für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Können sich die Vertragspartner bei der Aufhebung des Erbvertrags durch eine andere Person vertreten lassen?
Der Erblasser kann sich nicht vertreten lassen. Er kann den Erbvertrag in allen Teilen nur persönlich schließen. Vgl. § 2290 Abs. 2 BGB. Dagegen kann der Vertragspartner, wenn er nicht zugleich Erblasser ist, sich durch eine andere Person vertreten lassen.Fragen & AntwortenHier beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zum Erbrecht, zur Vermögensvorsorge zu Lebzeiten und zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Beachten Sie aber bitte, dass dies keine individuelle Rechtsauskunft ist. Ihre individuelle Rechtslage und Ihre persönlichen Lebensumstände sind nicht berücksichtigt. |
Vorträge zum Erbrecht für Ratsuchende
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