für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Aufhebung des Erbvertrags
Innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen ist es möglich, die Bindungswirkung des Erbvertrags oder einzelner vertragsmäßiger Verfügungen zu beenden. In diesem Fall erlangen Sie als Erblasser wieder die Möglichkeit, anderweitige Verfügungen von Todes wegen zu treffen.Tipp:
Aufhebung durch VertragZunächst besteht die Möglichkeit, den Erbvertrag oder eine einzelne vertragsmäßige Verfügung durch einen Vertrag aufzuheben. Vertragspartner des Aufhebungsvertrags sind die Personen, die den Erbvertrag geschlossen haben. Die Zustimmung eines im Erbvertrag Bedachten ist nicht erforderlich, weil dieser selbst bei vertragsmäßig bindenden Verfügungen vor dem Erbfall keine Rechte erwirbt. Nach dem Tod einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen. In diesem Fall können die Rechtswirkungen des Erbvertrags bzw. einzelner vertragsmäßiger Verfügungen nur noch durch Anfechtung oder durch Rücktritt beseitigt werden. Der Aufhebungsvertrag kann vom Erblasser nur persönlich geschlossen werden. Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Der Aufhebungsvertrag bedarf der Form des Erbvertrags, also notarieller Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner.Aufhebung durch TestamentIn Form des Testaments können vertragsmäßige Verfügungen aufgehoben werden, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet wurden. Nicht durch Testament aufgehoben werden kann allerdings eine vertragsmäßige Erbeinsetzung. Zur Wirksamkeit der Aufhebung der Anordnung eines Vermächtnisses oder einer Auflage ist die Zustimmung des anderen Vertragspartners erforderlich. Die Zustimmungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Nach dem Tod des Vertragspartners kann die Zustimmung nicht mehr erteilt werden; das Zustimmungsrecht geht also nicht auf die Erben des Vertragspartners über. Das Aufhebungstestament kann als eigenhändiges oder notarielles Testament errichtet werden. Darin kann der Erblasser seine Verfügungen ausdrücklich aufheben oder sie durch andere, ihnen widersprechende ersetzen.Aufhebung durch gemeinschaftliches TestamentEhegatten bzw. Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben die Möglichkeit, einen zwischen ihnen abgeschlossenen Erbvertrag auch durch ein gemeinschaftliches Testament aufzuheben. Das Aufhebungstestament kann in jeder rechtlich zulässigen Form, also als eigenhändiges oder notarielles gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Nicht ausreichend sind zwei übereinstimmende Einzeltestamente. |
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