für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Wer trägt die Kosten des Privataufgebots?
Die Kosten des Aufgebots (Kosten für die Anzeige und, wenn die Gläubiger aufgefordert worden sind, ihre Forderungen beim Nachlassgericht anzumelden, weitere Kosten von ¼ der vollen Gebühr, berechnet nach dem Gesamtbetrag der angemeldeten Forderungen) trägt der Miterbe, der das Aufgebot durchführt. Vgl. § 2061 Abs. 2 Satz 3 BGB.Fragen & AntwortenHier beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zum Erbrecht, zur Vermögensvorsorge zu Lebzeiten und zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Beachten Sie aber bitte, dass dies keine individuelle Rechtsauskunft ist. Ihre individuelle Rechtslage und Ihre persönlichen Lebensumstände sind nicht berücksichtigt. |
Vorträge zum Erbrecht für Ratsuchende
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