für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Zweck und Verfahren der Nachlassverwaltung
Die Nachlassverwaltung führt zu einer Trennung des Nachlasses vom sonstigen Vermögen des Erben. Die Anordnung der Nachlassverwaltung führt dazu, dass sich die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt. Der Erbe haftet den Nachlassgläubigern dann nicht mehr mit seinem eigenen Vermögen. Dagegen steht den Eigengläubigern des Erben, also seinen Gläubigern, die Forderungen vor dem Erbfall gegen das Privatvermögen des Erben haben, der Nachlass als Haftungsmasse nicht zur Verfügung.Tipp:
VerfahrenDie Nachlassverwaltung wird nur auf Antrag angeordnet. Zuständig ist der Rechtspfleger beim Nachlassgericht. Antragsberechtigt sind insbesondere
Auch die Nachlassgläubiger können einen Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung stellen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass aufgrund des Verhaltens des Erben oder aufgrund seiner eigenen Vermögenssituation gefährdet ist. Der Antrag kann durch die Nachlassgläubiger nur innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Erbschaft gestellt werden. Das Nachlassgericht darf die Nachlassverwaltung nicht anordnen, wenn feststeht, dass der Nachlass überschuldet ist. Es kann die Anordnung ablehnen, wenn eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist. Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. Diese Befugnis geht auf den Nachlassverwalter über, den das Nachlassgericht bestellt. Rechtshandlungen, die der Erbe nach der Anordnung der Nachlassverwaltung in Bezug auf den Nachlass vornimmt, sind unwirksam. |
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