für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Gegenstand des Erbverzichts
Der Erb- und Pflichtteilsverzicht kann sich auf verschiedene Gegenstände beziehen.ErbverzichtGegenstand des Verzichts kann das gesetzliche Erbrecht sein. Der Alleinerbe kann also auf den gesamten künftigen Nachlass, der Miterbe auf seinen Erteil verzichten.Zulässig ist auch ein nur teilweiser Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht. Es kann auf einen Bruchteil des gesetzlichen Erbrechts verzichtet werden, nicht aber auf einen einzelnen Nachlassgegenstand. Es ist auch möglich, den Verzicht mit einer zeitlichen Befristung zu versehen. Zulässig ist es auch, auf das gesetzliche Erbrecht unter einer Bedingung zu verzichten. Schließlich kann sich der Verzicht auch darauf erstrecken, dass sich der Verzichtende hinsichtlich seines Erbrechts gewissen Beschränkungen (z.B. Anordnung einer Testamentsvollstreckung) oder Beschwerungen (z.B. Auflage) unterwirft. Nicht zulässig ist es, den Erbverzicht auf den Voraus oder den Dreißigsten zu beschränken. PflichtteilsverzichtDer Verzicht kann auf den Pflichtteil beschränkt werden. In diesem Fall verzichtet der Verzichtende nur auf seinen Pflichtteilsanspruch. Er bleibt also bei der gesetzlichen Erbfolge. Und der Verzichtende wird Erbe, wenn der Erblasser keine anderen Anordnungen im Testament trifft. |
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