für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Wann liegt ein Motivirrtum vor, der nicht zur Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft berechtigt?
Ein Motivirrtum liegt dann vor, wenn sich der Erklärende über den Beweggrund für die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft geirrt hat. Ein Motivirrtum liegt beispielsweise vor bei Unkenntnis über die rechtlichen Folgen der Annahme oder Ausschlagung oder bei Fehlvorstellungen über politische Entwicklungen. Der Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft.Fragen & AntwortenHier beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zum Erbrecht, zur Vermögensvorsorge zu Lebzeiten und zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Beachten Sie aber bitte, dass dies keine individuelle Rechtsauskunft ist. Ihre individuelle Rechtslage und Ihre persönlichen Lebensumstände sind nicht berücksichtigt. |
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