für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Verzeihung
Die Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.InhaltDie Verzeihung ist bei allen Erbunwürdigkeitsgründen möglich, sogar bei einem vorsätzlichen Tötungsdelikt.Voraussetzung für die Verzeihung ist, dass der Verstorbene die Tatsachen, die zur Erbunwürdigkeit führen, kannte. Verzeihung liegt dann vor, wenn der Erblasser durch sein Verhalten erkennen lässt, dass er trotz der ihm bekannten Verfehlung des Unwürdigen diesen nicht von der Erbfolge ausschließen will. Beweispflichtig für die Verzeihung ist der mit der Unwürdigkeit konfrontierte Erbe. WirkungDie Verzeihung schließt aus, dass die Anfechtung auf den betreffenden Grund der Erbunwürdigkeit gestützt werden kann. |
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