für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Aufgebotsverfahren
Das Aufgebot gibt dem Erben die Möglichkeit, sich einen Überblick über den Umfang der Nachlassverbindlichkeiten zu verschaffen. Auf dieser Grundlage kann er dann entscheiden, ob er Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung beantragen soll.Tipp:
VerfahrenDie Durchführung des Aufgebots ist beim Nachlassgericht zu beantragen, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Antragsberechtigt sind insbesondere der Erbe nach Annahme der Erbschaft, jeder Miterbe der Erbengemeinschaft, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger und der Nachlassverwalter. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts zu stellen.Das Nachlassgericht fordert die Nachlassgläubiger auf, innerhalb einer bestimmten Frist die Forderungen beim Nachlassgericht anzumelden. Die Aufforderung erfolgt öffentlich. Die Nachlassgläubiger haben bei der Anmeldung der Forderung deren Gegenstand und Grund anzugeben. Nach Ablauf der Aufgebotsfrist findet der Aufgebotstermin statt, in welchem der Richter das Ausschlussurteil erlässt, in dem die ordnungsgemäß angemeldeten Forderungen vorbehalten und die übrigen ausgeschlossen werden. WirkungDie Forderungen der Nachlassgläubiger, die ihre Forderung nicht oder nicht ordnungsgemäß beim Nachlassgericht angemeldet haben (ausgeschlossene Nachlassgläubiger), gehen zwar nicht unter, der Erbe haftet aber diesen Gläubigern gegenüber nur beschränkt mit dem Nachlass, ohne dass es der Einleitung einer Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz bedarf.Tipp:
Die ausgeschlossenen Nachlassgläubiger sind nur dann aus dem Nachlass zu befriedigen, wenn nach Begleichung der festgestellten Forderungen noch ein Überschuss verbleibt. Die nicht ausgeschlossenen Nachlassgläubiger genießen Vorrang vor den ausgeschlossenen. Die Ansprüche der ausgeschlossenen Nachlassgläubiger genießen wiederum Vorrang vor den Ansprüchen der Pflichtteilsberechtigten, der Vermächtnisnehmer und der durch Auflagen Begünstigten. |
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