für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Überblick über die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung
Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten mit seinem gesamten Vermögen. Gesetzlich wird ihm allerdings die Möglichkeit eingeräumt, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss er Forderungen der Nachlassgläubiger nicht aus seinem eigenen Vermögen befriedigen. Im Regelfall wird der Erbe seine Haftung auf den Nachlass beschränken wollen, wenn der Nachlass überschuldet ist oder wenn die Möglichkeit einer Überschuldung besteht. Das Gesetz kennt verschiedene Arten der Haftungsbeschränkung. So kann die Haftungsbeschränkung vorübergehend oder endgültig und sie kann gegenüber einzelnen oder allen Nachlassgläubigern eintreten. Vorübergehende Haftungsbeschränkung
Tipp:
Endgültige HaftungsbeschränkungWährend die oben genannten Möglichkeiten nur eine vorläufige beschränkte Haftung gegenüber allen Nachlassgläubigern bewirken, ist die Haftung des Erben gegenüber allen Nachlassgläubigern endgültig auf den Nachlass beschränkt, wenn der Nachlass durch bestimmte Maßnahmen vom eigenen Vermögen (Privat- oder Eigenvermögen) des Erben abgesondert wird, es also zu einer Trennung beider Vermögensmassen kommt. Geeignete Maßnahmen sind die Nachlassverwaltung und die Nachlassinsolvenz. |
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