für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Aufhebung des Erbverzichts
Wie jeder Vertrag kann auch der Erbverzicht durch einen Vertrag aufgehoben oder geändert werden. Ein einseitiger Widerruf ist nicht möglich.VoraussetzungenDer Erbverzichtsvertrag kann nur von den Vertragsparteien wieder aufgehoben werden, die ihn abgeschlossen haben. Er kann nur zu Lebzeiten des Erblassers und des Verzichtenden aufgehoben werden.Der Aufhebungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Wenn der Verzichtende beschränkt geschäftsfähig ist, bedarf er für den Abschluss des Aufhebungsvertrags nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, weil er nur rechtliche Vorteile hat. Der Verzichtende darf sich beim Vertragsabschluss vertreten lassen. Ist der Erblasser beschränkt geschäftsfähig, benötigt er für die Aufhebung des Verzichtsvertrags der Genehmigung seines gesetzlichen Vertreters. WirkungenDer Aufhebungsvertrag beseitigt rückwirkend den Erbverzicht. Es tritt also wieder die Situation ein, als sei der Verzicht nicht erfolgt. Der Verzichtende wird wieder erb- und pflichtteilsberechtigt. |
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