für Ratsuchende
Verbund Erbrecht
Rechtliche Stellung des Nacherben
Vor Eintritt des Nacherbfalls ist der Nacherbe noch nicht Erbe. Ihm steht lediglich mit dem Eintritt des Erbfalls eine Anwartschaft auf die Erbschaft bzw. seinen Erbteil zu. Geschützt wird der Nacherbe in diesem Zusammenhang durch die dem Vorerben auferlegten gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen und dessen Pflicht, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten.RechteFerner stehen dem Nacherben folgende Rechte zu:
Tipp:
Eintritt des ErbfallsMit dem Eintritt des Nacherbfalls, also z.B. mit dem Tod des Vorerben, wird der Nacherbe kraft Gesetzes gesetzlicher Erbe des Erblassers (also nicht Erbe des Vorerben). Er kann dann vom Vorerben die Herausgabe der Erbschaft in dem Zustand verlangen, der sich bei einer ordnungsgemäßen Verwaltung ergibt. Der Vorerbe hat dem Nacherben nur für die Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Er hat auf Verlangen dem Nacherben Rechenschaft abzulegen. Soweit der Vorerbe diese Verpflichtung schuldhaft verletzt hat, ist er dem Nacherben zum Schadensersatz verpflichtet. Mit dem Eintritt des Nacherbfalls haftet der Nacherbe als Vollerbe für alle ungetilgten Nachlassverbindlichkeiten; er kann allerdings seine Haftung auf den noch vorhandenen Nachlass beschränken.Rechtslage bei Tod des NacherbenStirbt der eingesetzte Nacherbe nach dem Tod des Erblassers, aber vor dem Eintritt des Nacherbfalls, so ist sein Nacherbrecht vererblich; das Nacherbrecht geht dann auf seine Erben über. Wollen Sie als Erblasser die Vererblichkeit nicht, so können Sie diese durch Verfügung von Todes wegen ausschließen.Stirbt der Nacherbe vor dem Erblasser, so wird der Vorerbe endgültiger Erbe, es sei denn, Sie haben als Erblasser für diesen Fall einen Ersatzerben berufen oder der vorher verstorbene Nacherbe ist ein Abkömmling des Erblassers. In diesem Fall gelten dann die Abkömmlinge des Nacherben als Ersatznacherben. |
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