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Wörterbuch Erbrecht
Verfügungen von Ehegatten: Gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag?
Ob Ehegatten Verfügungen von Todes wegen in einem gemeinschaftlichen Testament oder in einem Ehegatten-Erbvertrag treffen, hängt von den jeweiligen Interessen ab.Vor- und NachteileDas eigenhändige gemeinschaftliche Testament hat den Vorteil, dass es ohne Einschaltung eines Notars errichtet werden kann, der Erbvertrag bedarf dagegen in jedem Fall der notariellen Beurkundung. Ein weiterer Vorteil des gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass es zu Lebzeiten beider Ehegatten durch notariell zu beurkundende Widerrufserklärung auch einseitig widerrufen werden kann.Die Aufhebung von vertragsmäßigen Verfügungen im Erbvertrag bedarf dagegen grundsätzlich des Einvernehmens der anderen Vertragspartei. Ein einseitiges Rücktrittsrecht oder ein Anfechtungsrecht besteht beim Erbvertrag nur in den gesetzlichen zulässigen Fällen bzw. bei einem vertraglich vereinbarten Rücktrittsvorbehalt. Gegenüber dem Erbvertrag hat das gemeinschaftliche Testament den Nachteil, dass darin beide Ehegatten Verfügungen treffen müssen, während im Erbvertrag nur der Erblasser Verfügungen treffen muss. Der Erbvertrag zwischen Ehegatten hat gegenüber dem gemeinschaftlichen Testament den Vorteil, dass vertragliche Bindungen möglich sind, ohne dass die Ehegatten wechselbezügliche Verfügungen treffen; dagegen tritt beim gemeinschaftlichen Testament Bindungswirkung nur bei wechselbezüglichen Verfügungen ein. Von Vorteil ist auch, dass beim Erbvertrag der Schutz des anderen Ehegatten und des Schlusserben vor vom Erblasser in Beeinträchtigungsabsicht gemachter Schenkungen bereits mit Vertragsabschluss eintritt, beim gemeinschaftlichen Testament dagegen erst mit dem Tod des Erstversterbenden. |
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