für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Welche Umstände berechtigen nicht zur Anfechtung der Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft?
Nicht zur Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft berechtigt insbesondere der sogenannte Motivirrtum, also der Irrtum über den Beweggrund der Anfechtung. So berechtigt beispielsweise die Fehlvorstellung des vorläufigen Erben, er werde bei Ausschlagung der Erbschaft gesetzlicher Erbe mit der Maßgabe, dass dann die Anordnungen im Testament entfallen würden, nicht zur Anfechtung der Ausschlagung wegen Irrtums. Auch ein Irrtum über die mit der Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung verbundenen Rechtsfolgen berechtigt nicht zur Anfechtung der Erklärung, wie etwa der Verlust des Pflichtteils im Falle der Ausschlagung.Fragen & AntwortenHier beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zum Erbrecht, zur Vermögensvorsorge zu Lebzeiten und zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Beachten Sie aber bitte, dass dies keine individuelle Rechtsauskunft ist. Ihre individuelle Rechtslage und Ihre persönlichen Lebensumstände sind nicht berücksichtigt. |
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