für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Antrag
Einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann stellen, "wer ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann". In Betracht kommen insbesondere der Erbe (Alleinerbe, Miterbe, Vorerbe, Nacherbe nach Eintritt des Nacherbfalls), der Testamentsvollstrecker, Nachlass- und Insolvenzverwalter, Gläubiger des Erben mit vollstreckbarem Titel, der Erbteilserwerber und der Erbschaftskäufer, der gesetzliche Vertreter des Erben. Kein Antragsrecht haben der Nacherbe vor dem Nacherbfall, der Vorerbe nach dem Nacherbfall, der Ersatzerbe, der Vermächtnisnehmer, der Pflichtteilsberechtigte und eine durch eine Auflage begünstigte Person. Erbrecht beweisenWenn Sie einen Erbschein beantragen, müssen Sie Ihr Erbrecht beweisen. Sie müssen gegenüber dem Nachlassgericht die für die Entstehung des Erbrechts relevanten Angaben machen und durch Urkunden belegen. Dafür benötigen Sie unterschiedliche Unterlagen, je nachdem, ob Sie den Erbschein auf Ihr gesetzliches Erbrecht oder auf ein Testament oder einen Erbvertrag stützen.Wenn Sie die Erteilung des Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragen, müssen Sie angeben
Wenn Sie den Erbschein auf der Grundlage eines Testaments oder Erbvertrags beantragen, müssen Sie angeben
Angaben nachweisenAls Antragsteller haben Sie die Richtigkeit Ihrer Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen bzw. die Urkunden vorzulegen, auf der Ihr Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel (z. B. Zeugen, Sachverständige). |
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