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Wörterbuch Erbrecht
Nutzungsvorbehalte als Gegenleistung für Vorweggenommene Erbfolge
Berücksichtigen Sie, dass Sie Vermögen zwar zu Lebzeiten übertragen, es unter Umständen aber noch weiter nutzen wollen. Als Nutzungsvorbehalte kommen insbesondere der Nießbrauch, das Wohnungsrecht und das Wohnrecht in Betracht.NießbrauchEine Schenkung unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs hat zur Folge, dass das Vermögen (z.B. eine Immobilie) und dessen Erträge vorübergehend unterschiedlichen Personen zugeordnet wird. Als Nießbraucher haben Sie das Recht, sämtliche Nutzungen des belasteten Grundstücks (z. B. des Wohngebäudes) zu ziehen. Der Erwerber hat zwar die rechtliche Verfügungsbefugnis, Ihnen verbleibt allerdings die umfassende Nutzung, z.B. die Miet- und Pachteinnahmen.Tipp:
WohnungsrechtIn einem Übergabevertrag kommt als Gegenleistung auch die Vereinbarung eines Wohnungsrechts in Betracht. Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen. Dieses Recht beinhaltet für Sie die Befugnis, Ihre Familie, sowie die zur standesgemäßen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen. Zu Ihrer Familie gehört unter Umständen auch Ihr nichtehelicher Lebenspartner. An sonstige Dritte dürfen Sie das Wohnungsrecht allerdings nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers überlassen.Gesetzlich obliegt Ihnen als Wohnungsberechtigter die Unterhaltung der vom Wohnungsrecht erfassten Räume. Sie haben insoweit insbesondere die gewöhnlichen Unterhaltungskosten (z.B. Wasser, Abwasser, Müll, Strom) sowie die Kosten der laufenden Reparaturen zu tragen. Vertraglich können Sie allerdings eine davon abweichende Regelung treffen. Die öffentlichen und privaten Lasten (z.B. Grundsteuer, Versicherungen) hat gesetzlich der Grundstückseigentümer zu tragen. Abweichende Regelungen können zwischen Übergeber und Erwerber vereinbart werden. Gesetzlich ist der Eigentümer nicht verpflichtet, eine außergewöhnliche Ausbesserung des Grundstücks oder Gebäudes auf seine Kosten vorzunehmen. Tipp:
Das Wohnungsrecht erlischt mit dem Tod des Berechtigten. Als höchstpersönliches Recht ist es nicht vererblich. Beachten Sie, dass das Wohnungsrecht auch mit Zerstörung des Gebäudes erlischt. Deshalb kann es sinnvoll sein, zu Ihrer Sicherung eine so genannte Wohnungsgewährungsreallast zu bestellen. Lassen Sie sich von einem fachkundigen Anwalt beraten. WohnrechtWenn Sie sich im Übergabevertrag als Gegenleistung ein Wohnrecht vorbehalten, sind nicht nur Sie berechtigt, die Wohnung zu benutzen, sondern daneben auch der Wohnungseigentümer. Als Berechtigter haben Sie in diesem Fall lediglich das Recht der Mitbenutzung.Tipp:
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