für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Grundsätzliches zum Erbverzicht
Auf das ihnen zustehende gesetzliche Erbrecht können Verwandte und der Ehepartner des Erblassers verzichten. Voraussetzung ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht. Der Verzicht kann aber auch auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. Bedeutung des ErbverzichtsDer Erbverzicht wird hauptsächlich gegen eine Abfindung erklärt. Der Verzichtende erhält als Gegenleistung für den Verzicht eine bestimmte Geldsumme zu Lebzeiten. Damit erhält der Erblasser Gelegenheit, ohne Beeinträchtigung von gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechten über seinen Nachlass zu verfügen. Er kann die Erbfolge vor dem Erbfall den individuellen Verhältnissen anpassen.BeteiligteBeteiligte des Erbverzichts sind der Erblasser und der Verzichtende.
Zeitliche VoraussetzungenDer Vertrag über den Erbverzicht kann nur zu Lebzeiten des Erblassers wirksam abgeschlossen werden. Wird ein Verzicht danach erklärt, ist die Erklärung unter Umständen als Ausschlagung der Erbschaft auszulegen.Bindung an den VerzichtsvertragVor dem Erbfall ist der Vertrag über den Erbverzicht für beide Teile bindend. Er kann auch nicht widerrufen werden.Nach dem Erbfall hat der Verzichtsvertrag zur Folge, dass der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte. |
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