für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Kann auch eine minderjährige Person in einem Erbvertrag eine letztwillige Verfügung treffen?
Für Ehegatten und Verlobte enthält das BGB (§ 2275 Abs. 2 und 3) eine Ausnahme dahingehend, dass sie auch dann in einem Erbvertrag erbrechtliche Anordnungen treffen können, wenn sie noch minderjährig sind, also noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. In diesem Fall bedarf der Ehegatte bzw. der Verlobte aber der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, in der Regel also beider Elternteile. Wenn der gesetzliche Vertreter ein Vormund ist, ist neben der Zustimmung des Vormunds noch die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.Fragen & AntwortenHier beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zum Erbrecht, zur Vermögensvorsorge zu Lebzeiten und zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Beachten Sie aber bitte, dass dies keine individuelle Rechtsauskunft ist. Ihre individuelle Rechtslage und Ihre persönlichen Lebensumstände sind nicht berücksichtigt. |
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