für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Auskunftsanspruch des Erben
Als Erbe haben Sie ein Interesse daran, sich einen vollständigen Überblick über den Nachlass zu verschaffen. Gesetzlich sind Ihnen als Erbe oder Miterbe deshalb Auskunftsansprüche gegen
Auskunftsanspruch gegen den ErbschaftsbesitzerDer Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, Ihnen als Erbe über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Nachlassgegenstände Auskunft zu erteilen. Auskunftspflichtig ist jeder, der Nachlassgegenstände aufgrund eines ihm nicht zustehenden Erbrechts besitzt. Auskunft können Sie auch von Personen verlangen, die Gegenstände aus dem Nachlass an sich genommen haben, ohne sich ein eigenes Erbrecht anzumaßen.Tipp:
Ihren Anspruch auf Auskunft können Sie mit einer entsprechenden Klage durchsetzen. Wenn Sie Grund zur Annahme haben, dass die Aufstellung des Bestandsverzeichnisses vom Auskunftspflichtigen nicht sorgfältig erfolgt ist, können Sie verlangen, dass dieser die Richtigkeit des Verzeichnisses durch eidesstattliche Versicherung vor Gericht bekräftigt. Auskunftsanspruch gegen Hausgenossen des ErblassersWer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet, Ihnen als Erbe auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Nachlassgegenstände bekannt ist.Beispiel: Zu den auskunftspflichtigen Hausgenossen gehören insbesondere Familienangehörige, Hausangestellte, Pflegepersonal, Lebensgefährten, Zimmernachbarn, Mitmieter in einem Wohnhaus. Der Inhalt der Auskunftspflicht der Hausgenossen des Erblassers ist nicht identisch mit dem des Erbschaftsbesitzers. Zwar ist auch der auskunftspflichtige Hausgenosse gehalten, über den Verbleib von Nachlassgegenständen Auskunft zu geben, als Erbe können Sie von ihm aber nicht die Vorlage eines Verzeichnisses über die Nachlassgegenstände verlangen. |
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