für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments
Wenn beide Ehegatten noch leben, ist eine Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments nicht möglich. Ist ein Ehegatte verstorben, sind die wechselbezüglichen Verfügungen grundsätzlich verbindlich.Wenn beide Ehegatten noch lebenZu Lebzeiten beider Ehegatten ist eine Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments nicht möglich. Einseitige Verfügungen können jederzeit und ohne Grund, wechselbezügliche Verfügungen durch notariell beurkundete Erklärung und Zustellung an den anderen Ehegatten widerrufen werden.Wenn ein Ehegatte verstorben istIst ein Ehegatte verstorben, sind die wechselbezüglichen Verfügungen grundsätzlich verbindlich. Das Widerrufsrecht erlischt mit dem Tod des anderen Ehegatten. Der überlebende Ehegatte kann seine Verfügung aufheben, indem er die Zuwendung des Verstorbenen ausschlägt. Er kann allerdings auch unter bestimmten Voraussetzungen sowohl die Verfügungen des Erstverstorbenen als auch seine eigenen wechselbezüglichen Verfügungen anfechten. Durch die Anfechtung seiner eigenen wechselbezüglichen Verfügungen wird gleichzeitig die entsprechende wechselbezügliche Verfügung des verstorbenen Ehegatten unwirksam.Beispiel: Die Eheleute A und B haben sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. B ficht die Erbeinsetzung des A an. Damit entfällt auch seine eigene Erbeinsetzung mit der Folge, dass gesetzliche Erbfolge eintritt. Die Anfechtung kommt in Betracht, wenn Sie über den Inhalt Ihrer Erklärung im Irrtum waren oder eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollten und anzunehmen ist, dass Sie die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht hätten abgegeben. Wechselbezügliche Verfügungen können Sie auch dann anfechten, wenn Sie einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen haben, dessen Vorhandensein Ihnen bei Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Beispiel: Der überlebende Ehegatte kann nach seiner Wiederverheiratung seine wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament mit seinem verstorbenen Ehegatten anfechten. Entsprechendes gilt, wenn aus der neuen Ehe ein Kind hervorgeht. AnfechtungsfristDie Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der überlebende Ehegatte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, aber nicht vor dem Tod des Erstversterbenden. |
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