für Ratsuchende
Was kann der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung für den Fall anordnen, dass die mit der Testamentsvollstreckung betraute Person ihr Amt ablehnt?
Für diesen Fall kann der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung einen anderen Testamentsvollstrecker benennen. Ferner kann der Erblasser den eingesetzten Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen; vgl. § 2199 Abs. 2 BGB. Und schließlich kann der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung das Nachlassgericht ersuchen, für diesen Fall einen neuen Testamentsvollstrecker zu ernennen; vgl. § 2200 BGB.Fragen & AntwortenHier beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zum Erbrecht, zur Vermögensvorsorge zu Lebzeiten und zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Beachten Sie aber bitte, dass dies keine individuelle Rechtsauskunft ist. Ihre individuelle Rechtslage und Ihre persönlichen Lebensumstände sind nicht berücksichtigt. |
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