für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Form des Erbvertrags
Der Erbvertrag kann nur vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner geschlossen werden. Der Erblasser muss persönlich anwesend sein. Der Vertragsschluss bedarf der gleichen Form wie die Errichtung eines notariellen Testaments. Die Erklärung des letzten Willens kann also mündlich oder durch Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift erfolgen. Zur Wirksamkeit muss der Erbvertrag vorgelesen, genehmigt und eigenhändig unterschrieben sein.Kosten der BeurkundungFür die Beurkundung eines Erbvertrags werden auf der Grundlage des Gerichts- und Notarkostengesetzes zwei volle Gebühren nach dem Wert des Vermögens, über das die Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments verfügen, erhoben.Beispiel: Bei einem Nachlasswert von beispielsweise 50.000 Euro würde die Gebühr 330,00 Euro, bei einem Nachlasswert von 140.000 Euro 654,00 Euro betragen, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Amtliche VerwahrungNach Abschluss des Erbvertrags nimmt der Notar diesen in besondere amtliche Verwahrung; darüber erhalten die Vertragsparteien einen Hinterlegungsschein. Die Rücknahme aus der besonderen amtlichen Verwahrung berührt die Gültigkeit des Erbvertrags nicht. Die Vertragspartner können die besondere amtliche Verwahrung des Erbvertrags gegenüber dem Notar ausschließen.Kosten für amtliche VerwahrungDie amtliche Verwahrung eines Erbvertrages beim Nachlassgericht kostet einmalig und pauschal 75,00 €. |
Vorträge zum Erbrecht für Ratsuchende
14.02.2019 | Berlin, Theater-Lounge
Pflichtteil durchsetzen
21.02.2019 | Berlin, Theater-Lounge
Erbrecht und Immobilie
21.02.2019 | Schwerte
Unterhaltsrecht im Pflegefall - wer bezahlt den Heimplatz?
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