für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Recht des Miterben auf Teilung des Nachlasses
Als Miterbe können Sie grundsätzlich jederzeit die Teilung des Nachlasses, die sogenannte Auseinandersetzung, verlangen. Schließlich steht für die Erbengemeinschaft die Abwicklung des Nachlasses im Vordergrund. Nach Zahlung der Nachlassverbindlichkeiten haben Sie also einen Anspruch gegen die übrigen Miterben, dass der Nachlass verteilt wird.Tipp:
Aufschub der NachlassteilungIhr Anspruch auf Teilung des Nachlasses kann vorübergehend ausgeschlossen sein. Das ist der Fall,
Als Miterbe können Sie verlangen, dass die Nachlassteilung bis zur Beendigung eines Aufgebotsverfahrens zur Ermittlung unbekannter Nachlassgläubiger aufgeschoben wird. Schließlich sollen vor der Erbschaftsteilung die Nachlassverbindlichkeiten festgestellt und die Nachlassgläubiger befriedigt werden. Erst danach haben die Miterben einen Anspruch darauf, dass der Überschuss verteilt wird. Ausschluss der Nachlassteilung durch den ErblasserDer Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag anordnen, dass die Teilung des Nachlasses ausgeschlossen ist. Eine solche Verfügung wird unwirksam, wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind. Das Verbot der Nachlassteilung kann auch an ein bestimmtes Ereignis (z.B. bis zum Erreichen eines bestimmten Alters eines Erben) gebunden sein.Tipp:
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