für Ratsuchende
Verbund Erbrecht
Wörterbuch Erbrecht
Welche Rechtsstellung hat der vorläufige Erbe?
Der vorläufige Erbe wird so behandelt, als sei er ein Geschäftsführer ohne Auftrag. Vgl. §§ 1959 Abs. 1, 677 ff. BGB. Der vorläufige Erbe hat die Interessen des endgültigen Erben zu wahren und dessen mutmaßlichen Willen zu berücksichtigen.Fragen & AntwortenHier beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zum Erbrecht, zur Vermögensvorsorge zu Lebzeiten und zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Beachten Sie aber bitte, dass dies keine individuelle Rechtsauskunft ist. Ihre individuelle Rechtslage und Ihre persönlichen Lebensumstände sind nicht berücksichtigt. |
Vorträge zum Erbrecht für Ratsuchende
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