für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Gemeinsame Verwaltung des Nachlasses
Die Verwaltung des Nachlasses steht in der Erbengemeinschaft den Erben gemeinschaftlich zu. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung ist jeder Miterbe verpflichtet. Notwendige Erhaltungsmaßnahmen kann aber jeder Miterbe allein treffen.Was "verwalten" bedeutetUnter der Verwaltung sind alle rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen zu verstehen, die erforderlich sind, um den Nachlass in Besitz zu nehmen, ihn zu sichern, zu erhalten, zu vermehren und die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen.Beispiel: Zur Verwaltung des Nachlasses gehören die Inbesitznahme des Nachlasses, die Begleichung laufender Verbindlichkeiten, alle Arten von Rechtsgeschäften, die sich auf den Nachlass bzw. auf die Nachlassgegenstände beziehen (z.B. Miet- und Pachtverträge, Kündigungen), die Begleichung von Nachlassschulden einschließlich Vermächtnis- und Pflichtteilsschulden, die Durchsetzung von Forderungen. Wer über Verwaltungsmaßnahmen entscheidetGesetzlich steht die Verwaltung des Nachlasses den Miterben gemeinschaftlich zu, wobei jeder Miterbe dem anderen gegenüber verpflichtet ist, zu Maßnahmen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind, mitzuwirken. Konkret bedeutet das folgendes:
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