für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Berechtigter und Verpflichteter bei der Pflichtteilsergänzung
Die Ergänzung des Pflichtteils kann nur verlangen, wer pflichtteilsberechtigt ist.PflichtteilsberechtigungVoraussetzung für den Anspruch ist, dass der Erblasser dem Berechtigten weniger hinterlassen hat, als dessen Pflichtteil bei rechnerischer Vermehrung des Nachlasses um den Wert des verschenkten Gegenstands ausmachen würde.
SchuldnerSchuldner des Ergänzungsanspruchs sind grundsätzlich der oder die Erben. Die vom Erblasser vorgenommene Schenkung bleibt wirksam.Ist der beschenkte Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, kann er die Ergänzung des Pflichtteils verweigern, wenn dadurch sein eigener Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch vermindert würde. In diesem Fall kann der Schenker vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen. Allerdings kann der Beschenkte die Herausgabe des Geschenks abwenden, indem er dem Berechtigten den zum vollen Pflichtteil fehlenden Betrag zahlt. |
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