für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Vorweggenommene Erbfolge durch ehebedingte Zuwendung
Eine Schenkung liegt auch vor, wenn Sie an Ihren Ehegatten innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft Zuwendungen leisten. Ehebedingte Zuwendungen sind solche vermögenswerte Leistungen, die ein Ehegatte dem anderen zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt. In Betracht kommen insbesondere die Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Hausgrundstück, Dienstleistungen oder Beiträge zur Alterssicherung. Ehebedingte Zuwendungen stellen im Verhältnis zwischen Ehegatten keine Schenkung dar, können als solche also nicht widerrufen werden. Im Falle des Scheiterns der Ehe wird beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Wert der Zuwendung auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich angerechnet. Ist das nicht gewünscht, bedarf es einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung unter den Ehegatten. SchenkungsteuerEhebedingte Zuwendungen sind grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig. Schenkungsteuerfrei ist allerdings die lebzeitige Zuwendung des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses oder der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim). Voraussetzung ist, dass das Familienwohnheim im Inland belegen sein muss. In diesem Fall wird die Zuwendung nicht zu Lasten des Ehegattenfreibetrags angerechnet; dieser Freibetrag steht dem Ehegatten weiterhin zur Verfügung.Tipp:
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