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Wörterbuch Erbrecht
Anordnung der Vor- und Nacherbfolge
Für die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge bedarf es eines Testaments oder eines Erbvertrags. Eine entsprechende Anordnung können Sie auch in einem gemeinschaftlichen Testament treffen.Tipp:
Vor- und Nacherben bestimmenSie müssen die Person des Vorerben bestimmen. Der Vorerbe ist Inhaber der Erbschaft zwischen dem Erbfall und dem Eintritt des Nacherbfalls. Diese Festlegung können Sie nicht einem Dritten (zum Beispiel einem Testamentsvollstrecker) überlassen. Wenn Sie keine Bestimmung getroffen haben, geht das Gesetz davon aus, dass Ihre gesetzliche Erben Vorerben sein sollen.Sie müssen die Person des Nacherben festlegen. Der Nacherbe ist mit dem Nacherbfall endgültiger Inhaber der Erbschaft. Nacherbe kann auch sein, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht erzeugt war. Haben Sie keine Bestimmung in Ihrer Verfügung von Todes wegen getroffen, so sind im Zweifel Ihre gesetzlichen Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls Nacherben. Haben Sie weder einen Vorerben noch einen Nacherben ernannt, so ist Ihre Verfügung unwirksam. Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls festlegenSie müssen den Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls bestimmen. Diese Festlegung können Sie nicht einem Dritten überlassen. Als Nacherbfall können Sie ein bestimmtes Datum oder den Eintritt eines bestimmten Ereignisses (zum Beispiel Volljährigkeit des Nacherben, Eheschließung des Vorerben) festlegen. Haben Sie keine Anordnung getroffen, so tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein. Grundsätzlich ist die Anordnung der Nacherbfolge unwirksam, wenn der Nacherbfall nicht innerhalb von 30 Jahren eingetreten ist. Tritt der Nacherbfall nicht ein, fällt die Nacherbfolge aus.Beispiel: Als Nacherbfall haben Sie die Heirat des Vorerben festgelegt. Heiratet dieser nicht, fällt die Nacherbfolge aus. Befugnisse des Vorerben festlegenAls Erblasser sollten Sie festlegen, welche Befugnisse den Vorerben in Bezug auf den Nachlass zustehen sollen. Gesetzlich unterliegt der Vorerbe bestimmten Verfügungsbeschränkungen, von denen Sie ihn allerdings in einem gesetzlich bestimmten Rahmen befreien können (sogenannter befreiter Vorerbe). |
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