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Wörterbuch Erbrecht
Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments
In einem gemeinschaftlichen Testament können Sie dieselben Verfügungen wie in einem Einzeltestament treffen. Möglich sind jedoch - und hier liegt die entscheidende Besonderheit - sogenannte wechselbezügliche Verfügungen.Wechselbezügliche VerfügungenBei den sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen trifft der eine Ehegatte eine Verfügung "im Hinblick darauf", dass auch der andere eine entsprechende Verfügung vornimmt. Beide Verfügungen stehen gewissermaßen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander. Wechselbezügliche Verfügungen sind solche Bestimmungen in einem gemeinschaftlichen Testament, die ein Ehegatte gerade deshalb trifft, weil der andere Ehegatte eine entsprechende Verfügung getroffen hat. Notwendig ist also, dass ein Ehegatte gerade wegen der Verfügung des anderen so verfügt hat und dass seine Verfügung mit der des anderen stehen und fallen soll.Eheleute entscheiden über WechselbezüglichkeitWelche Verfügungen wechselbezüglich sein sollen, entscheiden die Ehegatten. Als wechselbezügliche Verfügungen kommen allerdings nur die Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen in Betracht. Nicht wechselbezüglich ausgestaltet werden können also insbesondere die Enterbung oder der Verzicht auf Erb- oder Pflichtteilsansprüche.Tipp:
Häufig ist es schwierig, Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament nach ihrer Wechselbezüglichkeit zu beurteilen. Wenn die Ehegatten keine klaren und eindeutigen Anordnungen getroffen haben, bedürfen die Verfügungen der Auslegung. Tipp:
AuslegungsregelnWenn nach dem Wortlaut und dem Inhalt des Testaments die Wechselbezüglichkeit einer Verfügung nicht festgestellt werden kann, ist die gesetzliche Auslegungsregel maßgebend. Danach ist eine wechselbezügliche Verfügung im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht wird und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.Beispiel: Die Eheleute A und B setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein. Schlusserbe soll C, das nichteheliche Kind von A sein. In diesem Fall ist bei Überleben des B seine Erbeinsetzung durch den vorverstorbenen A wechselbezüglich zu seiner Einsetzung des Schlusserben. |
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