für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Kann der Erblasser für den Fall, dass der Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, eine Ersatzperson als Vermächtnisnehmer bestimmen?
Ja, man spricht in diesem Fall von einem Ersatzvermächtnis. In diesem Fall setzt der Erblasser einen neuen Vermächtnisnehmer für den Fall ein, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt (z. B. wegen Todes oder Ausschlagung). Vgl. § 2190 BGB.Fragen & AntwortenHier beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zum Erbrecht, zur Vermögensvorsorge zu Lebzeiten und zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Beachten Sie aber bitte, dass dies keine individuelle Rechtsauskunft ist. Ihre individuelle Rechtslage und Ihre persönlichen Lebensumstände sind nicht berücksichtigt. |
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