für Ratsuchende
Inhalt und Wirkung des Erbvertrags
Im Erbvertrag können Sie alle die Verfügungen treffen, die auch in einem Testament möglich sind.Vertragsmäßige Verfügungen sind bindendIm Gegensatz zum Testament sind aber bestimmte Anordnungen, nämlich die sogenannten vertragsmäßigen Verfügungen, bindend. Vertragsmäßig können aber nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen getroffen werden.Zwar sind im Erbvertrag auch andere als diese Verfügungen zulässig, diese sind jedoch nicht bindend. Sie haben die gleiche Wirkung wie Verfügungen im Testament. Mindestens eine Verfügung eines Vertragspartners im Erbvertrag muss vertragsmäßig sein; andernfalls liegt kein Erbvertrag vor, sondern ein Testament. Welche Verfügungen vertragsmäßig, also bindend sein sollen, entscheiden Sie als Erblasser. Tipp:
Frühere testamentarische VerfügungenDurch vertragsmäßige Verfügungen in einem Erbvertrag werden Ihre früheren testamentarischen Verfügungen aufgehoben, soweit Sie das Recht des im Erbvertrag Bedachten beeinträchtigen.Beispiel: Haben Sie in einem Testament Ihren Sohn zum Alleinerben eingesetzt, so wird dieses Testament unwirksam, wenn Sie durch eine vertragsmäßige Verfügung im Erbvertrag Ihre Lebenspartnerin als Alleinerbin einsetzen. Eine beeinträchtigende Verfügung liegt auch dann vor, wenn die Verfügung die Begünstigung des vertragsmäßig Bedachten vermindert, beschränkt oder belastet. Spätere erbrechtliche Anordnungen sind unwirksamZwar werden Sie durch den Erbvertrag nicht eingeschränkt, zu Lebzeiten über Ihr Vermögen zu verfügen, eingeschränkt wird aber Ihr Recht, künftig andere erbrechtliche Verfügungen zu treffen. Insoweit beschränken Sie also Ihre Testierfreiheit. Spätere erbrechtliche Anordnungen, die den im Erbvertrag vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen, sind unwirksam. In Betracht kommen Beeinträchtigungen durch Testament und Erbvertrag.Beispiel: Sie haben Ihre Schwester durch vertragsmäßige Verfügung in einem Erbvertrag als Alleinerbin eingesetzt. Nunmehr setzen Sie Ihre Lebensgefährtin durch Testament als Alleinerbin ein. Das Testament ist unwirksam, weil es Ihre vertragsmäßig bedachte Schwester beeinträchtigt. |
Vorträge zum Erbrecht für Ratsuchende
Download
Infobroschüren
Broschüre Erbrecht verständlich
Broschüre Patientenverfügung/ Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung
//zum Bestellformular...
Broschüre Patientenverfügung/ Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung
//zum Bestellformular...
Vergünstigtes Beratungsgespräch
Die DVEV bietet in Zusammenarbeit mit der DVSG ein vergünstigtes erstes Beratungsgespräch für pauschal
€ 100,00 inkl. Umsatzsteuer...
// mehr...
€ 100,00 inkl. Umsatzsteuer...
// mehr...