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Wörterbuch Erbrecht
Steuern sparen nach dem Erbfall
Die beste Möglichkeit, Erbschaftsteuer zu sparen, ist die einer steueroptimalen Nachlassplanung. Es bestehen aber auch noch nach dem Anfall der Erbschaft Möglichkeiten, Erbschaftsteuer zu sparen.Tipp:
Erbschaft ausschlagenEine Möglichkeit, Erbschaftsteuer zu sparen, ist die, die Erbschaft (gegen Abfindung) auszuschlagen). Mit der Ausschlagung gilt der Vermögensanfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Die mit dem Erbfall entstandene Erbschaftsteuerpflicht entfällt. An die Stelle des Ausschlagenden tritt rückwirkend der durch Testament Berufene oder der gesetzliche Erbe.Tipp:
Sinnvoll kann eine Ausschlagung der Erbschaft auch dann sein, wenn mit der Ausschlagung bezweckt wird, dass die nachfolgende Generation zum Zuge kommt, die die ihr zustehenden Steuerfreibeträge ausnutzen kann. Beispiel: A hat seine Tochter B als Alleinerbin eingesetzt und ihr bereits zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Vermögen übertragen. Die der B zustehenden Freibeträge sind damit bereits aufgebraucht. Wenn B die angefallene Erbschaft ausschlägt und ihre Kinder als Ersatzerben erben, können diese ihre Steuerfreibeträge geltend machen. Pflichtteilsansprüche geltend machenAuch einvernehmlich geltend gemachte Pflichtteilsansprüche können die erbschaftsteuerliche Belastung mindern. Das kann insbesondere beim Berliner Testament sinnvoll sein, wenn die zunächst enterbten Kinder einvernehmlich mit dem überlebenden Ehegatten ihre Pflichtteilsansprüche in Höhe ihres Freibetrags geltend machen.In diesem Zusammenhang kann auch die Ausschlagung der Erbschaft durch den überlebenden Ehegatten bei der Zugewinngemeinschaft aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein. Der Erbschaftsteuerpflicht unterliegt dann nur der vom überlebenden Ehegatten geltend gemachte Pflichtteil, während der Zugewinnausgleichsanspruch steuerfrei ist. |
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