für Ratsuchende
Verbund Erbrecht
Versorgung des Ehegatten durch Zuwendung eines Vermächtnisses
Wirtschaftlich versorgen können Sie als Erblasser Ihren Ehegatten auch über die Zuwendung von Vermächtnissen. In diesem Fall setzen Sie in einem gemeinschaftlichen Testament die gemeinsamen Kinder als Erben ein und sichern die Versorgung des überlebenden Ehegatten durch die Zuwendung eines Vermächtnisses. Unter einem Vermächtnis versteht man die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch Testament oder Erbvertrag, ohne den Begünstigten als Erben einzusetzen.Einräumung von NutzungsrechtenGegenstand eines Vermächtnisses kann alles sein, was auch Inhalt einer Leistung sein kann. Dem Begünstigten können einzelne Vermögenswerte aus dem Nachlass zugewendet werden (z.B. eine bestimmte Geldsumme, die Briefmarkensammlung oder ein Grundstück). Die Zuwendung kann auch darin bestehen, dass dem Begünstigten bestehende Schulden erlassen werden oder ihm ein Nutzungsrecht zum Beispiel an einem Hausgrundstück eingeräumt wird. Durch ein Nießbrauchsvermächtnis können Sie Ihrem Ehegatten die Erträge und Nutzungen (z.B. Zinserträge, Mieteinnahmen, Dividenden, Gewinnanteile) aus Ihrem Nachlass oder einzelnen Nachlasswerten einräumen. Mit einem Rentenvermächtnis können Sie Ihrem Ehegatten periodisch wiederkehrende Geldleistungen auf Lebenszeit oder einen festgelegten Zeitraum vermachen und mit einem Wohnungsrechtsvermächtnis können Sie Ihrem Ehegatten ein dingliches Wohnrecht einträumen.Unabhängigkeit des überlebenden Ehegatten wird gewährleistetUnter Umständen können Sie mit einem Vermächtnis die Lebensumstände Ihres Ehegatten besser absichern, als dies durch das gesetzliche Erbrecht möglich ist. Insbesondere können Sie auch dessen Unabhängigkeit von den Kindern gewährleisten. Als Erblasser sollten Sie aber unbedingt Vorkehrungen für die Erfüllung des angeordneten Vermächtnisses treffen. Sie können Ihren Ehegatten bevollmächtigen, sich nach dem Anfall des Vermächtnisses die Zuwendung (z.B. das Sparbuch) selbst zu übertragen. Sinnvoll kann es auch sein, einen Testamentsvollstrecker zu bestellen und diesen zu beauftragen, das Vermächtnis zu erfüllen.Weitere VorteileDie Zuwendung eines Vermächtnisses kommt als erbrechtliche Gestaltung bei Eheleuten mit einseitigen Kindern in Betracht, wenn das eigene Vermögen zuletzt nur den eigenen Kindern zufallen, dem überlebenden Ehegatten aber zuvor die Nutzungen zustehen sollen. In diesem Fall erfolgt die Erbeinsetzung des einseitigen Kindes und Zuwendung eines Nießbrauchsvermächtnisses an den Ehegatten am ganzen Nachlass oder Teilen davon nebst Pflichtteilsverzicht des Ehegatten. |
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