser stellen. L Leibesfrucht, Lesunkundiger Erblasser, Letztwillige Verfügung besitzt nach dem BGB nicht die Rechtsfähigkeit. Wer aber zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren, und kann damit Erbe sein. Voraussetzung ist, dass das Kind nach dem Erbfall lebend geboren wird. Dann gilt es als vor dem Erbfall geboren und besitzt damit die Erbfähigkeit. kann kein eigenhändiges Testament errichten, sondern nur durch Erklärung gegenüber dem Notar (Notarielles Testament). Leseunfähig ist, wem die Fähigkeit ermangelt, den Text seiner Schrift zu entziffern oder wer den Text zwar durch Lesen optisch wahrnehmen, aber inhaltlich nicht verstehen und damit den Sinn des Geschriebenen nicht erfassen und kontrollieren kann. Leseunfähig sind z. B. Analphabeten oder Blinde. ist eine andere Bezeichnung für das Testament, weil es ohne Widerruf das letzte Wort des Erblassers über seinen Nachlass darstellt. Der Begriff der letztwilligen Verfügung umfasst auch die einzelnen Anordnungen im Testament. M Miterbe, Mitgift, Motivirrtum ist der Erbe, der zusammen mit anderen Erben Erbe geworden ist und mit diesen eine Erbengemeinschaft bildet. Zur Verwaltung des Nachlasses in der Erbengemeinschaft ist jeder Miterbe verpflichtet. Soweit notwendige Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen vorzunehmen sind, kann jeder Miterbe allein das Notwendige veranlassen. Jeder Miterbe kann seinen Erbteil insgesamt an einen Dritten übertragen. Verkauft ein Miterbe seinen Erbteil an einen Dritten, so steht den übrigen Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten, also für Verbindlichkeiten, mit denen alle Miterben belastet sind, haften diese gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass jeder Miterbe für die jeweilige Nachlassverbindlichkeit in vollem Umfang einzustehen hat. Ist ein Miterbe mit einer Nachlassverbindlichkeit allein beschwert (z. B. mit einem Vermächtnis), dann kann nur dieser Miterbe vom Nachlassgläubiger in Anspruch genommen und verklagt werden. Nach der Teilung des Nachlasses haftet der Miterbe unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten, die bei der Nachlassteilung nicht berücksichtigt worden sind. Er haftet einem Nachlassgläubiger nicht nur mit seinem Anteil am Gesamtvermögen, also nur mit seinem Erbteil, sondern auch mit seinem Privatvermögen. Ein Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Teilung des Nachlasses, die sogenannte Auseinandersetzung, verlangen. Nach Zahlung der Nachlassverbindlichkeiten besteht ein Anspruch gegen die übrigen Miterben, dass der Nachlass verteilt wird. siehe Ausstattung ist ein Irrtum über den Beweggrund. Ein Testament kann angefochten werden, soweit der Erblasser zu seiner letztwilligen Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands bestimmt worden ist. Nicht jede Fehlvorstellung des Erblassers berechtigt aber zur Anfechtung. In Betracht kommen vielmehr nur besonders schwerwiegende Umstände, die, wenn sie dem Erblasser bekannt gewesen wären, dazu geführt hätten, dass dieser sein Testament nicht mit diesem Inhalt errichtet hätte. Irrtümer, die zur Anfechtung des Testaments berechtigen, sind u. a. der Irrtum über die Vermögensverhältnisse, über das Verhalten des eingesetzten Erben oder darüber, dass zwischen dem Erblasser und dem eingesetzten Erben ein bestimmtes Verwandtschaftsverhältnis besteht. N Nacherbe, Nachlass, Nachlassforderung, Nachlassgericht, Nachlassgläubiger, Nachlassinsolvenzverfahren, Nachlasspflegschaft, Nachlassverbindlichkeit, Nachlassverwaltung, Nachvermächtnis, Nichteheliches Kind - Gesetzliches Erbrecht nichtehelicher Kinder, Nießbrauch, Nießbrauchsvermächtnis, Notarielles Testament, Nottestament ist der Erbe, der erst Erbe wird, nachdem ein anderer vor ihm (Vorerbe) Erbe geworden ist. Der Erblasser kann einen Erben auch in der Form einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe). Damit hat er die Möglichkeit, über einen längeren Zeitraum, also über mehrere Generationen den Verbleib seines Vermögens zu bestimmen. Der zunächst eingesetzte Erbe wird für bestimmte Zeit Vorerbe; dessen Erbrecht endet mit einem vom Erblasser festgelegten Ereignis, dem sogenannten Nacherbfall. Dann geht die Erbschaft auf den Nacherben über, der letztlich Erbe ist. Beispiel: Der Erblasser will seine Ehefrau als Erbin einsetzen. Nach deren Tod soll sein Vermögen an die gemeinsamen Kinder fallen. Das kann der Erblasser unter anderem mit der Anordnung der Vor- und Nacherbfolge erreichen. Mit dem Erbfall fällt die Erbschaft zunächst seiner Ehefrau als Vorerbin an. Mit deren Tod als dem Nacherbfall erben die Kinder. Die Kinder erben zwar das Vermögen aus dem ersten Erbfall und das Vermögen des überlebenden Ehegatten, Gegenstand der Vor- und Nacherbschaft ist aber nur das Vermögen aus dem ersten Erbfall.
Wer Nacherbe sein soll, muss der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung bestimmen. Nicht zulässig ist es, dass es dem Vorerben überlassen wird, wer Nacherbe sein soll. Hat der Erblasser keine Bestimmung über die Person des Nacherben getroffen, so gelten diejenigen als Nacherben, die zum Zeitpunkt der Nacherbfolge gesetzliche Erben des Erblassers gewesen wären. Stirbt der eingesetzte Nacherbe nach dem Erbfall, also nach dem Erblasser, jedoch vor Eintritt des Nacherbfalls, so wird das Nacherbrecht an seine Erben vererbt, es sei denn, der Erblasser hat dies in seiner letztwilligen Verfügung ausgeschlossen. Stirbt der Nacherbe vor dem Erblasser, so wird der Vorerbe endgültiger Erbe, wenn der Erblasser für diesen Fall durch letztwillige Verfügung nicht einen Ersatznacherben eingesetzt hat.
Welche Rechte und Pflichten der Nacherbe hat, richtet sich danach, ob der Nacherbfall eingetreten ist oder nicht. Vor Eintritt des Nacherbfalls ist der Nacherbe noch nicht Erbe. Er haftet also auch nicht für Nachlassverbindlichkeiten. Ihm steht mit dem Eintritt des Erbfalls lediglich eine Anwartschaft auf die Erbschaft bzw. seinen Erbteil zu. Geschützt wird der Nacherbe in diesem Zusammenhang durch die dem Vorerben auferlegten gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen und dessen Pflicht, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Ferner stehen ihm eine Reihe von Rechten zu: Er kann vom Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung seine Rechte als Nacherbe erheblich verletzt. Er kann Sicherheitsleistung verlangen, wenn durch das Verhalten des Vorerben oder seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung seiner Rechte begründet wird. Er kann vom Vorerben ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verlangen.
Mit dem Eintritt des Nacherbfalls, also z. B. mit dem Tod des Vorerben, wird der Nacherbe kraft Gesetzes gesetzlicher Erbe des Erblassers (also nicht Erbe des Vorerben). Er kann dann vom Vorerben die Herausgabe der Erbschaft in dem Zustand verlangen, der sich bei einer ordnungsgemäßen Verwaltung ergibt. Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben Rechenschaft abzulegen. Soweit der Vorerbe diese Verpflichtung schuldhaft verletzt hat, ist er dem Nacherben zum Schadensersatz verpflichtet.
Der Nacherbe beerbt den Erblasser, also nicht den Vorerben. Nur erbschaftsteuerrechtlich wird er so behandelt, als stamme das Vermögen vom Vorerben.
ist das Vermögen des Erblassers, das bei dessen Tod auf den oder die Erben übergeht. Zum Nachlass (Aktivnachlass) gehören alle vermögensrechtlichen Positionen des Erblassers. In Betracht kommen insbesondere, Bargeld, Guthaben auf Girokonten, Sparkonten und Sparverträgen, Wertpapiere, Darlehensforderungen, Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften, Grundstücke, Eigentumswohnungen, Erbbaurechte, Kraftfahrzeuge, Hausratsgegenstände, Urheber- und Patentrechte. Vom Aktivnachlass sind die zum Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden Schulden des Erblassers abzuziehen. Nach dem Erbfall entstehende Schulden sind abzugsfähig, wenn deren Rechtsgrund auf den Erbfall zurückzuführen ist. Zum Passivnachlass gehören unter anderem Darlehensschulden, Unterhaltsansprüche, die mit dem Tod des Erblassers erlöschen, die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten, Beerdigungskosten, Anwalts- und Gerichtskosten, soweit sie mit dem Erbfall zusammenhängen, Kosten der Nachlassverwaltung und -sicherung, Steuerschulden des Erblassers, der Kapitalwert eines Nießbrauchs oder Wohnrechts, Rückforderungsansprüche des Sozialhilfeträgers. ist eine Forderung, die dem Nachlass zusteht (z.B. Kaufpreisforderung des Erblassers). Es ist die Aufgabe des oder der Erben, diese Nachlassforderung allein oder gemeinsam zu fordern. Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann bei Bestehen einer Erbengemeinschaft der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. ist das Amtsgericht. Es ist insbesondere zuständig für alle Nachlasssachen. Zuständig ist grundsätzlich der Rechtspfleger. Nachlasssachen sind Verfahren, die die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen, die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften, die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen, die Ermittlung der Erben, die Entgegennahme von Erklärungen, die nach gesetzlicher Vorschrift dem Nachlassgericht gegenüber abzugeben sind, Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und sonstige vom Nachlassgericht zu erteilende Zeugnisse, die Testamentsvollstreckung, die Nachlassverwaltung sowie sonstige den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesene Aufgaben betreffen. ist, wer gegen den Nachlass eine Forderung hat. Der Nachlassgläubiger kann beim Nachlassgericht unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen Antrag auf Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz stellen. Im Aufgebotsverfahren kann der Nachlassgläubiger seine Forderungen anmelden. ist das Insolvenzverfahren über einen Nachlass. Antragsberechtigt ist u.a. jeder Erbe, der Nachlassverwalter, der Testamentsvollstrecker oder jeder Nachlassgläubiger. Der Erbe verliert die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht wird durch den Insolvenzverwalter ausgeübt. Der Insolvenzverwalter nimmt den Nachlass in Besitz, verwaltet und verwertet ihn. Ihm steht das ausschließliche Verwertungs- und Verfügungsrecht zu. Für seine Tätigkeit erhält er eine Vergütung.
Der Insolvenzverwalter wickelt den Nachlass ab und befriedigt die beim Insolvenzgericht angemeldeten Insolvenzforderungen der Nachlassgläubiger.
Aus der Insolvenzmasse sind vorweg die Kosten des Verfahrens und die sonstigen im Gesetz genannten Masseverbindlichkeiten zu berichtigen. Zu den Masseverbindlichkeiten zählen außerdem u.a. die Kosten der Beerdigung, die Kosten für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen, die Kosten des Aufgebots der Nachlassgläubiger, die Kosten der Insolvenzverwaltung, Verbindlichkeiten, die aus der Geschäftsverfügung eines Testamentsvollstreckers für den Erben entstanden sind. Im Rang danach werden u.a. berichtigt: die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Forderungen der Insolvenzgläubiger, die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen, und Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Im Rang nach diesen Verbindlichkeiten und in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, werden erfüllt: die Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten und die Verbindlichkeiten aus den vom Erblasser angeordneten Vermächtnissen und Auflagen.
Nachdem der Insolvenzverwalter die Schlussverteilung nach dem von Insolvenzgericht genehmigten Schlussverzeichnis vorgenommen hat, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Verfahrens. Das Nachlassinsolvenzverfahren kann darüber hinaus auch eingestellt werden, wenn die Verfahrenkosten durch die Insolvenzmasse nicht gedeckt werden.
Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlangt der Erbe das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse zurück.
kann zur Sicherung des Nachlasses vom Nachlassgericht angeordnet werden. Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt und wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
Die Nachlasspflegschaft bezweckt die Ermittlung der unbekannten Erben und die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses. Zuständig für die Anordnung einer Nachlasspflege ist in erster Linie das Nachlassgericht. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Bestellung eines Nachlasspflegers ist dann zwingend vorgeschrieben, wenn ein Nachlassgläubiger die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, beantragt. Die Bestellung des Nachlasspflegers erfolgt durch den Rechtspfleger des Nachlassgerichts. Die Auswahl erfolgt nach der Eignung. Wenn nicht ein gesetzlich anerkannter Grund für die Ablehnung des Amts gegeben ist, ist der Ausgewählte verpflichtet, das Amt zu übernehmen.
Aufgabe des Nachlasspflegers ist die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses. Das Nachlassgericht kann den Aufgabenbereich auf die Wahrnehmung einzelner Aufgaben beschränken. Der Nachlasspfleger hat, soweit sein Aufgabenbereich nicht eingeschränkt ist, den Nachlass zu sichern und zu erhalten. Er hat den Nachlass in Besitz zu nehmen und unter der Aufsicht des Nachlassgerichts zu verwalten. Er hat die Erben zu ermitteln, das heißt die zur Ermittlung der Erben maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse aufzuklären und die Erben zu informieren. Er hat ein Nachlassverzeichnis aufzustellen und dem Nachlassgericht einzureichen. Den Nachlassgläubigern gegenüber ist er verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu geben. Er ist zur Rechnungslegung gegenüber dem Nachlassgericht verpflichtet. Der Nachlasspfleger vertritt die Erben gerichtlich in allen den Nachlass betreffenden Angelegenheiten. Er ist berechtigt, über Nachlassgegenstände zu verfügen, ebenso kann er Verbindlichkeiten begründen
Das Nachlassgericht hat die Tätigkeit des Nachlasspflegers zu beaufsichtigen und gegebenenfalls einzuschreiten. Unter Umständen ist der Nachlasspfleger vom Nachlassgericht zu entlassen.
ist die Verbindlichkeit, für die der Erbe beim Erbfall zu haften hat. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören die Erblasserschulden, die Erbfallschulden, die Nachlasskostenschulden und die Nachlasserbenschulden.
Die Erblasserschulden sind Schulden, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestanden haben und mit dem Erbfall auf den Erben übergegangen sind. Zu den Erblasserschulden gehören Verpflichtungen aus Kauf- oder Mietverträgen, Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen oder Steuerschulden.
Die Erbfallschulden sind Schulden, die aus Anlass des Erbfalls entstanden sind, die also den Erblasser nicht zu Lebzeiten betroffen haben. Dazu gehören insbesondere der Pflichtteilsanspruch, der Pflichtteilsergänzungsanspruch, Vermächtnisse, Auflagen, die Kosten der standesgemäßen Beerdigung, der Voraus, die Zugewinnausgleichsforderung und die Erbschaftsteuer.
Die Nachlasskostenschulden entstehen im Rahmen der Nachlassabwicklung oder von Geschäften des Erben für den Nachlass. Dazu gehören insbesondere die Kosten der Testamentseröffnung, der Nachlasspflegschaft, des Nachlassgläubigeraufgebots, der Nachlassverwaltung und der Nachlassinsolvenz. Nachlasskostenschulden sind auch Vergütungen und Aufwendungsersatz für Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker sowie Verbindlichkeiten aus ordnungsgemäßer Geschäftsführung dieser Personen.
Die Nachlasserbenschulden entstehen durch Rechtshandlungen des Erben im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung. Beispiel: Der Erbe beauftragt einen Dachdecker, das geerbte Einfamilienhaus neu einzudecken. Bei Nachlasserbenschulden handelt es sich sowohl um Nachlassverbindlichkeiten als auch um Privat(Eigen-)schulden des Erben. Die Gläubiger können sich also auch dann aus dem Privatvermögen des Erben befriedigen, wenn durch die Einleitung der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens eine Haftungsbeschränkung eingetreten ist.
ist die vom Nachlassgericht auf Antrag angeordnete Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger. Die Nachlassverwaltung führt zu einer Trennung des Nachlasses vom sonstigen Vermögen des Erben. Die Trennung erfolgt rückwirkend auf den Erbfall. Die Anordnung der Nachlassverwaltung führt dazu, dass sich die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt. Er haftet den Nachlassgläubigern dann nicht mehr mit seinem eigenen Vermögen. Dagegen steht seinen Eigengläubigern, also seinen Gläubigern, die Forderungen vor dem Erbfall gegen sein Privatvermögen haben, der Nachlass als Haftungsmasse nicht zur Verfügung.
Die Nachlassverwaltung sollte der Erbe beantragen, wenn der Nachlass unübersichtlich ist und zum Zeitpunkt der Beantragung keine verlässliche Aussage getroffen werden kann, ob der Nachlass überschuldet ist. In diesem Fall besteht für den Erben nicht mehr das Risiko, dass er mit seinem eigenen Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten haftet. Ist der Nachlass überschuldet, muss der Erbe aber unverzüglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.
Die Nachlassverwaltung wird nur auf Antrag angeordnet. Zuständig ist der Rechtspfleger beim Nachlassgericht. Antragsberechtigt sind insbesondere der Erbe, solange er nicht allen Gläubigern gegenüber unbeschränkt haftet, der Miterbe nur gemeinschaftlich mit den anderen Miterben und vor der Nachlassteilung, der Testamentsvollstrecker, der den Nachlass verwaltet.
Auch die Nachlassgläubiger können einen Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung stellen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass aufgrund des Verhaltens des Erben oder aufgrund seiner ei¬genen Vermögenssituation gefährdet ist. Der Antrag kann durch die Nachlassgläubiger nur innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Erbschaft gestellt werden.
Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. Diese Befugnis geht auf den Nachlassverwalter über, den das Nachlassgericht bestellt. Rechtshandlungen, die der Erbe nach der Anordnung der Nachlassverwaltung in Bezug auf den Nachlass vornimmt, sind unwirksam.
ist ein Vermächtnis, durch das der Erblasser einen bestimmten Gegenstand von einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zuwendet. So kann der Erblasser zum Beispiel festlegen, dass der Gegenstand an den Vermächtnisnehmer herauszugeben ist, wenn dieser 18 Jahre alt wird, oder wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt (z. B. wenn der Vermächtnisnehmer heiratet). Hat der Erblasser den Zeitpunkt oder das Ereignis nicht bestimmt, fällt das Nachvermächtnis mit dem Tod des ersten Vermächtnisnehmers an.
Gegenüber der Mutter ist das nichteheliche Kind immer erbberechtigt.
Für das gesetzliche Erbrecht gegenüber dem Vater gilt Folgendes:
Für Erbfälle seit dem 1.4.1998 sind nichteheliche Kinder den ehelichen gleichgestellt. Das heißt, auch nichteheliche Kinder haben einen gesetzlichen Anspruch auf alle Teile des Nachlasses und sie werden auch Mitglied einer Erbengemeinschaft.
Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht für die alten Bundesländer: Danach gelten vor dem 1.7.1949 geborene nichteheliche Kinder als nicht mit ihrem Vater verwandt und erben deshalb nichts. Mit Urteil vom 28.5.2009 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass vor dem 1.7.1949 geborene nichteheliche Kinder diskriminiert werden, wenn sie von der gesetzlichen Erbfolge gegenüber dem Vater ausgeschlossen sind. Nach der gesetzlichen Neuregelung haben deshalb vor dem 1.7.1949 geborene Kinder ein gesetzliches Erbrecht, wenn der Vater nach dem 29.5.2009 verstorben ist. Starb der Vater dagegen vor dem 29.5.2009, bleibt es dabei, dass dem vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kind kein gesetzliches Erbrecht zusteht.
Hatte der Vater des nichtehelichen Kindes am 2.10.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR, sind auch nichteheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden, wie eheliche Kinder zu behandeln und damit erbberechtigt. Nicht von Bedeutung ist der Geburtsort oder der Aufenthaltsort des Kindes.
Tipp: Wenn Sie nach Ihrem Tod in einer Erbengemeinschaft Schwierigkeiten zwischen Ihrem Ehegatten, Ihren ehelichen Kinder und Ihrem nichtehelichen Kind befürchten, so können Sie dem durch Enterbung des nichtehelichen Kindes begegnen. Sie können dann Ihr nichteheliches Kind auf den Pflichtteil setzen oder, um es finanziell nicht zu benachteiligen, ein Vermächtnis im Wert des gesetzlichen Erbteils bestimmen. In diesem Fall wird Ihr nichteheliches Kind dann nicht Mitglied der Erbengemeinschaft.
ist die Belastung einer Sache in der Weise, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen (z.B. Mieteinnahmen, Zinsen) der Sache zu ziehen. Der Nießbrauch kann auch an einem Recht (z. B. Urheberrecht) bestehen. Hauptfall in der Praxis ist der Nießbrauch an Grundstücken. Er gibt dem Nießbraucher das Recht, das Grundstück zu besitzen und zu nutzen (z. B. das Haus zu bewohnen oder die Erträge des vermieteten Hauses einzunehmen). Der Nießbraucher hat die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und die Kosten der gewöhnlichen Unterhaltung zu tragen. Er trägt die laufenden öffentlichen Abgaben (z. B. Grundsteuer) und die Versicherungsprämien. Der Eigentümer hat dagegen die einmaligen öffentlichen Lasten (z. B. Erschließungsbeiträge) zu tragen. ist ein Vermächtnis, durch das einem Dritten das lebenslängliche oder befristete Nutzungsrecht an einer Sache eingeräumt wird. Es kann z. B. die wirtschaftliche Versorgung des überlebenden Ehegatten gewährleisten. Gegenstand des Nießbrauchs kann der gesamte Nachlass oder ein Teil des Nachlasses sein. So kann z. B. der Erblasser seine Kinder als Alleinerben einsetzen, während seiner Frau bis zu deren Lebensende die Nutzungen aus den Immobilien zustehen sollen. ist ein zur Niederschrift des Notars errichtetes Testament, in dem dem Notar der letzte Wille mündlich erklärt oder ihm eine Niederschrift mit der Erklärung übergeben wird, dass diese den letzten Willen enthalte. Ein notarielles Testament muss bei einem Notar errichtet werden.
Die Testamentserrichtung durch mündliche Erklärung zur Niederschrift des Notars bildet den Regelfall des notariellen Testaments. Das Gesetz verlangt, dass der Erblasser seinen Willen persönlich erklärt. Eine telefonische Erklärung ist also nicht ausreichend. Nicht erforderlich ist, dass der Erblasser seinen Willen als Ganzes in zusammenhängender Rede vorbringt. Ausreichend sind auch Erklärungen im Gespräch mit dem Notar, auch im Wege von Fragen und Antworten. Auch schlüssige Handlungen wie z. B. Kopfnicken auf eine Frage des Notars genügen.
Ein notarielles Testament zur Niederschrift eines Notars kann auch in der Form errichtet werden, dass dem Notar eine Schrift mit der Erklärung übergeben wird, dass diese Schrift den letzten Willen enthalte. Die Schrift kann dem Notar offen oder verschlossen übergeben werden. Ein minderjähriger Erblasser kann allerdings nur durch Übergabe einer offenen Schrift testieren.
Das notarielle Testament wird nach der Beurkundung durch den Notar immer in besondere amtliche Verwahrung gebracht. Durch die besondere amtliche Verwahrung des notariellen Testaments ist gewährleistet, dass das Testament nach dem Tod des Erblassers eröffnet wird. Vorsicht: Die Rücknahme des notariellen Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung hat automatisch zur Folge, dass das Testament als widerrufen gilt. In diesem Fall gilt wieder gesetzliche Erbfolge.
ist eine besondere Form des Testaments, die nur in einer Notsituation zulässig ist. Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines öffentlichen Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zur Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird. Das Bürgermeistertestament hat lediglich vorläufigen Charakter. Es verliert seine Wirksamkeit nach drei Monaten, wenn der Erblasser noch lebt. Wer sich an einem Ort aufhält, der wegen außerordentlicher Umstande so abgesperrt ist, dass die Errichtung eines öffentlichen Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament vor dem Bürgermeister oder durch mündliche Erklärung gegenüber drei Zeugen errichten. Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Bürgermeistertestaments nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Über die Erklärung muss eine Niederschrift aufgenommen werden. Diese kann außer in der deutschen auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden. Das Dreizeugentestament hat lediglich vorläufigen Charakter. Es verliert seine Wirksamkeit nach drei Monaten, wenn der Erblasser noch lebt.. O Oder-Konto, Offene Schrift Ein gemeinsames Konto kann als Oder-Konto oder als Und-Konto geführt werden. Ein Oder-Konto liegt vor, wenn jeder der Inhaber allein und unbeschränkt verfügungsberechtigt ist. Im Erbfall bleibt der überlebende Kontoinhaber allein verfügungsberechtigt. Bei einem Gemeinschaftskonto ist ein solches Konto der Regelfall, wenn Sie mit der Bank nichts anderes vereinbaren. Bei einem Und-Konto können Abhebungen und Verfügungen von nur beiden Kontoführenden gemeinsam getätigt werden.
Das Oder-Konto eignet sich grundsätzlich für eine Begünstigung außerhalb des Nachlasses, weil der überlebende Kontoinhaber im Erbfall weiterhin über das Konto verfügen kann. Dagegen bietet das Und-Konto außerhalb des Nachlasses keine Möglichkeiten, Vermögensübertragungen vorzunehmen. Im Erbfall fällt das Konto in den Nachlass; der überlebende Kontoinhaber kann dann nur noch mit Zustimmung der Erben über das Konto verfügen.
Zwar kann im Erbfall bei einem Oder-Konto der überlebende Kontoinhaber weiterhin über das Konto verfügen, gegenüber den Erben besteht für ihn allerdings eine Ausgleichungspflicht, es sei denn, dass der überlebende Kontoinhaber vom verstorbenen Kontoinhaber dahin gehend bedacht wird, dass ihm das am Todestag vorhandene Guthaben allein zustehen soll.
Die Einrichtung eines Oder-Kontos hat nicht zwangsläufig schenkungsteuerliche Konsequenzen. Schließlich hat die bloße Einzahlung auf ein Gemeinschaftskonto nicht zwangsläufig eine Bereicherung des anderen Kontoinhabers zur Folge. Nur wenn der andere Kontoinhaber nachweislich den eingezahlten Betrag endgültig behalten und er über den Gesamtbetrag frei verfügen darf, liegt eine Bereicherung vor. Davon ist jedoch im Regelfall nicht auszugehen.
ist eine Schrift, die dem Notar mit der Erklärung übergeben wird, dass sie den letzten Willen enthalte. Die Schrift kann dem Notar offen oder verschlossen übergeben werden. Ein minderjähriger Erblasser kann allerdings nur durch Übergabe einer offenen Schrift testieren.
Das notarielle Testament wird nach der Beurkundung durch den Notar immer in besondere amtliche Verwahrung gebracht. Durch die besondere amtliche Verwahrung des notariellen Testaments ist gewährleistet, dass das Testament nach dem Tod des Erblassers eröffnet wird. Vorsicht: Die Rücknahme des notariellen Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung hat automatisch zur Folge, dass das Testament als widerrufen gilt. In diesem Fall gilt wieder gesetzliche Erbfolge.
P Patientenverfügung, Pflegschaft, Pflichtteil, Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht, Pflichtteilsentziehung, Pflichtteilsergänzungsanspruch, Pflichtteilsrestanspruch, Pflichtteilsstrafklausel, Pflichtteilsverzicht, Postmortale Vollmacht, Privatschriftliches Testament ist eine vorsorgliche Verfügung für Ihre medizinische Versorgung. Im Rahmen des Rechts auf Selbstbestimmung des Patienten bei medizinischer Behandlung gibt dieser dem behandelnden Arzt Vorgaben über Art und Umfang diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen für den Fall, dass er sich in einer konkreten Behandlungssituation nicht mehr persönlich äußern kann.
Die Patientenverfügung sollte situationsbezogen sein und so konkret wie möglich die individuellen Wertevorstellungen abbilden. Sie ist für Ärzte maßgebend, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation bezieht und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde. Stets muss sorgfältig geprüft werden, ob eine Patientenverfügung beim vorliegenden Krankheitsbild auch für die aktuelle Situation gelten soll. Bei diesem Vorsorgedokument geht es ausschließlich um gesundheitliche Angelegenheiten und medizinisch-ethische Beratung.
Es können alle wünschenswert erscheinenden Behandlungsmethoden angegeben und andere Therapien ausgeschlossen werden. So können beispielsweise konkrete Behandlungswünsche im Hinblick auf Bluttransfusionen, Organtransplantationen, Verwendung noch nicht erprobter Medikamente oder noch nicht zugelassene Behandlungsmethoden geregelt werden. Der Wunsch kann dabei auf Fortführung einer medizinischen Behandlung und eine Maximalbetreuung ausgerichtet werden. Es kann aber auch der Wunsch auf Behandlungsabbruch geregelt werden.
In Ihrer Patientenverfügung sollte zunächst die Situationen zum Ausdruck bringen, für die sie gelten soll, z. B. Sterbephase, nichtaufhaltbare, schwere Leiden, dauernder Verlust der Kommunikationsfähigkeit (z. B. Demenz, Schädelhirntrauma), akute Lebensgefahr oder irreversible Bewusstlosigkeit. Für diese Situationen können dann Anordnungen über die Einleitung, den Umfang und die Beendigung ärztlicher Maßnahmen getroffen werden, z. B. künstliche Ernährung, Beatmung, Dialyse, Organersatz, Wiederbelebung, Verabreichung von Medikamenten, Schmerzbehandlung, Art der Unterbringung und Pflege, alternative Behandlungsmaßnahmen, Gestaltung des Sterbeprozesses.
Es gibt keine hundertprozentige Verbindlichkeit der Patientenverfügung. Die Chance, dass die Verfügung Beachtung findet, kann aber damit erhöht werden, dass darin für ganz konkrete Behandlungssituationen Anweisungen getroffen werden. Wichtig ist es, nicht nur allgemeine Formulierungen zu benutzen, sondern für ganz konkrete Situationen die Behandlungswünsche zu äußern. In diesem Fall gilt für den behandelnden Arzt zwar der in der Patientenverfügung geäußerter Wille, letztlich muss sich der Arzt aber immer auch davon überzeugen, ob Anhaltspunkte für eine Änderung des Willens vorliegen.
Je aktueller die getroffenen Anweisungen also sind, desto wahrscheinlicher wird es sein, dass die Verfügungen beachtet werden. Andernfalls wird sich der Arzt an dem mutmaßlichen Willen des Patienten orientieren. Anhaltspunkte können neben früheren Äußerungen dessen Lebenseinstellung, seine religiöse Überzeugung oder seine Haltung zu Schmerzen und zu schweren Schäden in der ihm verbleibenden Lebenszeit sein.
ist die durch das Vormundschaftsgericht bzw. das Nachlassgericht anzuordnende Fürsorge eines Menschen (Pfleger) für einen anderen zur Besorgung einer besonderen Angelegenheit. ist der grundsätzlich unentziehbare Mindestanteil der Pflichtteilsberechtigten am Nachlass des Erblassers. Voraussetzung für den Pflichtteilsanspruch ist immer, dass der Pflichtteilsberechtigte von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden ist. Nicht enterbt und damit nicht pflichtteilsberechtigt ist, wer auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
Der Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen ist gesetzlich festgelegt. Dazu zählen nur die nächsten Familienangehörigen des Erblassers. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel), auch nichteheliche und adoptierte Kinder, soweit sie erbberechtigt sind, die Eltern des Erblassers und der Ehegatte des Erblassers, es sei denn, dass beim Erbfall die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Nicht pflichtteilsberechtigt sind die entfernteren Verwandten des Erblassers, insbesondere seine Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten. Auch dem nichtehelichen Lebenspartner des Erblassers steht kein Pflichtteil zu.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er folgt aus der Pflichtteilsquote und dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Für die Pflichtteilsquote ist maßgebend, wie hoch der gesetzliche Erbteil desjenigen wäre, der seinen Pflichtteil verlangt. Die Höhe des Erbteils wiederum hängt von der Zahl der gesetzlichen Erben und der Zusammensetzung ab.
Zur Feststellung der Pflichtteilsquote werden nicht nur die tatsächlichen Erben berücksichtigt. Mitgezählt wird auch, wer wegen Enterbung, Ausschlagung der Erbschaft oder Erbunwürdigkeit nicht Erbe geworden ist. Auch wer auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, wird mitgezählt, nicht aber, wer auf seinen Erbteil verzichtet hat. Die Pflichtteilsquote wird also geringer, je mehr Erben es gibt. Schließlich hängt die Höhe des Erbteils von der Anzahl der Erben ab, was mittelbar sich dann natürlich auf die Höhe des Pflichtteils auswirkt.
Beispiel: A hinterlässt seine vier Kinder B, C, D und E. B hat im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bereits ein Baugrundstück erhalten und im Gegenzug auf seinen Erbteil ver¬zichtet. Zu Alleinerben zu jeweils gleichen Teilen sind C und D eingesetzt. C hat aller¬dings die Erbschaft ausgeschlagen. E wurde im Testament enterbt. Bei der Berechnung des Pflichtteils wird trotz Erbausschlagung C mitgezählt, nicht aber B, der auf seinen Erbteil verzichtet hat. Es bleiben also fiktiv drei Erben, C, D und E, de¬ren Erbteil jeweils ein Drittel des Nachlasses betragen würde. Der Pflichtteil des ent¬erb¬ten E beträgt also ein Sechstel, die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils von einem Drittel.
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er ist also ein Abfindungsanspruch in Geld gegen die Erben; der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Miterbe. Der Anspruch richtet sich gegen die Erben. Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall. Er ist sofort fällig und muss vom Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem oder den Erben geltend gemacht werden.
ist eine Gestaltungsempfehlung des Gesetzgebers. Sie gibt Eltern, deren Kinder zur Verschwendung neigen oder verschuldet sind, die Möglichkeit, den Nachkommen das Familienvermögen zu erhalten.
Der Erblasser kann einem Abkömmling (Kinder, Enkel, Urenkel) den Pflichtteil beschränken, wenn er sich in einem solchen Maß der Verschwendung ergeben hat oder in einem solchen Maß überschuldet hat, dass sein späterer Lebensunterhalt gefährdet ist. Wenn also zu erwarten ist, dass der Erwerb durch Gläubiger des Abkömmlings gepfändet oder durch den Abkömmling selbst vergeudet wird und auf diese Weise verloren geht, kann die „gut gemeinte“ Pflichtteilsbeschränkung vorgenommen werden. Von Verschwendungssucht ist auszugehen, wenn der Betroffene durch seine Lebensweise sein Vermögen zweck- und nutzlos vergeudet. Überschuldung liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten das Aktivvermögen übersteigen.
Die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht kann nur durch ein Testament oder einen Erbvertrag angeordnet und in der Verfügung muss der Grund der Beschränkung ausdrücklich angegeben werden.
ist die durch den Erblasser durch eine letztwillige Verfügung getroffene Anordnung, den Erben vom Anspruch auf seinen Pflichtteil auszuschließen. Sie kommt nur in Betracht, wenn einer der gesetzlich abschließend aufgezählten Entziehungsgründe vorliegt.
Die Entziehung des Pflichtteils kann nur durch ein Testament oder einen Erbvertrag erfolgen. Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung der Verfügung von Todes wegen bestehen und in der Verfügung angegeben werden.
Will der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen, so muss er den Grund in seinem Testament oder im Erbvertrag konkret darlegen. Es reicht nicht aus, dass er allgemein feststellt, dass der Pflichtteil z. B. wegen des „Lebenswandels“ des Sohnes oder „psychischer Qualen“, die ihm zugefügt wurden, entzogen wird.
Es müssen zwar nicht zwingend Umstände und Details des Fehlverhaltens beschrieben werden, es muss aber mit hinreichender Bestimmtheit ersichtlich gemacht werden, auf welche Verfehlungen der Erblasser die Entziehung stützt. Die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts ist nicht ausreichend.
Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn dieser
1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser nahestehenden Person nach dem Leben trachtet,
2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
3. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.
Für eine Entziehung des Pflichtteils nach Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung des Testaments die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen. Beides muss in der Verfügung angegeben werden.
Die oben genannten Gründe gelten entsprechend für die Entziehung des Pflichtteils der Eltern und des Ehegatten.
ist der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auf Ergänzung des Pflichtteils, weil der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall einem Dritten eine Schenkung gemacht hat.
Hat der Erblasser einer Person zu Lebzeiten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte den sogenannten Ergänzungspflichtteil verlangen. Das ist der Betrag, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der Wert des Geschenks dem tatsächlichen Nachlass fiktiv zugerechnet wird. Gesetzlich geschützt werden Pflichtteilsberechtigte nur gegen lebzeitige Schenkungen des Erblassers. Keine Pflichtteilsergänzungsansprüche begründen unter anderem Unterhaltsleistungen, die Gewährleistung eines zinslosen Darlehens, die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung, Schenkungen, „durch die einer sittlichen Pflicht oder auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird“ wie z. B. Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke.
Eine Schenkung findet für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung, je länger sie zurück liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr wird sie jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 und dann weiter absteigend berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.
Bei der Berechnung des Ergänzungspflichtteils wird der Wert des Geschenks dem realen Nachlass hinzugerechnet. Von dem rechnerisch erhöhten Nachlass wird entsprechend der Pflichtteilsquote der Gesamtnachlass errechnet. Von diesem ist der ordentliche Pflichtteil abzuziehen, der ohne Hinzurechnung des Werts des Geschenks berechnet wird. Daraus ergibt sich der Ergänzungspflichtteil. Dazu ein Beispiel: A hinterlässt seine Kinder F und D. Im Testament ist F als Alleinerbe eingesetzt und D damit enterbt. Das hinterlassene Vermögen beträgt 200.000 Euro. D hätte als gesetzlicher Erbe die Hälfte des Nachlasses, also 100.000 Euro zugestanden; sein Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also ein Viertel des Nachlasses (= 50.000 Euro). Sieben Jahre vor seinem Tod hat A seiner Freundin B 50.000 Euro geschenkt. Dieser Betrag wird aber nicht in voller Höhe für die Berechnung des Ergänzungspflichtteils herangezogen, sondern nur zu 30 Prozent (zehn Prozent Abzug für jedes Jahr), also 15.000 Euro. Dieser Betrag ist dem Nachlass von 200.000 Euro hinzuzufügen. Der Berechnungsnachlass beträgt dann 215.000 Euro, der gesetzliche Erbteil beträgt 107.500 Euro, der Gesamtpflichtteil 53,750 Euro (50.000 Euro ordentlicher Pflichtteil + 3.750 Euro Ergänzungspflichtteil).
Die Ergänzung des Pflichtteils kann nur verlangen, wer pflichtteilsberechtigt ist. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Erblasser dem Berechtigten weniger hinterlassen hat, als dessen Pflichtteil bei rechnerischer Vermehrung des Nachlasses um den Wert des verschenkten Gegenstands ausmachen würde. Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist und der Erblasser zu Lebzeiten diesen Pflichtteilsanspruch durch Schenkungen vermindert hat.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachlass; er ist eine Nachlassverbindlichkeit. Schuldner des Ergänzungsanspruchs sind grundsätzlich der oder die Erben. Die vom Erblasser vorgenommene Schenkung bleibt wirksam.
ist der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten, wenn sein Erbteil geringer ist als der gesetzlich garantierte Pflichtteil. Dem Pflichtteilsberechtigten steht der sogenannte Restpflichtteil zu, wenn ihm ein unzureichender Erbteil hinterlassen ist, der unter seinem Pflichtteil liegt. Der Erblasser darf also seinen pflichtteilsberechtigten Erben nicht schlechterstellen als einen pflichtteilsberechtigten Enterbten. In diesem Fall steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Anspruch auf Auszahlung des Restpflichtteils in Höhe der Differenz zwischen dem Erbe und dem ordentlichen Pflichtteil zu. soll einen pflichtteilsberechtigten Schlusserben im Berliner Testament, in der Regel also die Kinder, von der Geltendmachung ihres Pflichtteils beim ersten Erbfall abhalten.
Wer ein Berliner Testament errichtet, sollte etwaige Pflichtteilsansprüche berücksichtigen. So können die beim ers¬ten Erbfall enterbten Kinder beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil aus seinem Nachlass verlangen. Pflichtteilsansprüche können den überlebenden Ehegatten unter Umständen in arge finanzielle Schwierigkeiten bringen, beispielsweise wenn der Nachlass weitgehend aus Immobilien oder Wertpapieren besteht. Dieser Gefahr kann einmal damit begegnet werden, dass man mit den Kindern bereits zu Lebzeiten ein Pflichtteilsverzicht vereinbart. Kommt ein solcher nicht in Betracht, können kann man in das Berliner Testament Verwirkungs- und Strafklauseln aufnehmen, die die Kinder veranlassen sollen, von der Geltendmachung des Pflichtteils abzusehen. Bei diesen Klauseln geht es darum, die Inanspruchnahme des Pflichtteils so unattraktiv wie möglich zu machen.
Eine Möglichkeit, den überlebenden Ehegatten vor Pflichtteilsansprüchen zu schützen, besteht darin, zu verfügen, dass der Schlusserbe, der beim ersten Erbfall den Pflichtteil fordert, auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten soll. Musterformulierung im Testament: „Wir, ............, und ............, setzen uns gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Schlusserbe ist unser gemeinsamer Sohn ............Verlangt unser Sohn nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil, so steht ihm auch nach dem Tod des Letztversterbenden nur der Pflichtteil zu.“
Eine weitere Möglichkeit, beim Berliner Testament die zunächst enterbten, aber als Schlusserben eingesetzten Kinder beim ersten Erbfall davon abzuhalten, den Pflichtteil geltend zu machen, besteht darin, dem überlebenden Ehegatten für den Fall, dass der Pflichtteil beansprucht wird, die Befugnis einzuräumen, frei über den Nachlass zu verfügen. Insoweit hat der überlebende Ehegatte die Möglichkeit, das Kind später auf den Pflichtteil zu setzen. Musterformulierung im Testament: „Wir, ............, und ............, setzen uns gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Schlusserbe ist unser gemeinsamer Sohn ............ Verlangt unser Sohn nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil, so kann der Überlebende von uns in diesem Fall diese Erbeinsetzung beliebig ändern.“
Wer in das Berliner Testament Pflichtteils- und Strafklauseln aufnehmen will, sollte sich vorher von einem fachkundigen Anwalt beraten lassen.
ist der Vertrag mit dem Erblasser, durch den der Pflichtteilsberechtigte (z.B. Kinder oder Ehegatte) auf den Pflichtteil verzichtet. Pflichtteilsberechtigte Personen können, ebenso wie die gesetzlichen Erben auf Ihr Erbrecht, durch Vertrag mit dem Erblasser auf Ihren Pflichtteil verzichten. Es gelten im Wesentlichen die Ausführungen zum Erbverzicht.
Der Pflichtteilsverzichtsvertrag bedarf des Einverständnisses des Pflichtteilsberechtigten. Er muss notariell beurkundet werden. Die notarielle Beurkundung kann auch mit anderen Verträgen (z. B. Erbvertrag) verbunden werden.
Der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht umfasst automatisch auch das Pflichtteilsrecht. Allerdings kann der Verzichtsvertrag allein auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. Der Pflichtteilsverzichtsvertrag umfasst automatisch auch den Verzicht auf den Pflichtteilsrestanspruch und den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Pflichtteilsverzicht erstreckt sich im Zweifel automatisch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, soweit ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers verzichtet.
Häufig erfolgt ein Erb- und Pflichtteilsverzicht als Gegenleistung für Zuwendungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. In diesem Fall ist es sinnvoll, dass vertraglich festgelegt wird, dass der Verzicht unwirksam ist, wenn die Gegenleistung nicht voll erbracht wird.
siehe Eigenhändiges Testament Q R Rückvermächtnis, Rechtsgeschäft auf den Todesfall, Rentenvermächtnis, Restpflichtteil ist ein Vermächtnis, in dem der Erblasser die Anordnung getroffen hat, dass der Vermächtnisgegenstand nach Eintritt einer Bedingung (z.B. Erreichen eines bestimmten Alters) oder nach einer bestimmten Zeit nicht mehr zustehen soll. Der Bedachte muss dann den Gegenstand an den Erben zurückgeben. ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, mit dem der Erblasser bereits zu Lebzeiten die Rechtsverhältnisse für die Zeit nach seinem Tod regelt.
Bei einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) behält der Erblasser seine volle Verfügungsfreiheit über sein Vermögen; erst nach seinem Tod kann der Bedachte Rechte am Nachlass geltend machen. Verfügungen unter Lebenden auf den Todesfall begründen dagegen bereits zu Lebzeiten Rechte und Pflichten des Veräußerers, entfalten aber erst nach dessen Tod volle Wirksamkeit. Solche Verfügungen werden regelmäßig nur über einzelne Vermögenswerte (z. B. über eine Lebensversicherung) geschlossen. Sie haben u.a. zur Folge, dass die entsprechenden Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht in den Nachlass fallen.
Die gebräuchlichsten Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall sind Verträge zugunsten Dritter in Form von Lebensversicherungen, Bausparverträgen und Bankkonten. Mit Verfügungen von Todes wegen haben Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall gemeinsam, dass der Begünstigte die Zuwendung erst mit dem Tod des Zuwendenden erhält. Das Entscheidende ist aber, dass die Zuwendung nicht in den Nachlass fällt.
Rechtsgeschäfte und Lebenden auf den Todesfall geben Gelegenheit, Personen Vermögenswerte zukommen zu lassen, die nicht gesetzliche Erben sind. Und selbst wenn diese Verfügungen in Widerspruch zu einem Testament oder einem abgeschlossenen Erbvertrag stehen, sind sie dennoch wirksam.
ist ein Vermächtnis, durch das einer Person eine zeitlich befristete oder eine lebenslange Rente gewährt wird. Die Gewährung einer lebenslangen oder zeitlich befristeten Rente kann dazu dienen, den Ehegatten, einen nichtehelichen Lebenspartner, einen Verwandten oder eine sonstige Person zu versorgen. Musterformulierung im Testament: „Meinem Sohn ............ setze ich bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres ein Geldvermächtnis in Höhe von ............ Euro aus, zahlbar in monatlichen Raten von jeweils ............ Euro, beginnend am ............“ Wenn der Erblasser einem pflichtteilsberechtigten Erben einen Erbteil hinterlassen hat, der unter der Pflichtteilsquote liegt, hat dieser einen Anspruch auf den Restpflichtteil. Der Erblasser darf also seinen pflichtteilsberechtigten Erben nicht schlechterstellen als einen pflichtteilsberechtigten Enterbten. In diesem Fall steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Anspruch auf Auszahlung des Restpflichtteils in Höhe der Differenz zwischen dem Erbe und dem ordentlichen Pflichtteil zu. S Scheidung, Schenkung, Schlusserbe, Steuerklasse, Steuersatz siehe Ehescheidung ist eine unentgeltliche Zuwendung des Schenkers an den Beschenkten. Es ist zwischen der sogenannten Handschenkung und der Vertragsschenkung zu unterscheiden: Bei der Handschenkung wird die Zuwendung sofort vollzogen, das heißt, das Eigentum am geschenkten Gegenstand sofort übertragen. Typi¬sche Beispiele sind Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke. Die Handschenkung bedarf keiner besonderen Form. Von der Handschenkung zu unterscheiden ist die Vertrags-schenkung. In diesem Fall verpflichtet sich der Schenkende durch Vertrag, dem Beschenkten eine unentgeltliche Zuwendung zu machen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Schenker verpflichtet, dem Vertragspartner seine Briefmarkensammlung zu schenken. Ein Schenkungsversprechen in dieser Form bedarf der notariellen Beurkundung.
Schenkungen unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Steuerpflichtig ist der Beschenkte. Die Höhe der Steuer hängt vom Verwandtschaftsgrad zum Schenker und von der Höhe der Zuwendung ab.
Der Schenker kann unter Umständen für Mängel des geschenkten Gegenstands haften und vom Beschenkten haftbar gemacht werden. Allerdings haftet er gesetzlich grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig würde er handeln, wenn er nicht beachtet, was im konkreten Fall jedermann einleuchten musste. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Schenker den Beschenkten nicht ausreichend darauf aufmerksam macht, dass das geschenkte Spielzeug nicht schadstofffrei ist und bei bestimmtem Gebrauch Gesundheitsschäden verursachen kann. Weist die verschenkte Sache Mängel auf, so ist er gegenüber dem Beschenkten nur dann schadensersatzpflichtig, wenn er den Mangel gekannt und arglistig verschwie¬gen hat („Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul“).
Soweit der Schenker nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder die seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er die Schenkung zurückfordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe allerdings durch die Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zum Zeitpunkt des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstands zehn Jahre verstrichen sind.
Der Schenker kann sich durch Widerruf von der Schenkung lösen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen ihn oder einen seiner nahen Angehörigen „groben Undanks“ schuldig gemacht hat. Im Falle des Widerrufs kann er die Herausgabe der Schenkung verlangen. Ausgeschlossen ist der Widerruf, wenn er dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem er von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist.
ist der Erbe, der beim Berliner Testament den überlebenden Ehegatten beerbt. Durch das Berliner Testament wird immer noch ein zweiter Erbgang geregelt: die Erbfolge des längstlebenden Ehegatten. Das gemeinschaftliche Vermögen, das dem überlebenden Ehegatten nach dem ersten Erbfall als Einheit zusteht, fällt nach seinem Tod einer anderen Person, dem Schlusserben zu. Dabei ist es auch möglich, dass dieses Vermögen beim zweiten Erbfall auf mehrere Erben verteilt wird; bei mehreren gemeinschaftlichen Kindern wird das auch die Regel sein. Vor dem zweiten Erbfall hat der Schlusserbe keine gesicherte Rechtsposition, weil der überlebende Ehegatte als Vollerbe über den Nachlass jederzeit (z. B. durch Schenkung) verfügen kann. Nach dem zweiten Erbfall, also beim Tod des längstlebenden Ehegatten, erhält der Schlusserbe dessen Nachlass. So geht das Vermögen beider Erblasser, das durch den ersten Erbfall zum einheitlichen Vermögen des überlebenden Ehegatten geworden ist, auf den Schlusserben über. bestimmt die Höhe der Schenkung- und Erbschaftsteuer. Das Erbschaftsteuerrecht unterscheidet drei Steuerklassen. Darin sollen die persönlichen Verhältnisse des Begünstigten zum Erblasser zum Ausdruck kommen. Je enger das Verhältnis der Beteiligten zueinander ist, umso niedriger ist die Steuer. Die Steuerklassen haben Bedeutung für Ihre Freibeträge und Ihren individuellen Steuersatz. Je niedriger die Steuerklasse, desto niedriger ist der Steuersatz und desto höher ist der persönliche Steuerfreibetrag, also der Wert der Erbschaft, der nicht besteuert wird.
Zur Steuerklasse I gehören der Ehegatte, eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder (nicht Pflegekinder), Nachkommen der Kinder und Stiefkinder (also Enkelkinder), Eltern und Großeltern bei einer Erbschaft (nicht bei einer Schenkung) und der eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner Zur Steuerklasse II zählen Eltern und Großeltern, wenn sie Empfänger einer Schenkung sind, Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder und Schwiegereltern und der geschiedene Ehegatte. Zur Steuerklasse III gehören alle entfernteren Verwandten (Cousins und Cousinen, Großnichten und Großneffen) und beliebige Dritte wie der nichteheliche Lebenspartner, Freunde und Bekannte.
bezeichnet den Prozentsatz, nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuer zu entrichten ist. Nach der Ermittlung des steuerrechtlich anzusetzenden Wertes des Nachlasses und dem Abzug der Nachlassverbindlichkeiten kann man aus dem daraus sich ergebenden Betrag den Steuersatz für die Erbschaft- und Schenkungsteuer anwenden. Die geltenden Steuersätze sind in der folgenden Tabelle aufgelistet:
Wert des steuerpflichtigen
Erwerbs bis einschließlich ..... Euro Vom Hundertsatz
in der Steuerklasse
I II III
75.000 Euro 7 15 30
300.000 Euro 11 20 30
600.000 Euro 15 25 30
6.000.000 Euro 19 30 30
13.000.000 Euro 23 35 50
26.000.000 Euro 27 40 50
Über 26.000.000 Euro 30 43 50
Wird eine bestimmte Wertgrenze (z. B. 300.000 Euro) überschritten, so wird der ganze Erwerb nach dem hierfür maßgebenden Prozentsatz besteuert.
Wenn eine bestimmte Wertgrenze nur geringfügig überschritten wird, kann es unter Umständen auch dazu führen, dass die Steuer den Mehrbetrag nicht nur aufzehrt, sondern übersteigt. Für diesen Fall sieht das Gesetz einen Härteausgleich vor.
T Teilauseinandersetzung, Teilungsanordnung, Teilungsverbot, Testament, Testamentsanfechtung, Testamentseröffnung, Testamentsvollstreckung, Testierfähigkeit, Testierfreiheit ist die Auseinandersetzung über einzelne Nachlassgegenstände oder die Aufhebung der Erbengemeinschaft für einzelne Miterben. Sie ist zulässig, wenn in einer Erbengemeinschaft alle Miterben einverstanden sind. Bei der persönlichen Teilauseinandersetzung überträgt ein Miterbe seinen Erbteil auf die anderen Miterben und scheidet aus der Erbengemeinschaft aus. Bei der gegenständlichen Teilauseinandersetzung werden einzelne Nachlassgegenstände aus dem Vermögen der Erbengemeinschaft herausgenommen und in Einzeleigentum überführt. Sie kann unter Umständen sogar gegen den Willen eines Miterben erfolgen, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen (z. B. keine Nachlassverbindlichkeiten mehr bestehen) und dadurch berechtigte Belange der Erbengemeinschaft oder der einzelnen Miterben nicht beeinträchtigt werden. ist die Anordnung des Erblassers über die Art und Weise der Abwicklung des Nachlasses. Mit einer Teilungsanordnung kann der Erblasser nicht nur bestimmen, wer sein Vermögen erhält, sondern auch festlegen, wie seine Erben dieses Vermögen untereinander aufzuteilen haben. Die Teilungsanordnung ändert nichts an den Bruchteilen, zu denen ein Miterbe am Nachlass beteiligt ist. Erhält der einzelne Erbe durch die Zuweisung eines bestimmten Nachlassgegenstands wertmäßig mehr als seiner Erbquote entspricht, so hat er den Mehrwert gegenüber den Miterben auszugleichen.
Mit einer Teilungsanordnung kann zwar verfügt werden, dass der Nachlass entsprechend den Anordnungen des Erblassers unter den Erben aufgeteilt wird, diese Verfügungen führen aber nicht von selbst zur Aufteilung. Die Erben sind also, wenn sie sich untereinander einig sind, nicht gehindert, eine andere Verteilung vorzunehmen. Wenn der Erblasser das verhindern will, muss er eine Testamentsvollstreckung anordnen. Er kann aber auch, wenn ihm die Aufteilung entsprechend seiner Anordnung besonders wichtig ist, die Erbeinsetzung unter der Bedingung vornehmen, dass der Nachlass entsprechend seiner Anordnung aufgeteilt wird.
Wenn sich der Erblasser nicht festlegen will, wie der Nachlass unter seinen Erben aufgeteilt wird, kann er die Verteilung und Zuordnung der Nachlassgegenstände auch einem Dritten überlassen. Dieser hat dann die Aufteilung nach billigem Ermessen vorzunehmen und einen Auseinandersetzungsplan aufzustellen.
ist eine Anordnung des Erblassers, in der dieser verfügt, dass der Nachlass nicht unter den Erben aufgeteilt werden darf. Jeder Miterbe kann nach Eintritt des Erbfalls eine Auseinandersetzung, also die Aufteilung des Nachlasses verlangen. Will der Erblasser das verhindern, kann er durch Verfügung von Todes wegen die Auseinandersetzung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. So kann er die Auseinandersetzung auf bestimmte Zeit oder auf Dauer, im Regelfall aber für höchstens 30 Jahre nach dem Eintritt des Erbfalls verbieten.
Motiv für ein Teilungsverbot kann sein, dass der Erblasser das Vermögen oder Teile davon als Einheit erhalten oder eine vorschnelle Verschleuderung des Nachlasses verhindern will. Er kann durch ein Teilungsverbot aber auch gewährleisten, dass seine Erben den Nachlass erst dann unter sich aufteilen, wenn sie ein bestimmtes Alter erreicht haben.
Trotz Teilungsverbots ist die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben möglich, wenn sie sich Erben einig sind, sich über das Teilungsverbot hinwegzusetzen, oder ein wichtiger Grund vorliegt. Das wäre z. B. der Fall, wenn wegen des Teilungsverbots eine Verschlechterung des Nachlasses droht oder innerhalb der Erbengemeinschaft unüberwindliche Spannungen bestehen.
Will der Erblasser verhindern, dass seine Erben den Nachlass trotz Teilungsverbots unter sich aufteilen, sollte er eine Testamentsvollstreckung anordnen.
ist eine vom Erblasser einseitig getroffene Verfügung von Todes wegen, mit der dieser Regelungen für den Fall seines Todes trifft. Der Erblasser kann darin Anordnungen und Bestimmungen treffen, die nicht des Einvernehmens eines anderen Beteiligten bedürfen. Deshalb kann er das Testament oder einzelne Verfügungen auch jederzeit widerrufen. Jede Person hat das Recht, nach freiem Belieben Anordnungen und Bestimmungen über ihr Vermögen nach dem Tod zu treffen. Eine vertragliche Beschränkung dieser verfassungsrechtlich garantierten Testierfreiheit ist grundsätzlich nicht möglich; eine entsprechende Verpflichtung, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.
Die Testierfähigkeit ist Voraussetzung für die wirksame Errichtung eines Testaments bzw. den Abschluss eines wirksamen Erbvertrags. Sie betrifft die Fähigkeit, ein Testament wirksam zu errichten, zu ändern oder aufzuheben.
Das eigenhändige Testament ist die am häufigsten gewählte Testamentsform. Der Erblasser kann das Testament ohne Einschaltung eines Notars oder einer anderen öffentliche Stelle durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. In einem eigenhändigen Testament bringt der Erblasser seinen letzten Willen durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung zum Ausdruck. Das einmal errichtete eigenhändige Testament kann jederzeit nachträglich geändert werden. Gründe dafür braucht der Erblasser nicht anzugeben. Das eigenhändige Testament kann an jedem beliebigen Ort aufbewahrt werden. Es kann auch in besondere amtliche Verwahrung gegeben werden, um es vor Verlust oder Fälschung zu schützen. Der Erblasser kann sein eigenhändiges Testament jederzeit ganz oder teilweise widerrufen. Gründe dafür braucht er nicht anzugeben.
Ein notarielles Testament muss bei einem Notar errichtet werden. Die Errichtung ist in zwei Formen möglich: Der Erblasser kann das Testament zur Niederschrift eines Notars errichten, indem Sie dem Notar seinen letzten Willen erklärt. Er kann aber auch das Testament durch Übergabe einer Schrift an den Notar mit der Erklärung errichten, dass diese Schrift seinen letzten Willen enthält. Das notarielle Testament wird nach der Beurkundung durch den Notar immer in besondere amtliche Verwahrung gebracht. Auch das notarielle Testament oder einzelne Verfügungen darin können jederzeit widerrufen werden. Wenn das notarielle Testament aus der besonderen amtlichen Verwahrung genommen wird, gilt das Testament automatisch kraft Gesetzes als widerrufen. Damit tritt wieder gesetzliche Erbfolge ein.
Für Ehegatten (nicht für Verlobte) und gleichgeschlechtliche Lebenspartner (nicht für sonstige nichteheliche Lebenspartner) sieht das Gesetz eine Testamentsform vor, die deren besonderen Interessen berücksichtigt: das gemeinschaftliche Testament. Das besondere an diesem Testament ist, dass darin Verfügungen sowohl für den Tod des einen wie auch für den Tod des anderen Partners getroffen werden und ein Ehegatte oder Lebenspartner einseitig und ohne Kenntnis des anderen seine Verfügung nicht ändern oder aufheben kann.
siehe Anfechtung der letztwilligen Verfügung bezeichnet das Verfahren, bei dem der Inhalt des Testaments allen Beteiligten zur Kenntnis gebracht wird. Das Nachlassgericht hat, sobald es vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt, ein in seiner Verwahrung befindliches Testament zu eröffnen. Die Testamentseröffnung ist aber nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Testaments. ist die vom Erblasser angeordnete Verwaltung seines Vermögens oder eines Teils davon, um die Anordnungen in seiner Verfügung von Todes wegen auszuführen. Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. Damit greift er in die sonst unbeschränkten Rechte des Erben über den Nachlass ein. Die Testamentsvollstreckung kann vom Erblasser für den gesamten Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände oder für einen oder mehrere Erben angeordnet werden. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung hat zur Folge, dass dem Erbe Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über den Nachlass entzogen werden. Gleichwohl haften diese für Nachlassverbindlichkeiten sowohl mit dem Nachlass als auch mit ihrem Privatvermögen.
Der Erblasser kann nur in einem wirksamen Testament oder einem Erbvertrag die Testamentsvollstreckung für seinen Nachlass anordnen. Unwirksam wäre eine Verfügung, nach der es einem Dritten überlassen bleibt, ob Testamentsvollstreckung angeordnet wird.
Über den Umfang der Testamentsvollstreckung entscheidet der Erblasser in seinem Testament oder im Erbvertrag. Er kann sie zeitlich befristen oder auf einzelne Nachlassgegenstände oder einzelne Erben beschränken. Wenn der Erblasser keine Anordnung getroffen hat, dann erfasst die Testamentsvollstreckung den gesamten Nachlass, wenn sie für den oder alle Erben angeordnet ist. Höchstpersönliche Rechte des Erben wie z. B. die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, die Anfechtung des Testaments oder der Widerruf einer Schenkung unterliegen nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers.
Wenn der Erblasser nur eine „Testamentsvollstreckung“ verfügt hat, dann handelt es sich um eine Abwicklungsvollstreckung. Diese stellt den Regelfall dar. Der Testamentsvollstrecker soll dafür Sorge tragen, dass das Vermögen des Erblassers in geordneter Weise auf den oder die Erben übergeht. In diesem Fall verwaltet allein der Testamentsvollstrecker den Nachlass und nur er allein kann über die Nachlassgegenstände verfügen. Zu den Hauptpflichten des Testamentsvollstreckers gehören bei der Abwicklungsvollstreckung die Verwaltung des Nachlasses, die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, die Zahlung der Schulden, die Erfüllung von Vermächtnissen, Auflagen und Pflichtteilsansprüchen und die Verteilung des Nachlasses unter den Erben.
Der Erblasser kann auch anordnen, dass der Nachlass nach seinem Tod noch längere Zeit von einem Testamentsvollstrecker verwaltet wird. Eine solche Dauervollstreckung kommt u.a. zur Anwendung, wenn der Erbe minderjährig und damit nicht imstande ist, das Vermögen zu verwalten, er behindert ist, er noch nicht ausreichend qualifiziert ist, das Vermögen zu verwalten, oder die Erben untereinander zerstritten sind. Die Dauervollstreckung kann zeitlich befristet oder an ein bestimmtes Ereignis (z. B. Volljährigkeit des Erben) gebunden werden. Sie endet normalerweise 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll.
Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Er hat bei mehreren Erben den Nachlass entsprechend den Verfügungen zu verteilen, er hat Vermächtnisse zu erfüllen und Auflagen zu vollziehen.
Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Anordnungen, die der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen getroffen hat, können auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten vom Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich ge¬fährden würde. Insbesondere ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Er darf Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen, soweit dies zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, den Nachlass unter ihnen zu verteilen. Er hat einen sogenannten Auseinandersetzungsplan aufzustellen, zu dem die Erben vorab zu hören sind. Der Testamentsvollstrecker als Verwalter des Nachlasses darf keine Geschäfte mit sich selbst als Privatperson machen, sofern ihm der Erblasser dies nicht ausdrücklich gestattet hat.
ist Voraussetzung für die wirksame Errichtung eines Testaments. Sie betrifft die Fähigkeit, ein Testament wirksam zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Die Testierfähigkeit beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Allerdings kann der Minderjährige sein Testament nur wirksam als öffentliches Testament durch mündliche Erklärung vor einem Notar oder Übergabe einer offenen Schrift errichten. Er bedarf hierfür nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Vor Erreichen des 16. Lebensjahres besteht Testierunfähigkeit. Ein Testament, das von einer Person errichtet wurde, die noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist auch dann unwirksam, wenn der Erbfall erst nach Erreichen der für die Testierfähigkeit maßgebenden Altersgrenze eingetreten ist.
Nicht wirksam ein Testament errichten können Personen, die wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage sind, die Bedeutung einer von ihnen abgegebenen Willenserklärung zu verstehen und nach dieser Einsicht zu handeln (z. B. Demenz vom Alzheimer Typ, Demenz bei Parkinson-Syndrom). Die Annahme einer Testierunfähigkeit aus einem dieser Gründe muss als Ausnahmefall angesehen werden; das bedeutet, dass jede Person solange als testierfähig gilt, bis das Gegenteil zur vollen Gewissheit bewiesen ist. Auch der Umstand, dass eine Person unter Betreuung steht, bedeutet nicht automatisch deren Testierunfähigkeit. In einem „lichten Moment“ kann die betreffende Person sehr wohl in der Lage sein, ein wirksames Testament oder einen wirksamen Erbvertrag abzuschließen.
Eingeschränkt testierfähig sind u.a. leseunfähige, sprech- und sehbehinderte Menschen. Eine Person, die nach ihren Angaben oder nach Überzeugung des Notars nicht lesen kann, kann ein Testament nur durch mündliche Erklärung vor dem Notar errichten. Eine schreibunfähige kann ebenso wie eine blinde Person kein eigenhändiges Testament errichten; Blindenschrift entspricht nicht den gesetzlichen Formerfordernissen.
ist die Freiheit einer Person, nach ihrem Belieben Verfügungen von Todes wegen zu treffen. Jede Person hat das Recht, nach freiem Belieben Anordnungen und Bestimmungen über ihr Vermögen nach dem Tod zu treffen. Sie kann durch Testament oder Erbvertrag ihre Erben und damit Ihre Vermögensnachfolger bestimmen, ihr Vermögen unter mehreren Personen aufteilen oder Verwandte oder den Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Eine vertragliche Beschränkung dieser verfassungsrechtlich garantierten Testierfreiheit ist grundsätzlich nicht möglich; eine entsprechende Verpflichtung, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig. Gleichwohl besteht die Testierfreiheit nicht uneingeschränkt. Es bestehen gesetzliche und vertragliche Beschränkungen.
Die Testierfreiheit wird beschränkt durch das Pflichtteilsrecht, mit dem das Gesetz den nächsten Familienangehörigen und dem Ehegatten des Erblassers einen Mindestanteil am hinterlassenen Vermögen garantieren will. Zwar steht es im Belieben des Erblassers, grundsätzlich jede Person als seinen Erben einzusetzen, es gibt jedoch Personen, die er aufgrund seiner besonderen Beziehung zu ihm nicht als Erben bestimmen kann. Einschränkungen erfährt die Testierfreiheit in diesem Zusammenhang durch das Heimgesetz. So ist es dem Träger des Heims, seinem Leiter und dessen Angehörigen, den Beschäftigten und sonstigen Mitarbeitern untersagt, sich über das für die Unterbringung, Beköstigung und Pflege der Bewohner vereinbarte Entgelt hinaus Leistungen oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen, soweit es sich nicht um geringwertige Leistungen handelt. Eine gegen das Zuwendungsverbot verstoßende Verfügung von Todes wegen ist nichtig. Unwirksam ist eine vom Notar beurkundete Verfügung von Todes wegen, durch die der Notar selbst einen rechtlichen Vorteil erlangt. Rechtlicher Vorteil ist alles, was die Rechtsstellung des Notars verbessert.
Eine Einschränkung erfährt die Testierfreiheit auch dadurch, dass sich der Erblasser in einem wirksamen Erbvertrag gebunden hat und keine vom Vertrag abweichende Verfügungen mehr treffen kann. Entsprechendes gilt, wenn er sich im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments durch sogenannte wechselbezügliche Verfügungen gebunden hat. Beim gemeinschaftlichen Testament tritt die Bindungswirkung erst mit dem Tod des Erstversterbenden ein. Vorher kann jeder Ehegatte durch einen notariell zu beurkundenden Widerruf, der dem anderen Ehegatten zugehen muss, das Testament aufheben. Bei bindenden Verfügungen in einem Erbvertrag oder in einem gemeinschaftlichen Testament sind alle späteren Verfügungen unwirksam, wenn sie der früheren Verfügung von Todes wegen widersprechen. Beispiel: Der Erblasser und sein Ehegatte haben sich in einem Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben und ihre gemeinsamen Kinder nach dem Tod des Längerlebenden als Schlusserben eingesetzt. Der Erblasser kann aufgrund dieser wechselbezüglichen Verfügung danach keine andere Erbeinsetzung vornehmen. Erst wenn für ihn keine rechtliche Bindung mehr besteht, weil er die Erbeinsetzung in notariell beurkundeter Form widerrufen hat und die Widerrufserklärung seinem Ehegatten zugegangen ist, kann er anderweitig verfügen.
U Und-Konto, Untervermächtnis, Unzulänglichkeitseinrede siehe Oder-Konto ist ein Vermächtnis, mit dem der Vermächtnisnehmer beschwert ist. Zur Erfüllung des Vermächtnisses ist der Beschwerte erst dann verpflichtet, wenn er berechtigt ist, die Erfüllung des ihm zugewendeten Gegenstands zu verlangen. Er kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem Vermächtnis erhält, zur Erfüllung nicht ausreicht. bezeichnet das Recht des Erben, die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu verweigern, wenn der Nachlass überschuldet ist. V Verfügung von Todes wegen, Vermächtnis, Verschaffungsvermächtnis, Vollerbe, Vollmacht, Voraus, Vorausvermächtnis, Vorerbe, Vorsorgevollmacht, Vorweggenommene Erbfolge bezeichnet die Form, in der der Erblasser sein Vermögen abweichend von der gesetzlichen Erbfolge nach seinem Tod weitergeben kann. In Betracht kommen das Testament und der Erbvertrag.
Das Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen. Der Erblasser kann darin Anordnungen und Bestimmungen treffen, die nicht des Einvernehmens eines anderen Beteiligten bedürfen. Deshalb können das Testament oder einzelne Verfügungen auch jederzeit widerrufen werden. Der Erblasser kann die Erbfolge auch durch einen Erbvertrag regeln. Darin treffen entweder beide Vertragspartner oder nur einer eine Verfügung von Todes wegen mit vertraglicher Bindung. Während der Erblasser das Testament grundsätzlich jederzeit widerrufen kann, sind die vertragsmäßigen Verfügungen eines Erbvertrags grundsätzlich unwiderruflich. Das gemeinschaftliche Testament ist eine Zwischenform zwischen einem Testament und einem Erbvertrag. Es kann nur von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. In einem gemeinschaftlichen Testament können Anordnungen sowohl für den Tod des einen wie für den Tod des anderen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners getroffen werden. Die sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen stehen gewissermaßen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander, sodass im Gegensatz zum Testament besondere Bestimmungen für den Widerruf solcher Verfügungen zu berücksichtigen sind. Ähnliche Bindungen wie das gemeinschaftliche Testament begründet der Erbvertrag, allerdings besteht beim gemeinschaftlichen Testament die grundsätzliche Möglichkeit, sich auch einseitig von der gemeinsamen Verfügung zu lösen.
ist die Zuwendung eines einzelnen Vermögensvorteils im Wege einer Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser an den Vermächtnisnehmer, ohne diesen als Erben einzusetzen. Gegenstand eines Vermächtnisses kann alles sein, was auch Inhalt einer Leistung sein kann. Dem Begünstigten können z. B. einzelne Vermögenswerte aus dem Nachlass zugewendet werden (z. B. eine bestimmte Geldsumme, die Briefmarkensammlung oder ein Grundstück). Die Zuwendung kann auch darin bestehen, dass dem Begünstigten bestehende Schulden erlassen werden oder ihm ein Nutzungsrecht z. B. an einem Hausgrundstück eingeräumt wird. Von der Erbeinsetzung unterscheidet sich das Vermächtnis dadurch, dass dem Begünstigten (Vermächtnisnehmer) nicht die Stellung eines Erben eingeräumt ist. Er ist nicht unmittelbar am Nachlass beteiligt, sondern erwirbt lediglich einen Anspruch gegen den Beschwerten (im Regelfall die Erben).
Vermächtnisnehmer ist diejenige Person, der der Anspruch auf den Vermögensvorteil gegen den Beschwerten zusteht. Begünstigt werden können alle natürlichen und juristischen Personen (z. B. ein eingetragener Verein), auch der Erbe selbst. Auch der noch nicht gezeugte Mensch kann Vermächtnisnehmer sein. Lebt der durch ein Vermächtnis Begünstigte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr, so ist das Vermächtnis unwirksam. In diesem Fall geht der Anspruch aus dem Vermächtnis nicht auf die Erben des Vermächtnisnehmers über. Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser seine Erben oder einen Vermächtnisnehmer beschweren. Soweit er nichts anderes bestimmt hat, sind seine Erben beschwert.
Im Regelfall fällt das Vermächtnis mit dem Erbfall an; zu diesem Zeitpunkt entsteht die Forderung des Vermächtnisnehmers. Der Erblasser hat allerdings die Möglichkeit, den Anfall durch eine Bedingung oder Befristung zu verschieben. In diesem Fall fällt das Vermächtnis erst mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins an. Grundsätzlich wird das Vermächtnis sofort fällig. Der Erblasser kann aber festlegen, wann es fällig werden soll. Hat er die Zeit der Erfüllung des Vermächtnisses in das Belieben des Erben gestellt, so wird die Leistung im Zweifel mit dessen Tod fällig.
ist ein Vermächtnis, das einen Gegenstand betrifft, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört. Der Beschwerte wird verpflichtet, dem Bedachten Eigentum an dem betreffenden Gegenstand zu verschaffen. ist der Erbe, der ohne Beschränkungen zum Erbe wird. bezeichnet die durch ein Rechtsgeschäft (z. B. Vertrag oder Auftrag) erteilte Vertretungsmacht. Sie berechtigt den Bevollmächtigten, Rechtsgeschäfte mit Wirkung für und gegen den Vertretenen abzuschließen. Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, also gegenüber dem Vertreter, oder gegenüber dem Geschäftspartner oder durch öffentliche Bekanntmachung erklärt werden. Die Vollmacht ist grundsätzlich formlos gültig. Sie kann auch stillschweigend erteilt werden. Die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten endet, wenn die Vollmacht erlischt. So endet eine befristete Vollmacht mit dem in ihr bestimmten Zeitpunkt. Ferner endet die Vollmacht mit der Beendigung des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (z. B. Arbeitsvertrag).
Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten. Die Vollmacht über den Tod hinaus ist eine Vollmacht, die über den Tod des Erblassers hinaus wirksam ist.
Zusätzlich zu seinem Erbteil und unabhängig vom Güterstand, in dem die Eheleute gelebt haben, steht dem überlebenden Ehegatten als gesetzlichem Erben der Anspruch auf den sogenannten Voraus zu; das sind die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände (z. B. Möbel, Geschirr, Küchengeräte. Waschmaschine, Radio- und Fernsehgerät) und die Hochzeitsgeschenke. Voraussetzung für den Anspruch auf den Voraus ist insbesondere, dass der Ehegatte gesetzlicher Erbe ist. Er darf also nicht durch Verfügung von Todes wegen (z. B. durch ein Testament) zum Erben bestimmt wor¬den sein, auf sein Erbrecht verzichtet oder die Erbschaft ausgeschlagen haben.
In welchem Umfang dem überlebenden Ehegatten die zum Haushalt gehörenden Gegenstände zustehen, hängt davon ab, welcher Ordnung die mit dem Ehegatten zur gesetzlichen Erbfolge berufenen Personen angehören: Neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern bzw. Geschwistern) oder neben Großeltern umfasst der dem überlebenden Ehegatten neben seinem Erbteil zustehende Voraus alle zum Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke. Wenn der Ehegatte neben Abkömmlingen (Kinder, Enkel) als gesetzlicher Erbe berufen ist, stehen ihm die Gegenstände des Voraus nur insoweit zu, als sie zur Führung eines angemessenen Haushalts von Bedeutung sind, der überlebende Ehegatte also weder genügend Gegenstände besitzt noch ihm die Beschaffung aus eigenen Mitteln zugemutet werden kann. Nicht entscheidend ist der Wert der Haushaltsgegenstände. Was zum Voraus in diesem Fall gehört, hängt also nicht zuletzt auch von den bisherigen Lebensverhältnissen der Eheleute ab.
ist ein Vermächtnis, das einem Erben oder Miterben zugewendet selbst zugewandt wird. Damit wendet der Erblasser dem Erben einen bestimmten Gegenstand zu, ohne dass damit eine Anrechnung auf dessen Erbteil verbunden ist. Mit einem Vorausvermächtnis nutzt er die Möglichkeit, einen einzelnen Miterben gegenüber den anderen Miterben wertmäßig zu begünstigen. Der Vermächtnisnehmer hat bereits vor der Teilung des Nachlasses einen Anspruch gegenüber den übrigen Erben auf Übertragung des vermachten Gegenstands. Beispiel: Der Erblasser setzt seine beiden Kinder A und B jeweils zur Hälfte zu seinen Erben ein. A erhält darüber hinaus ohne Anrechnung auf seinen Erbteil das Wertpapierdepot des Erblassers.
ist ein Erbe, der in seiner Verfügung über den Nachlass durch die Einsetzung eines Nacherben beschränkt ist.
Der Vorerbe ist Erbe des Erblassers und damit Inhaber der zum Nachlass gehörenden Gegenstände. Auf ihn gehen das Eigentum und der Besitz des Erblassers über, daneben aber auch dessen Verbindlichkeiten. Er ist berechtigt, für die Zeit der Vorerbschaft das Erbe zu nutzen und darüber zu verfügen. In seiner Verfügungsbefugnis wird der Vorerbe allerdings in mehrfacher Hinsicht beschränkt: Verfügungen über Grundstücke und Rechte an Grundstücken sind im Falle des Eintritts des Nacherbfalls insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden. Der Vorerbe darf keine Schenkungen aus dem Nachlass vornehmen. Betroffen sind nicht nur Grundstücke, sondern Nachlassgegenstände jeglicher Art (z. B. auch bewegliche Sachen). Unentgeltliche Verfügungen sind insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden. Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben bestimmte, zur Erbschaft gehörende Wertpapiere zu hinterlegen. Er hat Geld mündelsicher anzulegen. Der Vorerbe ist verpflichtet, ein Verzeichnis über die Nachlassgegenstände aufzustellen, wenn die Nacherben dies verlangen. Er hat den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen.
Die Nutzungen der Erbschaft (z. B. Mieteinnahmen, Zinserträge) stehen dem Vorerben bis zum Eintritt des Nacherbfalls zu. Er darf aber die Nachlassgegenstände nicht für eigene Zwecke verbrauchen; andernfalls ist er beim Nacherbfall dem Nacherben zum Wertersatz und bei Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet.
Durch entsprechende Anordnung in seiner Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser den Vorerben von bestimmten Beschränkungen und Verpflichtungen befreien und insoweit die Vor- und Nacherbfolge flexibler gestalten. Damit kann der Erblasser dem Vorerben gegenüber dem Nacherben eine unabhängigere Stellung verschaffen und ihn von Kontroll- und Zustimmungsrechten des Nacherben weitgehend befreien. Befreit werden kann der Vorerbe u.a. von der Verfügungsbeschränkung über Grundstücke und Rechte an solchen, von der Hinterlegung von Wertpapieren und der Anlage von Geld und von dem Gebot der ordnungsgemäßen Verwaltung mit der Folge, dass der Vorerbe nur die noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände an den Nacherben herauszugeben hat. Nicht befreien kann der Erblasser den Vorerben u.a. von der Unwirksamkeit unentgeltlicher Verfügungen, von der Unwirksamkeit von Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen den Vorerben in den Nachlass oder von der Verpflichtung, die gewöhnlichen Erhaltungskosten der Nachlassgegenstände zu tragen. Die Befreiung von allen gesetzlich möglichen Beschränkungen und Verpflichtungen gilt als angeordnet, wenn der Erblasser den Nacherben auf dasjenige angesetzt hat, was von der Erbschaft bei Eintritt des Nacherbfalls übrig sein wird. Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll.
ist eine Vollmacht, mit der der Vollmachtgeber eine andere Person bevollmächtigt, für ihn für den Fall der künftigen Hilfsbedürftigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit alle oder bestimmte Aufgaben zu erledigen. In diesem Fall entscheidet der Bevollmächtigte an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht kann ein Betreuungsverfahren vor dem Betreuungsgericht vermieden und damit der Gefahr entgangen werden, dass eine dem Vollmachtgeber nicht vertraute Person zum Betreuer bestellt wird. Die vom Vollmachtgeber eingesetzte Vertrauensperson wird in der Regel bei Entscheidungen viel eher dessen individuelle Vorstellungen und Wünsche kennen und berücksichtigen als ein gerichtlich bestellter Betreuer.
Mit der Vorsorgevollmacht hat der Vollmachtgeber die Möglichkeit, sich in vermögensrechtlichen Angelegenheiten vertreten zu lassen, sofern er infolge von Krankheit, Unfall oder (altersbedingtem) Nachlassen der geistigen Kräfte nicht mehr oder nur noch teilweise seine Angelegenheiten regeln kann. Maßgebend für den Umfang der Bevollmächtigung sollte die jeweilige familiäre und wirtschaftliche Situation sein. Es können ohne Weiteres bestimmte Vermögensbereiche aus der Vollmacht herausgenommen (z. B. Grundstücksgeschäfte) oder bestimmte Rechtshandlungen einer besonderen Genehmigungspflicht unterworfen werden. Die einzelnen Kompetenzen des Bevollmächtigten müssen nicht einzeln aufgezählt werden. Gleichwohl sollten die wesentlichen Vermögensbereiche, auf die sich die Vollmacht bezieht, ausdrücklich angesprochen werden. Weil sich eine Befugnis zur gerichtlichen Vertretung und zur Vornahme von Prozesshandlungen nicht automatisch aus einer Vertretungsbefugnis im rechtsgeschäftlichen Bereich ergibt, sollte diese ausdrücklich erteilt werden.
In der Vorsorgevollmacht besteht auch die Möglichkeit, Vorsorge für die eigene Gesundheit und Pflegebedürftigkeit zu treffen und eine Person zu bevollmächtigen, für den Vollmachtgeber in gesundheitlichen Belangen zu entscheiden. Eine vom Vollmachtgeber verfasste Patientenverfügung etwa richtet sich in erster Linie an den Arzt. Die Möglichkeit, dass eine andere Person den Vollmachtgeber in Gesundheitsangelegenheiten vertreten darf, schafft er erst durch eine entsprechende Bevollmächtigung.
Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit widerrufen oder geändert werden, vorausgesetzt, der Vollmachtgeber ist noch voll geschäftsfähig.
bezeichnet die Übertragung von Vermögen noch zu Lebzeiten des Erblassers auf seine Erben. Die lebzeitige Vermögensübertragung erfolgt also im Vorgriff auf die Erbfolge. Gegenstand der vorweggenommenen Erbfolge sind insbesondere Geldschenkungen und die Übertragung von Immobilien. Die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge vorgenommenen Geschäfte stellen im Regelfall Schenkungen dar. Bei einer lebzeitigen Übertragung von Vermögenswerten ist es sinnvoll, auf die vorweggenommene Erbfolge ausdrücklich hinzuweisen.
Wenn es sich bei der vorweggenommenen Erbfolge um das wesentliche Vermögen des Übergebers handelt (z. B. bei Immobilien), kann es für ihn sinnvoll sein, die Übertragung gegen Gegenleistungen vorzunehmen. In Betracht kommen insbesondere Nutzungsvorbehalte wie beispielsweise ein Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht, Versorgungsleistungen wie Rentenzahlungen oder Pflegeverpflichtungen oder ein Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht. Die Übertragung gegen Gegenleistungen kann auch unter steuerlichen Gesichtspunkten sinnvoll sein. Die Übertragung von Grundbesitz kann gegen Übernahme der mit der Immobilie zusammenhängenden Restschulden und Grundpfandrechten vorgenommen werden. Und schließlich sollte der Übergeber sich im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge insbesondere einen vertraglichen Rückübertragungsanspruch vorzubehalten.
W Wahlvermächtnis, Wechselbezügliche Verfügungen, Widerruf des Testaments, Wiederverheiratungsklausel, Wohnungsrechtsvermächtnis ist ein Vermächtnis, bei dem der Erblasser mehrere Vermächtnisgegenstände bestimmt, von denen der Bedachte jedoch nur den einen oder einzelne erhalten soll. Wahlberechtigt ist in erster Linie der mit dem Vermächtnis Beschwerte, also im Regel der Erbe. Die Wahl kann aber auch einem Dritten übertragen werden. Im Zweifel steht das Wahlrecht dem Beschwerten zu. Beispiel: Der Erblasser vermacht seinem Neffen A eine seiner drei Eigentumswohnungen. A kann zwischen den Wohnungen in der ...straße, der ...straße und der ...straße wählen. sind solche Bestimmungen in einem gemeinschaftlichen Testament, die ein Ehegatte gerade deshalb trifft, weil der an¬dere Ehegatte eine entsprechende Verfügung getroffen hat. Notwendig ist also, dass ein Ehegatte gerade wegen der Verfügung des anderen so verfügt hat und dass seine Verfügung mit der des anderen stehen und fallen soll. Welche Verfügungen wechselseitig sein sollen, entscheiden die Ehegatten. Als wechselseitige Verfügungen kommen allerdings nur die Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen in Betracht. Nicht wechselbezüglich ausgestaltet werden können also insbesondere die Enterbung oder der Verzicht auf Erb- oder Pflichtteilsansprüche.
Wenn nach dem Wortlaut und dem Inhalt des Testaments die Wechselbezüglichkeit einer Verfügung nicht festgestellt werden kann, ist die gesetzliche Auslegungsregel maßgebend. Danach ist eine wechselbezügliche Verfügung im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht wird und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehe¬gatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht. Beispiel: Die Eheleute A und B setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein. Schlusserbe soll C, das nichteheliche Kind von A sein. In diesem Fall ist bei Überleben des B seine Erbeinsetzung durch den vorverstorbenen A wechselbezüglich zu seiner Einsetzung des Schlusserben.
Gemeinsam können Ehegatten auch wechselbezügliche Verfügungen aus der Welt schaffen. Dabei stehen ihnen alle Formen des Widerrufs zur Verfügung, um die Wirksamkeit der wechselbezüglichen Verfügungen zu beseitigen. In Betracht kommen insbesondere ein gemeinschaftliches Widerrufstestament, die gemeinschaftliche Rücknahme des notariellen Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung oder die einvernehmliche Vernichtung oder Änderung des Testaments. Der Widerruf kann auch durch die Errichtung eines neuen gemeinschaftlichen Testaments oder durch widersprechende Verfügungen in einem neuen Testament erfolgen. Auch durch einen Erbvertrag können wechselbezügliche Verfügungen widerrufen werden.
Ein einseitiger Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung durch einen Ehegatten – gleichgültig, ob es sich um ein notarielles oder eigenhändiges gemeinschaftliches Testament handelt – kann nur durch von einem Notar beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten erfolgen. Die Widerrufserklärung wird erst wirksam, wenn sie dem anderen Ehegatten zugegangen ist. Der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung hat, wenn nichts anderes bestimmt ist, zur Folge, dass damit automatisch auch die entsprechende Verfügung des anderen Ehegatten unwirksam ist. Beispiel: Die Eheleute A und B haben sich in einer wechselbezüglichen Verfügung gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Wenn A die Erbeinsetzung ihres Ehegatten formgerecht wider¬ruft, ist sie damit automatisch auch nicht mehr Erbe des B. Das Widerrufsrecht einer wechselbezüglichen Verfügung erlischt mit dem Tod des anderen Ehegatten. In diesem Fall kann die Verfügung nur dann aufgehoben werden, wenn der überlebende Ehegatte das ihm vom Verstorbenen Zugewendete ausschlägt.
kann durch den Erblasser jederzeit erfolgen. Der kann durch den Erblasser jederzeit erfolgen.
Der Erblasser kann sein eigenhändiges Testament jederzeit ganz oder teilweise widerrufen. Der Widerruf des Testaments bzw. von einzelnen Bestimmungen kann in unterschiedlichen Formen erfolgen. Mit dem Widerruf, gleichgültig in welcher Form, enden die erbrechtlichen Wirkungen Ihrer bisherigen Verfügung unmittelbar und endgültig. Der Erblasser kann ein sogenanntes Widerrufstestament errichten. Dieses muss keine positiven Verfügungen enthalten. Das Widerrufstestament muss entweder eigenhändig vom Erblasser geschrieben und unterschrieben oder vor dem Notar errichtet sein. Ein eigenhändiges Testament kann auch in der Form widerrufen werden, dass die Testamentsurkunde geändert oder vernichtet wird. Ein Widerruf liegt auch vor, wenn der Erblasser in einem späteren Testament andere Verfügungen als in seinem früheren Testament trifft. In diesem Fall gelten ausschließlich seine späteren Anordnungen. Nicht als Widerruf gilt, wenn Sie Ihr eigenhändiges Testament aus der besonderen amtlichen Verwahrung genommen haben. Das eigenhändige Testament bleibt also in diesem Fall weiterhin gültig; etwas anderes gilt beim notariellen Testament.
Auch ein notarielles Testament oder einzelne Verfügungen in einem notariellen Testament können jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf kann durch Testament erfolgen. Das Widerrufstestament bedarf nicht der gleichen Form wie das von Ihnen widerrufene. Der Erblasser kann also sein notarielles Testament auch durch ein eigenhändiges Testament widerrufen. Der Erblasser kann sein notarielles Testament oder einzelne Verfügungen auch widerrufen, indem er ein neues Testament errichtet, das mit seinem früheren in Widerspruch steht. Das notarielle Testament gilt als widerrufen, wenn das Testament auf Verlangen des Erblassers aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgegeben wird. Dieser Widerruf erfolgt unmittelbar kraft Gesetzes; nicht von Bedeutung ist also, ob der Erblasser die Konsequenzen des Widerrufs beabsichtige oder kannte. Auch wenn das Testament erneut in besondere amtliche Verwahrung gegeben wird, bleibt es beim Widerruf.
soll verhindern, dass nach dem Tod des Erstversterbenden bei Wiederheirat des Überlebenden der Übergang des Nachlasses an die im Berliner Testament eingesetzten Schlusserben gefährdet wird. Insbesondere soll ausgeschlossen werden, dass sich die eingesetzten Schlusserben den Nachlass mit neuen Pflichtteilsberechtigten teilen müssen. Eine Wiederverheiratungsklausel soll also vor einer Beeinträchtigung des Nachlassvermögens des zuerst versterbenden Ehegatten zulasten der Schlusserben schützen.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, entsprechende Verfügungen zu treffen. So kann insbesondere verfügt werden, dass der Überlebende im Falle der Wiederheirat den Nachlass (den Erstversterbenden) ganz oder zu Bruchteilen an die vorgesehenen Schlusserben herauszugeben hat. Der überlebende Ehegatte ist in diesem Fall also nur solange Alleinerbe, bis er sich wieder verheiratet. Im Falle der Wiederheirat können die Erben den Nachlass des Erstversterbenden oder ihren gesetzlichen Erbteil herausverlangen.
ist ein Vermächtnis, mit dem der Erblasser einer Person (z. B. seinem Ehegatten oder seinem nichtehelichen Lebenspartner) ein dingliches Wohnungsrecht einräumt. Beispiel: Die Ehefrau des Erblassers erhält im Wege des Vermächtnisses ein lebenslanges und unentgeltliches dingliches Wohnungsrecht an der Dachgeschosswohnung des Zweifamilienhauses in ............ Sie ist berechtigt, die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen, insbesondere den Keller, den Speicher und den Garten, mitzubenutzen. Die Ausübung des Wohnungsrechts kann sie Dritten überlassen. X Q Z Zugewinnausgleich, Zugewinngemeinschaft, Zweckvermächtnis ist beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Ausgleich des in der Ehe durch die Ehegatten erzielten Zugewinns, also des Geldbetrags, um den das Vermögen eines Ehegatten bei Beendigung der Ehe sein Vermögen am Anfang der Ehe übersteigt. Endet die Ehe durch eines Ehegatten dann sieht das Gesetz bei gesetzlicher Erbfolge vor, dass der Zugewinnausgleich in der Form erfolgt, dass der Erbteil des Ehegatten pauschal um ein Viertel erhöht wird. Die pauschalierte Aufstockung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten um ein Viertel ist völlig unabhängig davon, ob während der Ehezeit wirklich ein Zugewinn oder ob er beim Verstorbenen entstanden ist.
Damit erbt der überlebende Ehegatte in diesem Fall wie folgt: Neben den Erben der ersten Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel) erbt der überlebende Ehegatte ein Viertel. Hinzu kommt ein Viertel als pauschaler Ausgleich des Zugewinns. Insgesamt erbt also der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses. Neben Erben der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten) erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses. Hinzu kommt ein Viertel als pauschaler Zugewinnausgleich, sodass der überlebende Ehegatte drei Viertel des Nachlasses erbt. Konkurriert der überlebende Ehegatte ausschließlich mit Erben der dritten Ordnung (also Großeltern und deren Abkömmlinge), so erhält er den ganzen Nachlass, es sei denn, einzelne Großelternteile würden noch leben. Beispiel: A hinterlässt seine Frau und eine Tochter mit drei Kindern. Sein Sohn ist bei einem Autounfall vor Jahren verunglückt; er war verheiratet und hat zwei Kinder. Der überlebende Ehegatte erhält die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte geht an die Kinder. Die Tochter erhält ein Viertel; sie schließt ihre Kinder von der gesetzlichen Erbfolge aus. Das andere Viertel erhalten die beiden Kinder des Sohnes für ihren Vater, also jeweils ein Achtel. Die Schwiegertochter erbt nicht.
bezeichnet den gesetzlichen Güterstand, in dem Eheleute im Regelfall zusammenleben. Sofern die Eheleute nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben, leben sie automatisch in diesem Güterstand. Die Vermögen der Eheleute bleiben getrennt. Jeder Ehegatte behält das Vermögen, das er bei Eheschließung hat und das er während der Ehe erwirbt. Bei der Zugewinngemeinschaft gibt es also kein gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute. Jeder Ehegatte verwaltet grundsätzlich sein Vermögen selbstständig, darf also über sein Vermögen frei verfügen und ist dem anderen Ehegatten keine Rechenschaft schuldig. Die Besonderheit der Zugewinngemeinschaft besteht darin, dass zwar zunächst das Vermögen der Ehegatten rechtlich getrennt behandelt wird, der während der Ehe von den Ehegatten jeweils erzielte Vermögenszuwachs aber nach Beendigung des Güterstands wieder ausgeglichen wird (Zugewinnausgleich).
Bei der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte neben den Erben der ersten Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel) ein Viertel des Nachlasses, neben Erben der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten) und neben Großeltern die Hälfte des Nachlasses. Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erbt der überlebende Ehegatte allein.
ist ein Vermächtnis, durch das der Erblasser den Bedachten bestimmt, die Bestimmung des Vermächtnisgegenstands selbst jedoch dem Beschwerten oder einem Dritten überlässt. Beispiel: Der Erblasser vermacht seinem Enkel einen nicht näher bezifferten Geldbetrag für das Studium. Die Höhe des Geldbetrags soll seine Tochter als Alleinerbin festlegen. |
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DVEV - Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. // Telefon 07265 913414 // Fax 07265 913434 // dvev@erbrecht.de
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