für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Inwieweit hat der Nachlasspfleger Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen?
Dem Nachlasspfleger sind zusätzlich zu seiner Vergütung die ihm entstandenen Aufwendungen (Auslagen, Bürokosten u. Ä.) zu erstatten. Vgl. §§ 1915, 1835 BGB. Ein ehrenamtlicher Pfleger kann auch eine pauschale Aufwandsentschädigung verlangen. Die zu ersetzenden Aufwendungen darf der Pfleger dem von ihm verwalteten Bargeldvermögen entnehmen.Fragen & AntwortenHier beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zum Erbrecht, zur Vermögensvorsorge zu Lebzeiten und zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Beachten Sie aber bitte, dass dies keine individuelle Rechtsauskunft ist. Ihre individuelle Rechtslage und Ihre persönlichen Lebensumstände sind nicht berücksichtigt. |
Vorträge zum Erbrecht für Ratsuchende
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