für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Entlassung des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker kann nur vom Nachlassgericht entlassen werden. Der Erbe kann den Testamentsvollstrecker nicht kündigen. Die Entlassung des Testamentsvollstreckers können insbesondere Erben, Miterben, Vermächtnisnehmer und Berechtigte einer Auflage beantragen. Nicht antragsberechtigt sind Nachlassgläubiger oder Gläubiger der Erben. EntlassungsgründeVoraussetzung für die Entlassung des Testamentsvollstreckers ist ein wichtiger Grund. Ein solcher liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vor.Grobe PflichtverletzungDie Pflichtverletzung muss schuldhaft und erheblich sein.Beispiele: Eine grobe Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Testamentsvollstrecker
Der Umstand, dass die Erben dem Testamentsvollstrecker nicht vertrauen, reicht allein als Grund für dessen Entlassung nicht aus. Das Misstrauen muss vielmehr auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Testamentsvollstreckers beruhen. Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen GeschäftsführungDer Entlassungsgrund der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung setzt kein Verschulden des Testamentsvollstreckers voraus.Beispiel: Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist gegeben, wenn der Testamentsvollstrecker
|
Vorträge zum Erbrecht für Ratsuchende
Download
Infobroschüren
Broschüre Erbrecht verständlich
Broschüre Patientenverfügung/ Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung
//zum Bestellformular...
Broschüre Patientenverfügung/ Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung
//zum Bestellformular...
Vergünstigtes Beratungsgespräch
Die DVEV bietet in Zusammenarbeit mit der DVSG ein vergünstigtes erstes Beratungsgespräch für pauschal
€ 100,00 inkl. Umsatzsteuer...
// mehr...
€ 100,00 inkl. Umsatzsteuer...
// mehr...