für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Grundsätze für die Teilung des Nachlasses
Für die Verteilung des Nachlasses enthält das Gesetz bestimmte Vorgaben, die Sie zu beachten haben.Tilgung von NachlassverbindlichkeitenVor der Nachlassteilung, also insbesondere vor der Teilung eines Überschusses, sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen. Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten. Soweit es zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten erforderlich ist, sind Nachlassgegenstände in Geld umzusetzen.Tipp:
Verteilung des ÜberschussesDer nach Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss ist unter den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile zu verteilen. In erster Linie sind die Nachlassgegenstände in Natur zu teilen, wenn diese ohne Wertminderung in gleichartige, den Erbteilen der Miterben entsprechende Teile zerlegt werden können. Andernfalls erfolgt die Nachlassteilung durch Verkauf der Nachlassgegenstände und Verteilen des Erlöses.Tipp:
Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat. Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. Teilungsanordnungen des ErblassersDer Erblasser kann in seinem Testament auf die Durchführung der Nachlassteilung Einfluss nehmen, indem er entsprechende Anordnungen trifft. In diesem Fall haben die Miterben die Aufteilung entsprechend diesen Anordnungen vorzunehmen. Nur durch einstimmigen Beschluss können sie allerdings von den Teilungsanordnungen des Erblassers abweichen. |
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