für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Inwieweit untersteht der Nachlasspfleger einer Aufsicht?
Der Nachlasspfleger untersteht der Aufsicht des Nachlassgerichts. Vgl. §§ 1962, 1837 BGB. Das Nachlassgericht hat den Pfleger zu überwachen und zu unterstützen und gegen etwaige Pflichtwidrigkeiten vorzugehen. In Fragen, die allein der Entscheidung des Nachlasspflegers unterliegen, darf allerdings das Nachlassgericht keine bindenden Weisungen erteilen.Fragen & AntwortenHier beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zum Erbrecht, zur Vermögensvorsorge zu Lebzeiten und zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Beachten Sie aber bitte, dass dies keine individuelle Rechtsauskunft ist. Ihre individuelle Rechtslage und Ihre persönlichen Lebensumstände sind nicht berücksichtigt. |
Vorträge zum Erbrecht für Ratsuchende
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