für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Haftung des Miterben nach der Teilung des Nachlasses
Gesetzlich sind die Miterben verpflichtet, vor der Teilung des Nachlasses, also insbesondere vor der Teilung eines Überschusses, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen. Wenn so verfahren wird, ergeben sich für Sie erst gar keine Haftungsprobleme nach der Teilung des Nachlasses. Gleichwohl kommt es immer wieder vor, dass auch nach Teilung des Nachlasses Nachlassverbindlichkeiten bestehen. Beachten Sie, dass mit der Teilung des Nachlasses das Nachlassvermögen bzw. Ihr Anteil daran und Ihr Privatvermögen untrennbar miteinander verschmolzen sind. Der Nachlass ist als geteilt zu betrachten, wenn ein erheblicher Teil der Nachlassgegenstände in das Privatvermögen der Miterben übertragen worden ist und im Nachlass keine für die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten ausreichenden Gegenstände mehr vorhanden sind. Gesamtschuldnerische HaftungNach der Teilung des Nachlasses haften Sie als Miterbe unbeschränkt persönlich und gesamtschuldnerisch für Nachlassverbindlichkeiten.Tipp:
Anteilige HaftungUnter bestimmten Voraussetzungen haften Sie allerdings nur in Höhe Ihres Anteils am Nachlass, aber immer noch auch mit Ihrem Privatvermögen. Diese Haftungsbeschränkung tritt ein, wenn
Tipp:
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