für Ratsuchende
Mitteilungspflichten gegenüber dem Finanzamt
Im Erbfall kommt Vieles ans Licht. Es bestehen nämlich umfangreiche Informationspflichten des Erben und anderer Institutionen.AnzeigepflichtJeder, der aufgrund eines Erbfalls aus dem Nachlass eine Zuwendung erhält, die der Erbschaftsteuer unterliegt, hat die Pflicht, dies innerhalb von drei Monaten nach Anfall dem Finanzamt mitzuteilen. Die Anzeigepflicht besteht nur dann nicht, wenn ein Testament eröffnet wurde und sich daraus das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser (z.B. das Verwandtschaftsverhältnis) unzweifelhaft ergibtBeachten Sie, dass auch andere Institutionen verpflichtet sind, an das Finanzamt Mitteilung zu machen:
Erbschaftsteuererklärung erst auf AnforderungAls Erbe haben Sie die Erbschaftsteuererklärung erst abzugeben, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden. Die Aufforderung erfolgt im Regelfall erst nach einer ersten überschlägigen Prüfung des Steuerfalls im Anschluss an die Anzeige. Erst die Übersendung des Formulars löst Ihre Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung aus. Sind mehrere Erben vorhanden, sind sie berechtigt, die Erbschaftsteuererklärung gemeinsam abzugeben.FristDie Frist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung muss mindestens einen Monat betragen. Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Sie haben die Möglichkeit, beim Finanzamt einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Im Regelfall wird diesem Antrag entsprochen.ErbschaftsteuerbescheidDas Finanzamt setzt die Erbschaftsteuer in einem Erbschaftsteuerbescheid fest. Gegen diesen können Sie innerhalb eines Monats Einspruch erheben. Wird der Einspruch vom Finanzamt zurückgewiesen, ist eine Klage vor dem Finanzgericht möglich. |
Vorträge zum Erbrecht für Ratsuchende
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