für Ratsuchende
Verbund Erbrecht
Wörterbuch Erbrecht
Welche Voraussetzungen muss der Erblasser erfüllen, wenn er einen Erbvertrag abschließen will?
Derjenige, der in einem Erbvertrag letztwillige Verfügungen trifft, muss unbeschränkt geschäftsfähig, also volljährig und nicht geschäftsunfähig sein. Vgl. § 2275 Abs. 1 BGB. Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Geschäftsunfähig ist, wer infolge von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche nicht mehr frei seinen Willen bestimmen kann.Fragen & AntwortenHier beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zum Erbrecht, zur Vermögensvorsorge zu Lebzeiten und zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Beachten Sie aber bitte, dass dies keine individuelle Rechtsauskunft ist. Ihre individuelle Rechtslage und Ihre persönlichen Lebensumstände sind nicht berücksichtigt. |
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