für Ratsuchende
Verbund Erbrecht
Wörterbuch Erbrecht
Wirkung der Erbunwürdigkeit
Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt.Rückwirkung der ErbunwürdigerklärungDie Erklärung der Erbunwürdigkeit hat rückwirkende Kraft. Der Betroffene wird also wie ein zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits Verstorbener behandelt.Nächstberufener wird ErbeDie Erbschaft fällt demjenigen an, "welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte". Als Nächstberufene kommen insbesondere der gesetzliche Erbe oder der Ersatzerbe in Betracht.Beispiel: A wurde vom Erblasser zum Alleinerben eingesetzt. Sie ist erbunwürdig. Anstelle von A erben jetzt andere Erben, die im Testament benannt sind, oder, wenn keine anderen Erben eingesetzt sind, die gesetzlichen Erben. Die Erbschaft fällt dem neuen Erben rückwirkend zum Zeitpunkt des ursprünglichen Erbfalls an. Der Erbunwürdige muss dem Erben die Erbschaft herausgeben. Hat der Erbunwürdige Nachlassverbindlichkeiten gezahlt, kann er Erstattung verlangen. Tipp:
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