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Wörterbuch Erbrecht
Steuern sparen durch Vermögensübertragung zu Lebzeiten
Steuervorteile bei der Vermögensübertragung zu Lebzeiten bestehen unter anderem bei mehrfacher Ausnutzung der allgemeinen Freibeträge, steuerfreien Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Begünstigten oder bei der Einrichtung eines gemeinschaftlichen Bank- oder Wertpapierdepots.Tipp:
Ausnutzung der persönlichen FreibeträgeDie persönlichen Freibeträge können alle zehn Jahre genutzt werden. So können Sie zum Beispiel alle zehn Jahre Ihrem Ehegatten 500.000 Euro steuerfrei zuwenden. Jedem Kind steht bei Schenkungen eines Elternteils alle zehn Jahre ein persönlicher Freibetrag von 400.000 Euro zu.Tipp:
Einschaltung eines ZwischenerwerbersEine steuergünstige Übertragung von Vermögenswerten kann über die Einschaltung eines Zwischenerwerbers erfolgen; auf diese Weise können Freibeträge besser ausgenutzt werden und die Vermögensübertragung über eine günstigere Steuerklasse erfolgen. Die Gefahr bei einer solchen Kettenschenkung besteht darin, dass die Finanzverwaltung von einem Gestaltungsmissbrauch ausgeht und die Schenkung steuerlich als Direktschenkung behandelt. Vermeiden Sie in jedem Fall, dass mit der Schenkung ausdrücklich eine Verpflichtung zur Weitergabe verbunden wird.Zahlung eines angemessenen UnterhaltsZuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten sind steuerfrei. Unbeachtlich ist etwa der Grad der Verwandtschaft mit dem Begünstigten.Gemeinschaftliches Bank- oder WertpapierdepotSteuerlich vorteilhaft kann auch die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Bank- oder Wertpapierdepots von Ehegatten, Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sein. Dabei wird nämlich grundsätzlich davon ausgegangen, dass den jeweiligen Partnern die Einlagen zu gleichen Teilen zustehen. Nicht von Bedeutung ist, ob ein Konto-/Depotinhaber nur gemeinschaftlich oder einzeln verfügungsberechtigt ist. Bei der Einrichtung eines gemeinschaftlichen Bank- oder Wertpapierdepots ist deshalb grundsätzlich nicht von einer schenkweisen Übertragung eines Teils oder des gesamten auf dem Konto bzw. Depot befindlichen Guthabens auf den jeweils anderen Konto-/Depotinhaber auszugehen. |
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