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Wörterbuch Erbrecht
Versorgung des Ehegatten zu Lebzeiten
Ob im Regelfall, also bei normalen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, zur Versorgung des Ehegatten lebzeitige Verfügungen sinnvoll sind, hängt von den persönlichen Umständen ab. Aus erbschaftssteuerlich Sicht dürften sie bei den dem Ehegatten zustehenden hohen persönlichen Freibeträgen im Regelfall nicht geboten sein.SchenkungenWenn Eheleute über ein großes Vermögen verfügen, kann es dagegen unter erbschaftssteuerlichen Gesichtspunkten sinnvoll sein, bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte auf den anderen Ehegatten zu übertragen, um so die erbschaftssteuerlichen Freibeträge optimal auszunutzen. Bei geschickter Gestaltung können auch Pflichtteilsansprüche minimiert werden. Beachten Sie aber, dass Zuwendungen an Ihren Ehegatten Pflichtteilsergänzungsansprüche Ihrer Kinder auslösen können.Ehebedingte ZuwendungenZuwendungen erfolgen im Regelfall in Form einer Schenkung. Daneben kommen auch so genannte ehebedingte Zuwendungen in Betracht. Das sind solche vermögenswerten Beträge, die ein Ehegatte dem anderen zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt. In Betracht kommen insbesondere die Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Hausgrundstück, Dienstleistungen oder Beiträge zur Alterssicherung. Ehebedingte Zuwendungen stellen im Verhältnis zwischen Ehegatten keine Schenkung dar, können als solche also nicht widerrufen werden.LebensversicherungDie wirtschaftliche Versorgung Ihres Ehegatten können Sie insbesondere auch durch eine Lebensversicherung gewährleisten. Der als bezugsberechtigt eingesetzte Begünstigte erwirbt den Anspruch gegen die Versicherung mit dem Tod der versicherten Person; deshalb liegt ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall vor. Die Versicherungssumme fällt nicht in den Nachlass; das ist auch dann der Fall, wenn die Bezugsberechtigung nicht unwiderruflich ausgestaltet ist. Weil die Versicherungssumme nicht in den Nachlass fällt, wird sie auch nicht von Pflichtteilsansprüchen erfasst. Nur wenn Sie als Versicherungsnehmer keinen Bezugsberechtigten benennen, der Bezugsberechtigte den Erwerb ablehnt oder vor oder gleichzeitig mit dem Versicherungsnehmer verstorben ist, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass.Tipp:
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