für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Benennungsrecht der Eltern
Die Eltern können einen Vormund nur benennen, wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die elterliche Sorge für die Person und das Vermögen des minderjährigen Kindes zusteht. Benennungsberechtigt sind also nur Eltern, denen bei ihrem Tod die Personen- und die Vermögenssorge zusteht. Kein Benennungsrecht haben Eltern, denen das Sorgerecht entzogen wurde (z. B. wegen Gefährdung des Kindeswohls) oder ein Elternteil, dem das Sorgerecht wegen einer Sorgerechtsregelung im Rahmen einer Trennung nicht mehr zusteht. Wurde die Personen- und Vermögenssorge zwischen den Eltern aufgeteilt, kann keiner von ihnen den Vormund benennen. |
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