für Ratsuchende
Anordnung der Nachlasspflegschaft
Sachliche Sicherungsmittel nützen wenig, wenn die Ermittlung der unbekannten Erben längere Zeit in Anspruch nimmt. In diesem Fall ist die Bestellung eines Nachlasspflegers notwendig. Die Nachlasspflegschaft bezweckt die Ermittlung der unbekannten Erben und die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses. BestellungZuständig für die Anordnung einer Nachlasspflege ist in erster Linie das Nachlassgericht. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Bestellung eines Nachlasspflegers ist dann zwingend vorgeschrieben, wenn ein Nachlassgläubiger die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, beantragt.Die Bestellung des Nachlasspflegers erfolgt durch den Rechtspfleger des Nachlassgerichts. Die Auswahl erfolgt nach der Eignung. Wenn nicht ein gesetzlich anerkannter Grund für die Ablehnung des Amts gegeben ist, ist der Ausgewählte verpflichtet, das Amt zu übernehmen. BeschwerdeGegen die Anordnung der Pflegschaft bzw. gegen die Auswahl der Person des Nachlasspflegers kann der Erbanwärter Beschwerde einlegen. Der Testamentsvollstrecker kann sich lediglich gegen die Anordnung der Pflegschaft, nicht aber gegen die Auswahl des Pflegers wehren. |
Vorträge zum Erbrecht für Ratsuchende
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