für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Beschwerter
Mit einem Vermächtnis können Sie Ihre Erben oder einen Vermächtnisnehmer beschweren.Grundsätzlich sind Erben beschwertSoweit Sie in Ihrem Testament nichts anderes bestimmt haben, sind Ihre Erben beschwert. Bei einer Vor- und Nacherbschaft ist zu bestimmen, ob der Vor- oder der Nacherbe beschwert ist. Ist nichts bestimmt, ist die Erbschaft als solche beschwert. Mit dem Eintritt des Nacherbfalls geht also gegebenenfalls die Pflicht zur Erfüllung des Vermächtnisses auf den Nacherben über.Als Erblasser können Sie auch mehrere Personen mit einem Vermächtnis beschweren. Soweit Sie in diesem Fall nichts anderes bestimmt haben, sind die Beschwerten dann im Verhältnis ihrer Erb- bzw. Vermächtnisanteile beschwert. Wenn Beschwerter nicht Erbe wirdWird der Beschwerte nicht Erbe (z.B. weil er vor dem Erbfall verstorben ist oder weil er die Erbschaft ausgeschlagen hat) oder Vermächtnisnehmer, bleibt das Vermächtnis grundsätzlich wirksam. Beschwert ist in diesem Fall derjenige, dem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt. In Betracht kommen beispielsweise die gesetzlichen Erben, wenn der durch Verfügung von Todes wegen eingesetzte Erbe wegfällt. Als Erblasser können Sie aber auch einen anderen Beschwerten bestimmen oder verfügen, dass das Vermächtnis mit dem Wegfall des Beschwerten unwirksam wird. |
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