für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Anfechtungsberechtigung, Anfechtungsfrist, Form und Kosten der Anfechtung
Die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft setzt voraus, dass der Anfechtende zur Anfechtung berechtigt ist, die Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt ist und die gesetzlich vorgeschriebene Form eingehalten wurde.AnfechtungsberechtigungAnfechten kann nur, wer die Erbschaft annehmen oder ausschlagen kann, also nur der Erbe. Ist der Annehmende oder Ausschlagende verstorben, so geht dessen Anfechtungsrecht auf seine Erben über. Nicht anfechtungsberechtigt sind der Nachlassverwalter, der Testamentsvollstrecker oder der Nachlassinsolvenzverwalter. Auch ein Gläubiger des Erklärenden kann die Annahme aus Ausschlagung der Erbschaft nicht anfechten.AnfechtungsfristDie Anfechtungsfrist beträgt sechs Wochen. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder hält sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland auf, so verlängert sich die Frist auf sechs Monate.Die Frist beginnt, wenn der anfechtungsberechtigte Erbe von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Nicht erforderlich ist für den Fristbeginn, dass der Erbe auch Kenntnis über sein Anfechtungsrecht besitzt. Sind seit der Annahme der Erbschaft 30 Jahre vergangen, so ist jede Anfechtung ausgeschlossen. FormDie Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht und zwar entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in vom Notar öffentlich beglaubigter Form.Tipp:
|
Vorträge zum Erbrecht für Ratsuchende
Download
Infobroschüren
Broschüre Erbrecht verständlich
Broschüre Patientenverfügung/ Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung
//zum Bestellformular...
Broschüre Patientenverfügung/ Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung
//zum Bestellformular...
Vergünstigtes Beratungsgespräch
Die DVEV bietet in Zusammenarbeit mit der DVSG ein vergünstigtes erstes Beratungsgespräch für pauschal
€ 100,00 inkl. Umsatzsteuer...
// mehr...
€ 100,00 inkl. Umsatzsteuer...
// mehr...