für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Rücktritt vom Erbvertrag
Neben der Aufhebung des Erbvertrags bietet der Rücktritt vom Erbvertrag eine weitere Möglichkeit, sich von vertragsmäßigen Verfügungen zu lösen. Während die Aufhebung des Erbvertrags stets des Einvernehmens des Vertragspartners bedarf, kann der Rücktritt durch einseitige Erklärung erfolgen. Der Rücktritt vom Erbvertrag kommt aber nur in engen Grenzen in Betracht.Rücktrittsrecht im Erbvertrag vorbehaltenAls Erblasser können Sie vom Erbvertrag zurücktreten, wenn Sie sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten haben. In diesem Fall steht Ihnen das Rücktrittsrecht nur persönlich zu. Der Rücktrittsvorbehalt kann auf einzelne vertragsmäßige Verfügungen beschränkt sein oder die erbvertraglichen Verfügungen insgesamt erfassen.Beispiel: Ein Rücktrittsrecht kann für den Fall vorbehalten werden, dass der Vertragspartner der ihm vertraglich obliegenden Pflegeverpflichtung nicht nachkommt. Sind in einem Erbvertrag von beiden Vertragspartnern bindende Verfügungen getroffen worden und tritt einer von den Vertragspartnern aufgrund eines Rücktrittsvorbehalts vom Erbvertrag zurück, so wird durch den Rücktritt der Erbvertrag insgesamt unwirksam. In diesem Fall kann der Rücktritt nur bis zum Tod des anderen Vertragspartners erfolgen. Hat nur der überlebende Vertragspartner vertragsmäßige Verfügungen getroffen, kann er die Verfügung nach dem Tod seines Vertragspartners durch ein Testament aufheben. Gesetzliches RücktrittsrechtEin gesetzliches Rücktrittsrecht steht Ihnen als Erblasser in zwei Fällen zu:
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