für Ratsuchende
Verbund Erbrecht
Wörterbuch Erbrecht
Wann ist ausnahmsweise die Haftung des Miterben nach Teilung des Nachlasses und noch bestehender Nachlassverbindlichkeiten auf seinen Nachlassanteil beschränkt?
Beschränkt auf seinen Erbteil (Bruchteil am Nachlass) ist die Haftung des Miterben für Nachlassverbindlichkeiten, die noch nach der Teilung bestehen, wenn
Vgl. § 2060 BGB. Fragen & AntwortenHier beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zum Erbrecht, zur Vermögensvorsorge zu Lebzeiten und zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Beachten Sie aber bitte, dass dies keine individuelle Rechtsauskunft ist. Ihre individuelle Rechtslage und Ihre persönlichen Lebensumstände sind nicht berücksichtigt. |
Vorträge zum Erbrecht für Ratsuchende
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