für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Entstehung und Fälligkeit der Erbschaftssteuer
Die Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers. Für den Erwerb der Erbschaft unter einer aufschiebenden Bedingung (Beispiel: Das Kind wird erst Erbe, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat) entsteht die Steuer erst mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung. FälligkeitFällig ist die Erbschaft- und Schenkungsteuer frühestens mit Bekanntgabe des die Steuer festsetzenden Steuerbescheids. Das Finanzamt kann auf Antrag die Steuerschuld ganz oder teilweise stunden.SchuldnerDie Erbschaftsteuer schuldet der Erwerber (z.B. der Erbe, Vermächtnisnehmer, oder der Pflichtteilsberechtigte). Bis zur Teilung des Nachlasses haftet der gesamte Nachlass für die Steuerverbindlichkeiten.Hat der Steuerschuldner die Zuwendung oder Teile davon vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem anderen unentgeltlich übertragen, so haftet der andere in Höhe des Werts der Zuwendung persönlich für die Steuer. |
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